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Hetze gegen Hartz IV Empfänger

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Für weitere Antworten geschlossen.
Mal ein kleiner einblick in eine EGV

Wenn ich mit Bus und Bahn zum Arzt möchte in die nächst größere Stadt zb. Hannover

Verliere ich meinen Anspruch auf Leistungen.
Für mich kommt das einem Offenen Strafvollzug nahe.
Das wäre z.B. in Berlin nicht mal von Süd nach Nord möglich.
Meine Kontoauszüge werden regelmäßig auf Abhebungen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kontrolliert

Ich persönlich will (und kann) mich definitiv nicht dazu verpflichten, mich immer nur im 1-1/2-Stunden-Umkreis um das Jobcenter aufzuhalten und halte eine solche Einschränkung auch zur unzulässig.

Es muss doch reichen, wenn man einmal am Tag in den Briefkasten schaut.


Obwohl man nichts verbrochen hat ....schaut man sich um ...das ja nicht ein SB dich beim einkaufen in der nächsten Stadt sieht ...
Was soll den als nächstes kommen?
Fußfessel mit Hausarrest?

Mich würde mal interessieren, weil keine Quellenangabe gemacht wurde, woher diese Anweisung stammt.
 
Mich würde mal interessieren, weil keine Quellenangabe gemacht wurde, woher diese Anweisung stammt.

Es ist aus meiner EGV eingescannt ...

6.3.3 Zeit- und ortsnaher Bereich

Definition: zeit- und ortsnaher Bereich (Randziffer 7.59):

(1) Nach § 7 Abs. 4a 1. Hs führt ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs, wenn nicht die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners eingeholt wurde.

(2) Der zeit- und ortsnahe Bereich ist in § 2 Satz 2 EAO definiert. Dazu gehören alle Orte in der Umgebung des Trägers der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende, von denen aus der erwerbsfähige Hilfebedürftige erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Er ist nicht identisch mit dem Zuständigkeitsbereich des Trägers. Vielmehr setzt er sich aus einer räumlichen („Orte in der Umgebung des Leistungsträgers“)und einer zeitlichen Komponente („ohne unzumutbaren Aufwand“) zusammen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentra...on/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

was zeit und ortsnah ist liegt wieder im ermessen des SB...der eine meint 15 km ...40km ...der andere 70km....wiederum andere machen es an Std fest .
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist aus meiner EGV eingescannt ...


http://www.arbeitsagentur.de/zentra...on/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

was zeit und ortsnah ist liegt wieder im ermessen des SB...der eine meint 15 km ...40km ...der andere 70km....wiederum andere machen es an Std fest .

Nein das stimmt nicht.
Eine Anordnung muss sich immer auf ein Gesetz hier SGB oder eine dazu bezügliche Rechtsverordnung stützen.
Da dir seine Grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit Art. 11 eingeschränkt wurde, muss es dazu zumindest ein Urteil geben.
Mir ist lediglich die tägliche Erreichbarkeit bekannt.
Ich hätte die Vereinbarung, die übrigens dreimaliges Duschen am Tag oder die 100 Meter laufen in 10,0 beinhalten kann (Willkürlichkeit), nicht unterschrieben!
Dann hätten sie es als Erlass verfügen müssen. Darauf wäre ich gespannt, weil sie dann den Bezug zum Gesetz herstellen müssen.
Doch was du freiwillig unterzeichnest, dass musst du eben selbst verantworten.

Übrigens Zitierst du hier aus anderen Foren ohne Quellenangabe?🙂
Doch genau das stützt meine Aussage.
 
Zitat von wishingwell
Mal ein kleiner einblick in eine EGV

Wenn ich mit Bus und Bahn zum Arzt möchte in die nächst größere Stadt zb. Hannover
Verliere ich meinen Anspruch auf Leistungen.
Für mich kommt das einem Offenen Strafvollzug nahe....


Was hier geschrieben wurde, ist ein Beispiel absoluter Unkenntnis.
..................................................................................................

Zitat wishingwell :
Es ist aus meiner EGV eingescannt ...

6.3.3 Zeit- und ortsnaher Bereich

Definition: zeit- und ortsnaher Bereich (Randziffer 7.59):

(1) Nach § 7 Abs. 4a 1. Hs führt ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs, wenn nicht die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners eingeholt wurde.

(2) Der zeit- und ortsnahe Bereich ist in § 2 Satz 2 EAO definiert. Dazu gehören alle Orte in der Umgebung des Trägers der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende, von denen aus der erwerbsfähige Hilfebedürftige erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Er ist nicht identisch mit dem Zuständigkeitsbereich des Trägers. Vielmehr setzt er sich aus einer räumlichen („Orte in der Umgebung des Leistungsträgers“)und einer zeitlichen Komponente („ohne unzumutbaren Aufwand“) zusammen.


