Diabolo, entschuldige aber so ganz stimmt das nicht.
Das Familienrecht hat sich frappierend geändert. Die vier Varianten der Ehenscheidung gibt es dennoch.
Voraussetzung für JEDE Scheidung ist, einmal der Antrag mindestens eines Ehegatten (nicht notwendiger Weise beider) UND die Feststellung, dass die Ehe gescheitert ist.
Um Letzteres geht es. Nämlich wann ein Scheitern vorliegt.
Hierfür gibt es verschiedene Regelungen, die das Scheitern vermuten lassen, so dass per Beschluss geschieden wird, obwohl der andere nicht zustimmt.
Hier die Varianten, die vorliegend maßgeblich sind:
Einvernehmliche Scheidung:
Einer stellt den Antrag, der andere stimmt nicht zu:
Zusammenfassend @Waikiki;
Wenn Du einen Antrag stellst, beginnt Dein Trennungsjahr offiziell. Ist also beweisbar. Du kannst aber auch einfach zu einem Anwalt gehen und anwaltlich dokumentieren lassen, dass Du ab jetzt getrennt lebst. Es ist durch den Scheidungsantrag nur leichter beweisbar.
Du kannst vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn der Richter das Scheitern fest stellt.
Das tut er, bei Gewalt!!
WENN Du sie beweisen kannst.
FAZIT:
GEH ZU EINEM FACHANWALT !!!!!!!!!!!!!!!!!
Das Familienrecht hat sich frappierend geändert. Die vier Varianten der Ehenscheidung gibt es dennoch.
Voraussetzung für JEDE Scheidung ist, einmal der Antrag mindestens eines Ehegatten (nicht notwendiger Weise beider) UND die Feststellung, dass die Ehe gescheitert ist.
Um Letzteres geht es. Nämlich wann ein Scheitern vorliegt.
Hierfür gibt es verschiedene Regelungen, die das Scheitern vermuten lassen, so dass per Beschluss geschieden wird, obwohl der andere nicht zustimmt.
Hier die Varianten, die vorliegend maßgeblich sind:
Einvernehmliche Scheidung:
Leben die Ehegatten bereits mindestens ein Jahr von einander getrennt und beantragen beide die Ehe oder beantragt einer von beiden die Ehe und der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsbegehren gegenüber dem Gericht zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich nach § 1566 Abs. 1 BGB vermutet.Die Ehe wird durch Beschluss geschieden.
Einer stellt den Antrag, der andere stimmt nicht zu:
Stimmt der andere Ehegatte / Antragsgegner der Scheidung weder zu, noch beantragt er ebenfalls die Scheidung, kann der Antragsteller die Scheidung auch den Ablauf des Trennungsjahres und das Scheitern der Ehe beweisen und die Scheidung erfolgt durch Beschluss.
Der Antragsteller muss konkret darlegen und beweisen, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist. Dies kann sich aus Indizien ergeben, z.B. der ernsthaften und dauerhaften Verbindung zu einem neuen Partner oder der unumstößlichen Absicht eines Ehegatten, sich scheiden zu lassen und die Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaftunter allen Umständen abzulehnen.
Die unwiderlegliche Vermutung aus § 1566 Abs. 1 und 2 BGB (Deine drei Jahre, @Diabolo 🙂) erleichtert dem Antragsteller und dem Gericht die Arbeit. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die Scheidung ohne Ablauf der 3 Jahre ausgeschlossen wäre.
Diese wird dann vielmehr auf § 1565 Abs. 1 BGB gestützt. Dem Antragsteller kommen nur nicht die Erleichterungen beim Nachweis des Scheiterns der
Ehe zugute.Der Antragsteller muss konkret darlegen und beweisen, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist. Dies kann sich aus Indizien ergeben, z.B. der ernsthaften und dauerhaften Verbindung zu einem neuen Partner oder der unumstößlichen Absicht eines Ehegatten, sich scheiden zu lassen und die Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaftunter allen Umständen abzulehnen.
Die unwiderlegliche Vermutung aus § 1566 Abs. 1 und 2 BGB (Deine drei Jahre, @Diabolo 🙂) erleichtert dem Antragsteller und dem Gericht die Arbeit. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die Scheidung ohne Ablauf der 3 Jahre ausgeschlossen wäre.
Diese wird dann vielmehr auf § 1565 Abs. 1 BGB gestützt. Dem Antragsteller kommen nur nicht die Erleichterungen beim Nachweis des Scheiterns der
Zusammenfassend @Waikiki;
Wenn Du einen Antrag stellst, beginnt Dein Trennungsjahr offiziell. Ist also beweisbar. Du kannst aber auch einfach zu einem Anwalt gehen und anwaltlich dokumentieren lassen, dass Du ab jetzt getrennt lebst. Es ist durch den Scheidungsantrag nur leichter beweisbar.
Die Trennung kann sich auch
innerhalb der Ehewohnung vollziehen. Die häusliche Gemeinschaft endet in diesem Fall nach den strengsten, vertretenen Ansichten erst, wenn die Ehegatten mit Ausnahme der der Versorgung oder Hygiene dienenden Räume keine Räume mehr gemeinsam nutzen.
Nach diesem Jahr beginnen die oben dargestellten Vermutungsregeln und Beweisregeln und Du wirst geschieden.
Basta.
Bei Dir kommt aufgrund der häuslichen Gewalt sogar eine Härtefallscheidung in Betracht:
Nach diesem Jahr beginnen die oben dargestellten Vermutungsregeln und Beweisregeln und Du wirst geschieden.
Basta.
Bei Dir kommt aufgrund der häuslichen Gewalt sogar eine Härtefallscheidung in Betracht:
Du kannst vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn der Richter das Scheitern fest stellt.
Das tut er, bei Gewalt!!
WENN Du sie beweisen kannst.
FAZIT:
GEH ZU EINEM FACHANWALT !!!!!!!!!!!!!!!!!