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weiterbildung und unterstützung vom amt?

  • Starter*in Starter*in Mira27_Gast
  • Datum Start Datum Start
hallo,

ich werde ab september eine zweijährige weiterbildung zur europasekretärin absolvieren (gelernt habe ich damals kauffrau für bürokommunikation), welche relativ teuer ist. bekomme sie zwar teilweise über bafög finanziert, aber es ist dennoch nach wie vor ein ordentlicher batzen geld, den ich dafür berappen muss. der grund für diese weiterbildung ist, dass ich schon sehr lange arbeitslos bin und leider auch kein sonderlich gutes arbeitszeugnis bekommen habe damals..

Nach meiner Meinung gibt es für die Arge keinen Grund dich zusätzlich zum Bafög zu unterstützen.
Du hast einen Beruf erlernt,in welchem Nachfrage besteht.Dein schlechtes Zeugnis interessiert nicht.
Die Weiterbildung ist dein Bier.
 
@Yukmaus

Wenn man keine Ahnung hat oder so, kennst den Spruch sicherlich, oder?

Die Sozialhilfe war etwas vollkommen anderes, das Problem liegt in der Unwissenheit der Sachbearbeiter, die diesen Paragraphen nicht kennen, sprich also mit dir Vergleichbar.

So heißt es in der Anweisung der Agentur für Arbeit zu §27 Absatz 5 folgender Maßen

5. Leistungen nach § 27 Abs. 5
Nach § 27 Abs. 5 kommt die Übernahme von Schulden zur Sich e-
rung des Wohn raumes oder Behebung einer ver gleichbaren Notla-
ge nach § 22 Abs. 8 weiterhin in Betracht. Voraussetzung ist, dass
die/der Auszubildende einen Zuschuss zu den ungedeckten ang e-
messenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 S . 1 S)
erhält. Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1
S. 1 Nr . 2) wird auf Hinweise hierzu verzichtet.

http://www.arbeitsagentur.de/zentra...tzestext-27-SGB-II-Leistungen-fuer-Azubis.pdf

Und das schlimme ist, sie sind für jeden Einsehbar, selbst für uns Otto-Normal-Verbraucher und erst recht für die Sachbearbeiter vom Amt!!!!!

Edit: Und im übrigen, der Verweis zu BSHG ist hier nicht angebracht, denn wenn sich die Menschen keinen darauf spezialisierten Anwalt holen, sondern einen Wald und Wiesenanwalt, dann muss man sich nicht wirklich darüber wundern, wenn man unterliegt, denn bereits zu Zeiten des BSHG Bezuges hatte das Bundessozialgericht oder Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei Härtefällen eine Aufstockung auch bei BAB bzw. Bafög in Frage kommt.

Aber psst, das ist natürlich alles geheim 😉
 
5. Leistungen nach § 27 Abs. 5
Nach § 27 Abs. 5 kommt die Übernahme von Schulden zur Sich e-
rung des Wohn raumes oder Behebung einer ver gleichbaren Notla-
ge nach § 22 Abs. 8 weiterhin in Betracht. Voraussetzung ist, dass
die/der Auszubildende einen Zuschuss zu den ungedeckten ang e-
messenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 S . 1 S)
erhält. Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1
S. 1 Nr . 2) wird auf Hinweise hierzu verzichtet.


Was hat der Fall der Threaderstellerin damit zu tun ?

Hat sie irgendwo Mietschulden ? Eine vergleichbare Notlage ?
 
@Gast

Das musst du Yukmaus fragen, die hatte sich schließlich auf den Absatz 5 konzentriert und nicht ich, ich habe nur die Arbeitsanweisung der Agentur für Arbeit zu dem Absatz 5 gepostet.
 

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