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zahlt das Sozialamt mein Studium??

@Hydrargyros
Nur als Aushilfe neben der Uni. Ich studiere seit 1999. Angefangen habe ich mit 1 Semester Maschinenbau bin dann zu Jura gewechselt und seit 2009 mache ich das Dualstudium Jura- Geschichte. Dazwischen kam aber wie gesagt noch eine psychische Erkrankung. Das war 2003.
 
Das sieht nicht gut aus.

ALG1 entfällt, Teilzeitstudium wohl auch, denn da kann die Regelstudienzeit verlängert werden. Aber darüber bist du mit 34 Semestern wohl hinaus.

Mein Tipp: Versuch einen Ausbildungsplatz zu bekommen .
 
Ich weiß ja, dass es schwer zu verstehe ist, aber ich Wiederhole mich gerne noch einmal:

So wurden seit Mitte letzten Jahres die Gesetze entsprechend geändert, so dass eben auch studierende, die kein Anspruch mehr auf Unterhalt und/oder Bafög haben vom Hartz IV umfasst. Dieses ist nachzulesen in §7 Absatz 5 und Absatz 7 SGB 2, sowie, wenn tatsächlich Leistungen bezogen werden können §27 SGB 2.

Dieses wurde deswegen gemacht, um diese Versorgungslücke zu schließen, damit Studierende eben nicht mehr aufgrund ihrer finanziellen Situation ohne irgendetwas dastehen.

Da es noch relativ neu ist, würde ich hier den Antrag auf Leistungen beim Jobcenter stellen und sollte dieses abgelehnt werden, fachlichen Rat bei einer Beratungsstelle dafür suchen oder gleich einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und ab zu einem Anwalt für Sozialrecht gehen.
 
Ich weiß ja, dass es schwer zu verstehe ist, aber ich Wiederhole mich gerne noch einmal:

So wurden seit Mitte letzten Jahres die Gesetze entsprechend geändert, so dass eben auch studierende, die kein Anspruch mehr auf Unterhalt und/oder Bafög haben vom Hartz IV umfasst. Dieses ist nachzulesen in §7 Absatz 5 und Absatz 7 SGB 2, sowie, wenn tatsächlich Leistungen bezogen werden können §27 SGB 2.

Dieses wurde deswegen gemacht, um diese Versorgungslücke zu schließen, damit Studierende eben nicht mehr aufgrund ihrer finanziellen Situation ohne irgendetwas dastehen.

Da es noch relativ neu ist, würde ich hier den Antrag auf Leistungen beim Jobcenter stellen und sollte dieses abgelehnt werden, fachlichen Rat bei einer Beratungsstelle dafür suchen oder gleich einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und ab zu einem Anwalt für Sozialrecht gehen.
So ein Quatsch. Im §27 steht explizit, dass Menschen, welche an einer Hochschule unterrichtet werden NICHT dazu berechtigt sind ALG2 zu beziehen.

https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

Der TE erfüllt keinen der genannten Punkte um ALG2 bekommen zu können, weder studiert er Teilzeit, noch macht er nur eine Ausbildung, noch benötigt er eine Überbrückung bis zum Bafög. Selbst für ein Darlehn des ALG2 kommt er nicht in Frage. Evtl. könnten dem TE Wohnkosten über das Amt abgenommen werden.
 
So ein Quatsch. Im §27 steht explizit, dass Menschen, welche an einer Hochschule unterrichtet werden NICHT dazu berechtigt sind ALG2 zu beziehen.

https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

Der TE erfüllt keinen der genannten Punkte um ALG2 bekommen zu können, weder studiert er Teilzeit, noch macht er nur eine Ausbildung, noch benötigt er eine Überbrückung bis zum Bafög. Selbst für ein Darlehn des ALG2 kommt er nicht in Frage. Evtl. könnten dem TE Wohnkosten über das Amt abgenommen werden.

Ach wirklich?

Hier ist der §27 SGB 2

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.


