Vaterschaft : siehe §1592 FRISTEN!
Es gibt einen "Empfängniszeitraum", der für die Vaterschaft angenommen wird. Das ist Gesetz.
BGB > Familienrecht - Abstammung > §§ 1588 - 1600
§1592 !
Auch bei Geburt NACH Scheidung gilt das Kind deshalb u.U.als "ehelich". Es sind TAGGENAUE Berechnungen.
Von der Zustimmung zum Vornamen weiß offenbar nicht jedes Standesamt was....oder es wird angesichts der "Offensichtlichkeit" nicht in jedem Fall nachgefragt (ich hatte sofort Geburtsurkunden!).
Das Anfechten der Vaterschaft war bisher NICHT vor der Geburt möglich (hat sich da was geändert?).
Auch die Abgabe einer "Zustimmungserklärung" des Exehemannes(Pseudovaters) war bisher nicht möglich...
("Hatte seit 3 Jahren keinen körperlichen Kontakt")
dort greift das Gesetz: das Ungeborene wäre in seinem Recht verletzt -denn:
nehmen wir mal an ,einen Tag nach der Geburt des Babies stirbt der Pseudovater ,hätte das Kind wegen Erbschaft/Halbwaisenrente einen LEGALEN Anspruch auf Versorgung...und evl. kein Interesse,sich eine "wahre Vaterschaft" zu erklagen.
Oder--sich versöhnende Eheleute überlegen es sich und ziehen das Kuckuckskind gemeinsam als ehelich auf.
Das soll auch weiter möglich bleiben.
Schutz der Ehe..deshalb sind paar Regelungen etwas absurd.
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Kenne es so: Geburtsurkunde mit beiden "Eltern" ,
ab Tag nach der Geburt Einreichung der Klage auf Nichtehelichkeit (durch den "Vater",durch das Kind vertreten durch dann einen Vormund ,durch die Mutter) möglich.
Neu ist wohl,daß auch der WIRKLICHE Vater klagen kann ?
Das Verfahren auf Nichtehelichkeit ist NICHT(!) zwangsgekoppelt an "Vaterschaftsanerkennung".
(Oder macht da jedes Bundesland mal wieder eigene Gesetze?)
Das ist zwar der Wunsch...beim Vorhandensein eines wahren Vaters
dann seitens der echten Eltern...oder natürlich auch das Anliegen des JA. Wird aber lt.Gesetz IMMER nur auf Antrag so gemacht!
(wenn das JA sowas sagt,ist das FALSCH).
Wenn aber die
sorgeberechtigte Mutter nur Jugendsamtsbeistandschaft beantragt für die Nichtehelichkeit
(und nur sie das festlegen kann), gibt es kein zweites Verfahren.
Der wahre Vater kann anerkennen (freiwillig) ,wird durch Mutter angegeben (und stimmt zu oder klagt) oder das Kind klagt .
Wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung keine Vaterschaftsklage im Namen des Kindes erheben will/kann, gibt's die auch nicht.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuß/KG etc. hat das Kind TROTZDEM!
Es kann z.B. ja nix dafür,daß kein Papa da ist.
Unterhaltsvorschuß gibt es nur dann nicht,wenn "in betrügerischer Absicht" die Mutter einen (zahlungsfähigen) Vater verschweigt --und ihr das so nachgewiesen wird.
Dann muß sie auch die im Namen des Kindes empfangenen Gelder rückzahlen.
Wobei ich mal vermute,daß auch das schwierig wird,da ja das KIND berechtigter war und den Unterhalt normalerweise monatlich verbraucht---also entreichert ist.
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Was so zum Teil geäußert wird (Strafanzeigendrohung,versuchte Nötigung) sollte man immer dokumentieren und rechtzeitig im Namen des Kindes einen RA einschalten.
Anträge sind anzunehmen und rechtsmittelfähig zu bescheiden.
Unterstellungen muß man sich nicht bieten lassen.
Ganz besonders übel finde ich,wenn Vergewaltigungsopfer (die nix angeben können/wollen) durch Ämter unter Druck gesetzt werden.
Man muß überhaupt nicht begründen,warum man keine Angaben macht!
"Geben Sie uns endlich die Namen der möglichen Erzeuger,wir bekommen schon raus,wenn man uns betrügt."
Hää?
"okay...Telefonbuch auf und ich schreibe Ihnen fünfzig Namen auf... wenn Ihnen die eidesstattliche Erklärung nicht reicht,daß ich keinen Namen nennen kann."
"Neee...so war das nicht gemeint...aber wir sind SICHER ,daß Sie uns was verschweigen...WIR FINDEN JEDEN...Dann müssen wir Sie eben noch INTENSIVER befragen...MEINE CHEFIN IST DA EXPERTE (die meinte auch,Sie gucken so komisch
)......wir stellen jetzt EINFACH erst mal den Unterhaltsvorschuß ein...(ohne schriftliche oder sonstige Begründung!) "
etc.etc. Gibt lustige wahre Geschichten.
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Im Einzelfall wird immer abgewogen-wessen Interessen sind höher zu bewerten.
Wenn man plausibel darlegen kann,daß es im Interesse des Ungeborenen liegen wird,Anträge schon vorher zu stellen,müßten die mindestens angenommen und "vorläufig" entschieden werden---also schwebend.
Könnte mir vorstellen,daß z.B. todkranke Eltern schon agieren dürfen und das Familiengericht dann bestimmte Verfahren ab Geburt noch mal prüft.
Ist interessant,daß es offenbar die unterschiedlichsten Erfahrungen gibt wieder mal.
Micky