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Unterhalt

M

mückchen

Gast
MEIN MANN hat aus erster EHE ein SOHN der iss 17jahre.SEIN SOHN macht gerad sein REALABSCHLUSS nach und möchte nästes JAHR zur BUNDESWEHR.MUSS mein MANN bis dahin UNTERHALT weiter bezahlen?UND so wie uns sein SOHN sagte schläft er gar net mehr ZUHAUSE er schläft immer bei seiner FREUNDIN und hat nichts vom UNTERHALT und auch nichts vom KINDERGELD.SEIN SOHN geht neben bei ARBEITEN und bekommt 100euro im MONAT.WAS kann man da machen?LG MÜCKCHEN
 
Hallo mückchen,

schau mal hier: Unterhalt. Hier findest du was du suchst.
J

Jeanne558

Gast
Hi mückchen,

prinzipielle sind Kinder bis 18 Jahre Unterhaltspflichtig, es sei denn es ist finanziell nicht möglich. Aber selbst da ist es schwierig, da man den Satz auch reduzieren kann. Also wird dein Mann noch mindestens bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres seines Sohnes Unterhalt zahlen. Dabei ist es völlig egal ob er zu Hause wohnt oder wo anders übernachtet.
 

Lutecia

Mitglied
Soweit ich weiß muss man nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zahlen sondern bis zum Abschluss einer Berufsausbildung/ Studium. Mit dem anderen Punkt kenne ich mich nicht aus.
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
vorrangig berechtigt

Die Minderjährigen sind nicht "-pflichtig",sondern "-berechtigt" ;)

Es ist völlig SCHNURZ,wo der Filius schläft--
die KM ist Empfangsberechtigte des Unterhaltes!

Zu ihren Händen ist zu zahlen---und sie kann das Geld nach ihrem Gutdünken einteilen--da sie ihrerseits jetzt "Naturalunterhalt" leistet, ihm Wohnraum ZUR VERFÜGUNG STELLT, ihm Essen ANBIETET..etc.
Ein 17 jähriger darf echt schon "außer Haus " übernachten ! :D

Was er sich als Schüler dazuverdient,ist ÜBEROBIGATORISCH und hat nichts mit den Unterhalt zu tun!

Er ist SCHÜLER--- sein Taschengeld/Feriengeld ist NICHT unterhaltsmindernd!

Der Vater wird solange ALLEIN Unterhalt zahlen müssen, wie der Sohn noch minderjähriger Schüler ist und polizeilich im Haushalt der Mutter gemeldet.

(Die Angelegenheiten von Mutter und Sohn gehen nur diese etwas an!)

Ab 18 kann der Sohn von BEIDEN Eltern eine aktuelle Einkommensübersicht erbitten und dann ggf.den Unterhalt neu festlegen lassen--dann im EIGENEN NAMEN und zu seinen Händen.

Bei Weigerung der Eltern auch ggf.vor dem Familiengericht.

In der Übergangszeit zw.Schule/Bund wird zwar KG weitergezahlt an die KM , der Sohn könnte/müßte sich dann aber arbeitslos melden--und hätte ggf.einen Anspruch auf ALG2...es sei denn,die Eltern zahlen den Unterhalt (gemindert) weiter.

Während des Bundes besteht KEIN Anspruch---
nicht auf Unterhalt,nicht für die Eltern auf KG.

Danach muß neu entschieden werden--bei Ausbildung müßten beide Eltern ihm ggf.Ausbildungsunterhalt zahlen--je nach Bedarf und eig.Einkommen (Azubigeld wird teilweise angerechnet).
 

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