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Was steht mir zu? WEr hat Recht?

S

schülerin20

Gast
Hallo...

Ich komme mal direkt zu meinem Problem.
Ich bin 20 Jahre alt und seit kurzem wieder Schülerin.
Ich mache derzeit eine Ausbildung zur soz.-päd-Assistentin. Dies ist eine schulische Ausbildung und ich bekomme somit keine Ausbildungsvergütung.

Ich wohne seit einem halben Jahr mit meinem Freund 65 km von meinem Elternhaus( Eltern geschieden, beide neu verheiratet, ehemaliges Sorgerecht bei Mutter) entfernt.
Nun besuche ich seit 2 Mon wieder die Schule und verdiene somit kein Geld. Ich lebe von 160 eur Kindergeld und 100 Eur Unterstützung meiner Mutter. Dazu verdiene ich zwischen 150-200 Eur nebnbei( mehr geht nun zeitlich nicht) Mein Freund unterstützt mich außerdem.
Mein Vater weigert sich jedoch wieder Unterhalt zu zahlen, da er der Meinung ist mein Freund( eheähnliches Verhältn.?) müsse für mich aufkommen.

NUn will er sich auf eventuelle Zahlungen von 100 Eur einlassen(dies jedoch nicht immer)- Doch steht mir nicht mehr zu???

vor 2 Jahren gab es schon einmal eine UNterhaltsklage meinerseits- er wurde zu 180 Eur unterhalt verklagt, damals war ich noch in einer Ausbildung bei der die Ausbildungsvergütung mit berechnet wurde- die Ausbildung habe ich nicht abgeschlossen.

Müsste ich eine Zweck-wg vortäuschen, damit mein Freund nicht ausschließlich für mich aufkommen muss?

Ich höre so viele verschiedene Meinungen und ich wäre froh, wenn mir bald geholfen ist.

Vielen Dank im Vorraus.
 

Sherlock Helga

Aktives Mitglied
Hallo

Warum hast du die Ausbildung nicht abgeschlossen?
Denn das könnte ein Grund sein, warum du keinen Unterhalt mehr bekommst.

zahlst du denn auch Miete für die Wohnung jetzt?
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
unklare Rechtslage

Hallo,Du!

Ob Du prinzipiell noch Anrecht auf Ausbildungsunterhalt hättest,müßtest Du zuerst mal VERBINDLICH klären lassen.

Mit Spekulationen und Freundes-Bekanntenrat wirst Du da nicht weiter kommen.
Eine zeitweilig unterbrochene Anspruchslage könnte wiederaufgelebt sein durch die jetzige SCHULISCHE Ausbildung.

Ein einmaliger Wechsel (Orientierungsphase) wird m.E. ebenso toleriert,wie kürzere Unterbrechungszeiten .

Da Du derzeit nachweislich kein ausreichendes eigenes Einkommen hast,würde ich Dir zum Gang zum Amtsgericht raten:

Rechtsberatungsschein holen (Unterhaltsklärung)
und 10 Eu Eigenanteil dann beim Fachanwalt Familienrecht zahlen.

Dein Anspruch wäre ca. 670 Euro
(Volljährige im eigenen Haushalt -auch ein "WG-Anteil" ist ein EIGENER Haushalt!),
für die Höhe des Anspruches ist im Unterschied zu ALG2-Zahlungen NICHT der MV entscheidend,da Dir ja ein Umzug zustünde---der auch NICHT (wie bei ALG2) "genehmigungspflichtig" wäre.

Beim Ausbildungsunterhalt gibt es "Grundbetrag und Wohnkostenanteil" als Pauschalen und ggf. Sonderbedarf.

Wichtig ist: Du kannst während einer ZÜGIG ZU BETREIBENDEN ERSTAUSBILDUNG Dich nicht selbst komplett versorgen,
da hier kein Azubi-geld fließt, wäre der Erlös aus einem geringfügigen "Zusatzjob"/Ferienjob auch überobligatorisch-- nicht anzurechnen!

Denn: die Ausbildung steht im Vordergrund!

