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Welche Strafe hat er zu erwarten?

Wieso "schwere" Körperverletzung ?

Hoffentlich waren es tatsächlich nur einige blaue Flecken ohne Arbeitsausfall /Krankschreibung.

(Ein angebrochener Polizistenfinger hat vor über 25 Jahren schon
mehr als 8.000,--DM, nur an Arztkosten und Verdienstausfall
verursacht.)
 
Ja, aktiv werden ist immer gut. Der Freund war zwar aktiv, aber in einer falschen Art und Weise.

Da er im Suff geprügelt hat, sollte er sich ebenfalls fragen, ob er vielleicht ein Problem mit Alkohol hat und präventiv eine Beratungsstelle aufsuchen. Das hilft ihm auch weiter, da dann für den Richter erkennbar ist, dass der Freund Einsicht zeigt und was ändern will.

Aber bei dem allen ist nicht zu vergessen:

Das zuständige Bundesland wird dem Freund auch noch eine Rechnung zukommen lassen. Die Beamten waren möglicherweise eine Zeit lang nicht dienstfähig und mussten trotzdem bezahlt werden. Dieses Geld wird als Schadenersatz zurückgefordert werden.
 
Also ich fasse zusammen:

1. Brief an den Staatsanwalt mit Bitte um milde Strafe. Außerdem Bitte um eine Strafe meinetwegen im Altersheim oder sonstiges. Außerdem: Antiaggressionstherapie plus Alkohol-/Drogenberatungsstelle.

2. Brief (oder lieber Besuch?) bei den Polizisten die betroffen waren und entschuldigen.

3. Anwalt? Er kann sich auf keinen Fall einen Anwalt leisten und ich weiß nicht ob er rechtschutzversichert ist...
 
Deinem Freund steht ev.ein Pflichtverteidiger zu.
Das müsste aus der Anklageschrift zu ersehen sein.
Er kann sich einen Anwalt suchen.
Dieser wird die Pflichtverteidigung beim Gericht beantragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo,
schade dass du hier hier kostbare zeit vertrödelst !!!
ich hab dir schon mal geschrieben, das es auf Pkh läuft, d.h. :
PROZESSKOSTENHILFE .
jeder anwalt muss das machen, obwohl es ja nur 280.-€ vom staat gibt.dein freund soll sich beraten lassen.
er hat doch sicher schon ein aktenzeichen ? da holt der anwalt sich dann die akte.
also, verliere doch keine zeit mehr und geh mit ihm zum anwalt.
dann seid ihr vielleicht etwas beruhigter und wisst, was sache ist..
lb gr traurigesherz
 
hallo,
schade dass du hier hier kostbare zeit vertrödelst !!!
ich hab dir schon mal geschrieben, das es auf Pkh läuft, d.h. :
PROZESSKOSTENHILFE .
jeder anwalt muss das machen, obwohl es ja nur 280.-€ vom staat gibt.dein freund soll sich beraten lassen.
er hat doch sicher schon ein aktenzeichen ? da holt der anwalt sich dann die akte.
also, verliere doch keine zeit mehr und geh mit ihm zum anwalt.
dann seid ihr vielleicht etwas beruhigter und wisst, was sache ist..
lb gr traurigesherz



Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe, die gibt es nur im zivilrechtlichen Prozess.
 
hallo gast,
du bist leider etwas falsch informiert..
im strafverfahren gibt es Pkh......
und der anwalt muss es machen...

Da liegst du falsch.
In einem Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe.
Es besteht die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht.
Die Voraussetzungen dafür richten sich nach § 140 StPO.

L.G.Karin
 
[...]

Also zur Aufklärung und Information nochmals:


Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat.

Quelle: Prozesskostenhilfe ? Wikipedia
 
Zuletzt bearbeitet:
hei das sieht nicht gut aus das nent man wiederstand gegen staatsbeamte
und kann in schlimmsten fall mit 3 jahren geahndet werden dein freund sollte
sich wirklich koorparativ zeigen un die tat bereuen
bei beamten wird es leider schlimmer ausgelegt als es ist soleit mir das tut

ich hoffe dein freund ist noch nicht vorbestraft wenn nicht dan könnte er klüg im unklüg haben sprich bewehrung oder sozialstunden ciel kraft wuensche ich euch beiden
 

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