Nach §27 SGB 2 wird das nicht als Arbeitslosengeld 2 bezeichnet, ist aber trotzdem das gleiche, aber so kleinkariert wollen wir doch nun nicht wirklich sein. Auch steht dort explizit, dass wenn aufgrund von Alter (§10 Absatz 3 BAföG = über 30) keine Leistungen erbracht werden, dieses als Härtefall anzusehen ist, sofern es für den Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend notwendig und ein Abbruch der Ausbildung droht.

Also bei allem was lieb und nett und freundlich ist und sowieso *herzchen hinmalt und schnuggelige Kätzchen*, ich weiß nicht wer diese Seite da geschrieben hat oder wie ihr hier lesen tutet, aber irgendwie sollte man annehmen, jeder ist in der Lage Google zu benutzen, sich die entsprechende Paragraphen selbst herauszusuchen und dann selbst zu schauen, ob etwaige Angaben richtig sind oder nicht. Ist nicht schwer, kostet in der Regel auch nur 5 Minuten Zeit und jeder ist glücklich und das was ihr hier bisher daraus gemacht habt ist schlicht und ergreifend gequirlter Bockmist!
 
Nach §27 SGB 2 wird das nicht als Arbeitslosengeld 2 bezeichnet, ist aber trotzdem das gleiche, aber so kleinkariert wollen wir doch nun nicht wirklich sein. Auch steht dort explizit, dass wenn aufgrund von Alter (§10 Absatz 3 BAföG = über 30) keine Leistungen erbracht werden, dieses als Härtefall anzusehen ist, sofern es für den Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend notwendig und ein Abbruch der Ausbildung droht.

Wenn du dir anerkannte und nicht anerkannte Haertefaelle ansiehst https://www.studentenwerke.de/de/content/darlehen-besonderen-härtefällen-nach-§-27-sgb-ii trifft kein einziger Grund auf den TE zu. Es reicht nicht einmal als alleiniger Grund aus, dass man sonst keine Geldquelle mehr zur Verfuegung hat.
 
Nachtrag, dass der Beitrag offensichtlich aus 2012 ist, ergibt sich aus den weiterführenden Links, die unten auf der Seite zu finden sind. so wird u.a. auf die Seite von jemanden verwiesen, den ich ab und an auch gerne benutze als Quelle

[...]

Das bedeutet, seit mindestens dem 20.09.2012 wurde dieser Link nicht mehr aktualisiert *in die Hände klatscht*
 
Ach ich habe gerade langeweile, daher noch weitere Punkte
Umfang der Leistungen

...

§ 27 Abs. 4 SGB II

Absatz 4 wo bist, huhu ich finde dich nicht mehr in der aktuellen Fassung

weiter heißt es unter der gleichen Unterschrift

ansonsten Wohnungslosigkeit droht (§ 27 Abs. 5 SGB II).

Huhu Absatz 5 wo bist du .... auch dich finde ich nicht mehr in der aktuellen Fassung

usw usw ....

Falls es dir nicht aufgefallen sein sollte, die Seite ist noch mit der alten Fassung des §27 SGB 2 bestückt und daher nicht mehr gültig, daher kannst du die Seite ausdrucken und ins Archiv verschieben oder auch das Studentenwerk bzw. den dortigen Webmaster Bescheid sagen, dass die Seite nicht mehr aktuell ist und nicht der derzeit GÜLTIGEN GESETZGEBUNG entspricht.

Verstehst du den Unterschied?

Vor der Gesetzesänderung mag das alles noch gültig gewesen sein, aber es gab eben diese besagte Gesetzesänderung und daher kannst du fast alles in die Tonne treten was derzeit noch im Internet dazu zu finden ist und hier wird im Zuge der nun neu entstehenden Rechtssprechung wieder erneut entschieden, wie das im Detail aussehen wird, wobei die Änderungen in diesem speziellen Paragraphen auf die Rechtssprechung zurück zu führen ist und daher entsprechend angepasst wurde.

[...]
 
Du könntest doch auf Grund deiner fundierten Kenntnisse dem TE mal raten, was er konkret in seiner Lage unternehmen muss.
Wprde mich auch ,al interessieren.
 

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