Deine Eltern aber sind nur DANN überhaupt unterhaltsverpflichtet,wenn Du den Anspruch nicht verwirkt hast
und wenn sie ein Einkommen über ihrem Selbstbehalt haben---und..
wenn Du nachweislich BEIDE zur Auskunft aufgefordert hast zwecks Splittung der Unterhaltsschuld zwischen ihnen.

Weder Deine Mutter noch Dein Vater müßten auch nur einen Cent zahlen,wenn sie unter ihren Freibeträgen lägen

ODER: wenn Du nicht BEIDE zur Einkommensdarlegung aufgefordert hättest und dies der jw.andere Elternteil auch überprüfen könnte.

Frühere Titel könnten schon aus diesem Grunde sofort angefochten werden.

Der ggf. Unterhaltsanspruch beinhaltet die "Einberechnung des KG".

Der Elternteil mit höherer Unterhaltsleistung bekäme dies ausgezahlt.
(KG ist Anspruch der Eltern!)

Also: am besten korrekte Splittung vom Anwalt berechnen lassen.

***************************
Völliger Dummfug ,meine private Ansicht dazu,
ist der Einwand des Vaters mit der "eheähnlichen Gemeinschaft".

Dies ist eine Erfindung im Rahmen der ALG2-beantragung,um "Unterhaltspflichten" innerhalb von Liebesgemeinschaften zu konstruieren--- ohne wirklich immer rechtlich fundierte Grundlage--denn:

das BGB kennt diese "Pflicht unter Sex-Beziehungen" nicht..im Gegenteil...--> man könnte staatlich gewünschte Förderung prostitutionsähnlicher Verbindungsgemeinschaften vermuten...:cool:

gerade,wenn "Partnerschaften" weder länger als 2 Jahre bestehen,noch der "Partner" unterhaltsbereit ist oder gar ausreichendes Einkommen hat.

(Warum sollte ER sogar weniger SELBSTBEHALT haben,als VERWANDTE ERSTEN GRADES???!! Das beißt sich nicht nur mit dem Grundgesetz---> Gleichbehandlung... )

Ein Unterhaltsanspruch unter "Partnerschaften" wäre für Dich auch gar nicht EINKLAGBAR !!!


Verpflichtungen gäbe es nur (siehe wieder BGB ) für GEMEINSAME MINDERJÄHRIGE KINDER!!!) -oder für Dich als Mama seines Kindes.

Solange Du nicht verheiratet bist,KANN Dein Freund Dich zwar FREIWILLIG unterstützen oder beschenken---dies ist aber NICHT unterhaltsmindernd---denn: er könnte das jederzeit einstellen bzw.sich trennen ...oder selbst bedürftig sein...etcetc.


Du bist volljährig--und Deinen Vater geht es schlicht EINEN FEUCHTEN KEHRRICHT AN,mit wem Du Deine Freizeit/Deine Nächte verbringst !
(Der Freund könnte/sollte ggf.mit Dir Darlehensverträge machen,wenn er Dich unterstützt! Dein Bedarf ist NICHT sein Bier)

Lediglich eine Überlegung wert wäre die Darlegung Deines Wohnkostenbedarfes---sofern ein Familienrichter dies erfragen würde.

Also: wenn Du nicht HAUPTMIETER bist,müßtest Du evl. einen Untermietvertrag mit dem Freund machen.
Er muß Dich NICHT gratis bei sich wohnen lassen (gg. Sex... :D )

Nur im Falle der Heirat ändert sich die Rechtslage.

Deinem Vater könntest Du dies so verdeutlichen:

Das Einkommen einer superreichen Lebensgefährtin würde auch nie und nimmer in SEIN unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zählen! Nicht mal das einer neuen Ehefrau!

Wenn man SEINE Lesart nähme,müßte er sich diesbezüglich auf "Gleichheit" einlassen...

Weder Dein LG,der der Mutter noch seine LG haben irgendwas mit EUERM Unterhaltsstreit zu tun .

also:
wenn Du keine einvenehmliche Einigung mit BEIDEN Eltern hinbekommst und bedürftig bleibst, geh zum Anwalt oder zu einer anderen Rechtsberatung.

Gruß!

Micky
 

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