In diesem Gesetz geht es um länger andauernde "Ortsabwesenheit".

Will man seinen Heimatort für längere Zeit,mehrere Arbeitstage,verlassen ist bei der Jobörse
ein Antrag auf Ortsabwesenheit zu stellen.

Steht während dieser Zeit nichts an, keine Bewerbungsgespräche,Maßnahmen oder ähnliches,wird
die Ortsabwesenheit genehmigt.
21 Tage pro Jahr stehen dem ALG II Empfänger zu.

Was man über das Wochenende macht,wo man sich dann aufhält, interessiert kein Schwein.
 
@ Rhenus,

Dir ist nur die tägliche Erreichbarkeit bekannt ?

Eigentümlich,dass dir dieses Gesetz zur Ortsabwesenheit nicht bekannt ist.
Ich konnte von dir lesen,dass du beruflich ALG II Empfängern oft hilfst ihr Recht zu erhalten.
 
Es wurden schon viele "überführt", die meinten über längere Zeit ins Ausland oder sonstwohin verschwinden zu können,
ohne einen Antrag zu stellen.

Man ist weggefahren und hat seine Post von anderen Personen überwachen lassen.
Wenn eine Einladung von der Jobbörse mit späterem Termin kam,wurde sich vor dem genannten
Zeitpunkt ins Auto oder Flugzeug gesetzt.Man war pünktlich in der Heimatstadt.

Pech ,wenn ein Bewerbungsangebot, oder ähnliches, für den nächsten Tag im Postkasten lag.
Die Zeit nicht ausreichte um zurück an den Wohnort zu kommen.

Mir ist solch ein Fall bekannt.ein Pole hielt sich fast ständig in Polen auf.

(Die Familie von der er getrennt, in eigener Wohnung wohnte,blieb in Deutschland.Der Sohn hatte auf die Post zu achten)
Eine zweite Frau mit Kind saß in Polen.
ER machte dort seine Geschäfte.
Nach Deutschland kam er nur um seine Termine auf der Jobbörse wahr zu nehmen .

Es kam heraus,weil ein Termin für den nächsten Tag vergeben wurde.
Er schaffte es nicht zurück.
Man hatte dem Polen in Polen sein Auto geklaut. 😀


Die Jobbörse wollte ihn prüfen,weil es bereits vorher zu Unregelmäßigkeiten gekommen war..
Sperre und Anzeige wegen Sozialbetrug.
 
Nein das stimmt nicht.
Eine Anordnung muss sich immer auf ein Gesetz hier SGB oder eine dazu bezügliche Rechtsverordnung stützen.
Da dir seine Grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit Art. 11 eingeschränkt wurde, muss es dazu zumindest ein Urteil geben.
Mir ist lediglich die tägliche Erreichbarkeit bekannt.
Ich hätte die Vereinbarung, die übrigens dreimaliges Duschen am Tag oder die 100 Meter laufen in 10,0 beinhalten kann (Willkürlichkeit), nicht unterschrieben!
Dann hätten sie es als Erlass verfügen müssen. Darauf wäre ich gespannt, weil sie dann den Bezug zum Gesetz herstellen müssen.
Doch was du freiwillig unterzeichnest, dass musst du eben selbst verantworten.

Übrigens Zitierst du hier aus anderen Foren ohne Quellenangabe?🙂
Doch genau das stützt meine Aussage.

Lese doch einfach nach ...Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

§ 7 Leistungsberechtigte


(4a) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

Die EGV habe ich nicht unterschrieben.
 
Macht nichts.

Es wird dann eine EGV als Verwaltungsakt erstellt. Gegen den du Widerspruch einlegen kannst.

Verstehst du den Inhalt der Gesetzestexte welche du hier einstellst ?
Kommt mir nicht so vor.

(4a) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

Du folgerst aus dem Text
In diesem Gesetz geht es um länger andauernde "Ortsabwesenheit".

Will man seinen Heimatort für längere Zeit,mehrere Arbeitstage,verlassen ist bei der Jobörse
ein Antrag auf Ortsabwesenheit zu stellen.

Ich lege nichts in diesen Text rein was dort nicht steht ....
 
Du hat den entsprechenden Text hier selbst reinkopiert.

Du brauchst eine Zustimmung dich länger außerhalb deines Wohnortes /Briefkasten aufzuhalten!!!!!
Damit ist kein Einkaufsbummel in einer anderen Stadt gemeint.


(4a) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
 
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