Alice Müller
Mitglied
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
In der Tat wird durch diese ODER-Formulierung dem Wildwuchs Tür und Tor geöffnet. Das JA kann eigentlich machen, was es will, wenn es ganz subjektiv von einer Gefahr überzeugt ist. Die erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen werden einfach nachgereicht und, wie bereits weiter oben angeführt, hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus. Durch die Verschärfung des Jugendhilferechts 2007/2008 haben betroffene Sorgeberechtigte auch oft nicht einmal mehr die Zeit, sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zu suchen. Da wird innerhalb weniger Tage entschieden. Ich kenne Fälle, wo das von einen Tag auf den anderen anberaumt wurde, weil Kinder (nicht die Eltern!!!) die Schule verweigerten. Als wirklich kein Grund, wo es um Leib und Leben geht.