E
Eugenie
Gast
Auch bei Gewalt von Ehepartnern?
Lies mal Paragraf 1565 Absatz 2 BGB. Ich halte es für sehr fraglich, dass ein Familuengericht hier zu der Aufassung käme, die Vorfälle - die die TE außerdem beweisen müsste - wären so gravierebd, dass es ihr trotz räumlicher Trennung unzumutbar wäre, das Trennungsjahr bis zur Scheidung abzuwarten. Wäre der Mann wegen Mordes rechtskräftig verurteilt, wäre es etwas anderes. Außerdem ist er nicht ihr gegenüber gewalttätig geworden, sobdern hat dem erwachsenen Sohn ein paar Ohrfeigen verpasst. Da muss man schon noch differenzieren. Es scheint ja nicht so zu sein, dass er die Frau und die Söhne regelmäßig krankenhausteif schlägt. Auch bei Gewalt gibt es Abstufungen, und Richter müssen immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls würdigen. Unbewiesene Tatsachenbehauptungen sind dafür unerheblich.
Das Verhalten des Mannes stellt zwar eine Körperverletzung dar, ist aber nicht so extrem, dass es eine schnellere Scheidung als vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen würde. Der Sohn kann ihn ja anzeigen, wenn er will, und selbst dann landet er nicht vor dem Kadi, sondern erst mal vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau.
Mit solchen Fällen befasst sich kein Staatsanwalt, dafür sind die viel zu sehr überlastet. Da müsste die Körperverletzung schon gravierendere Folgen nach sich gezogen haben.