Doch. In speziellen Fällen auf Anraten eines Arztes eben schon.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in bestimmten Situationen straffrei. Die Kosten können bei medizinischer Notwendigkeit oder nach einer Vergewaltigung von der Krankenkasse übernommen werden.
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Zitat:
Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der
Beratungsregelung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen.
- Sie hat der Ärztin oder dem Arzt, die oder der den Eingriff vornehmen soll, eine Beratungsbescheinigung über dieses Gespräch vorzulegen.
- Eine Ärztin oder ein Arzt muss den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Das entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab dem Beginn der letzten Regelblutung (Menstruation). Es darf sich dabei nicht um dieselbe Person handeln, die das Beratungsgespräch geführt hat.
Ein
medizinischer Grund für einen Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht (= sogenannte medizinische Indikation). In diesem Fall bleibt ein Abbruch auch nach der 14. Schwangerschaftswoche straffrei. Weiterführende Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation finden sie
hier.