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venia
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2. Zustellung des mahnbescheids
die zustellung des mahnbescheids erfolgt in der regel durch die post. Kann der briefträger den mahnbescheid dem schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den briefkasten einwerfen oder ihn beim zuständigen postamt niederlegen und den schuldner über die niederlegung informieren. Der brief gilt in beiden fällen als zugestellt.
Beachten sie! Selbst wenn der schuldner das niedergelegte schriftstück nicht abholt, gilt der mahnbescheid mit dem tage der niederlegung als zugestellt. Auch wenn er den mahnbescheid nie in den händen gehabt hat, kann sich der schuldner daher nicht darauf berufen, vom mahnbescheid nichts zu wissen.
schuldnerinfo: Mahn- u. V.bescheid
"sehr gut"...