Hallo,
zur wöchentlichen Arbeitszeit zählt in der Ausbildung auch die Schulzeit, natürlich. Sonst müsstest du in den B-Wochen ja an drei Arbeitstag 40 Stunden zusammenbringen.
Viele deiner Fragen finden ihre Antwort im Jugendarbeitsschutzgesetz:
Das aktuelle Jugendarbeitsschutzgesetz
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§ 8
Dauer der Arbeitszeit[/FONT]
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(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[/FONT]
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§ 9
Berufsschule[/FONT]
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(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen[/FONT]
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1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,[/FONT]
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2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche,[/FONT]
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3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungs- veranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.[/FONT]
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(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet[/FONT]
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1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,[/FONT]
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2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,[/FONT]
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3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.[/FONT]
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(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.[/FONT]
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§ 15
Fünf-Tage-Woche[/FONT]
[FONT=Arial,Geneva,Helvetica,sans-serif]Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.[/FONT]
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§ 16
Samstagsruhe[/FONT]
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(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[/FONT]
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(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur[/FONT]
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1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,[/FONT]
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2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,[/FONT]
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3. im Verkehrswesen,[/FONT]
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4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,[/FONT]
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5. im Familienhaushalt,[/FONT]
[FONT=Arial,Geneva,Helvetica,sans-serif]6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,[/FONT]
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(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.[/FONT]
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§ 17
Sonntagsruhe[/FONT]
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(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[/FONT]
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(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur[/FONT]
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1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,[/FONT]
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2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,[/FONT]
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3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,[/FONT]
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4. imSchaustellergewerbe,[/FONT]
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5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),[/FONT]
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6. beim Sport,[/FONT]
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7. im ärztlichen Notdienst,[/FONT]
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8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.[/FONT]
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(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustel!en. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.[/FONT]