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Verlobter seit 1 Woche in Hauptverhandlungshaft

Lt. StPO §140 besteht ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft das Recht auf Beiordnung eines Plichtverteidigers.

Kann sein das er ggf. abgelehnt hat einen in Anspruch zu nehmen?

LG

Das ist falsch und hilft der TE nicht!!!!!!


Er sitzt wegen eines haftbefehls gem. § 230 StPO, den er sich selbst eingebrockt hat. Erst wenn er drei Monate gesessen hat bekommt er einen Verteidiger. 😎


§ 140 StPO

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1.die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2.dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5.der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
 

Das ist falsch und hilft der TE nicht!!!!!!


Er sitzt wegen eines haftbefehls gem. § 230 StPO, den er sich selbst eingebrockt hat. Erst wenn er drei Monate gesessen hat bekommt er einen Verteidiger. 😎
Mit den 3 Monaten stimmt nicht so ganz er hat seit 4 tagen jetzt eine Pflichtverteidigerin =)
und sie hat gesagt das es jetzt sehr zügig geht,also das er schnell einen neuen Termin bekommt
§ 140 StPO

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1.die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2.dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5.der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Trotzdem danke =)
 

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