vorrangig berechtigt
Die Minderjährigen sind nicht "-pflichtig",sondern "-berechtigt"
Es ist völlig SCHNURZ,wo der Filius schläft--
die KM ist Empfangsberechtigte des Unterhaltes!
Zu ihren Händen ist zu zahlen---und sie kann das Geld nach ihrem Gutdünken einteilen--da sie ihrerseits jetzt "Naturalunterhalt" leistet, ihm Wohnraum ZUR VERFÜGUNG STELLT, ihm Essen ANBIETET..etc.
Ein 17 jähriger darf echt schon "außer Haus " übernachten !
Was er sich als Schüler dazuverdient,ist ÜBEROBIGATORISCH und hat nichts mit den Unterhalt zu tun!
Er ist SCHÜLER--- sein Taschengeld/Feriengeld ist NICHT unterhaltsmindernd!
Der Vater wird solange ALLEIN Unterhalt zahlen müssen, wie der Sohn noch minderjähriger Schüler ist und polizeilich im Haushalt der Mutter gemeldet.
(Die Angelegenheiten von Mutter und Sohn gehen nur diese etwas an!)
Ab 18 kann der Sohn von BEIDEN Eltern eine aktuelle Einkommensübersicht erbitten und dann ggf.den Unterhalt neu festlegen lassen--dann im EIGENEN NAMEN und zu seinen Händen.
Bei Weigerung der Eltern auch ggf.vor dem Familiengericht.
In der Übergangszeit zw.Schule/Bund wird zwar KG weitergezahlt an die KM , der Sohn könnte/müßte sich dann aber arbeitslos melden--und hätte ggf.einen Anspruch auf ALG2...es sei denn,die Eltern zahlen den Unterhalt (gemindert) weiter.
Während des Bundes besteht KEIN Anspruch---
nicht auf Unterhalt,nicht für die Eltern auf KG.
Danach muß neu entschieden werden--bei Ausbildung müßten beide Eltern ihm ggf.Ausbildungsunterhalt zahlen--je nach Bedarf und eig.Einkommen (Azubigeld wird teilweise angerechnet).