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Teilzeitjob, eigene Wohnung Zuschüsse??

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G

Gast1981nr

Gast
hallo
ich bin 25 jahre alt und wohne noch bei meinen eltern. leider ist das verhältnis in den letzten monaten hier sehr heftig geworden und ich kann und will nicht mehr hier wohnen, sonst gibt es bald den ganz großen knall.
problem ist: ich habe einen teilzeitjob und bekomme in etwa 550 euro im monat raus. das reicht natürlich vorne und hinten nicht, um eine eigene wohnung zu beziehen und zu finanzieren. weiss jemand, ob es, auch wenn man arbeitnehmer ist, irgendwelche zuschüsse gibt??? vollzeitjob ist momentan gar nicht in sicht und meine eltern zahlen auch nichts dazu, weil sie selber noch geld von mir bekommen.
 
Hallo Gast,

du bist 25 Jahre alt,kannst meiner Meinung nach bei
deinen Eltern ausziehen.
Reicht dein Einkommen nicht aus,müßtest du
ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten.

Gruß Karin
 
Echt?? Geht das, obwohl ich ja am arbeiten bin?? Danke für deine Antwort. Werd mich morgen mal darüber informieren!!! Das wäre super. Denn ich hoffe ja, dass das Verhältnis zu meinen Eltern, bes. zu meinem Vater wieder besser wird, wenn wir alle etwas auf Abstand sind!!
 
Hallo Gast,

meiner Meinung nach geht das.
Denn du fällst unter die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB).
Da dein Einkommen nicht ausreicht.
Dir steht sogar Geld für eine Erstausstattung einer Wohnung zu.

Gruß Karin
 
Hallo Gast,

meiner Meinung nach geht das.
Denn du fällst unter die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB).
Da dein Einkommen nicht ausreicht.
Dir steht sogar Geld für eine Erstausstattung einer Wohnung zu.

Gruß Karin


Dieser Aussage stimme ich nicht zu!

§ 9 SGB II bezieht sich auf die Grundsicherung. Dies gilt für Menschen, die nicht arbeitsfähig sind. Diese Situation ist hier nicht gegeben. Hier geht es um Leistungen nach dem SGB XII oder auch landläufig als Hartz IV bekannt. Da sind solche Leistungen wie z.B. Möbel nicht enthalten. Die kann man ja auch gebraucht kaufen und ein Anteil ist dafür im Regelsatz enthalten. Sachverhalt wurde mir auch gerade vom Leiter unserer ARGE hier vor Ort bestätigt.

Ich zitiere:

§ 9 SGB II


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


Wenn man sich schon auf § 9 SGB bezieht, sollte man auch nennen aus welchem Teil des SGB diese Gesetzesvorschrift kommt. Da gibt es mehrere.

Es ist nicht hilfreich, dem Fragesteller durch falsche Aussagen sinnlose Hoffnungen zu machen, die sich nicht erfüllen.

Gerade in so einem Bereich sind qualitative Hilfen und Aussagen von Nöten. Stimmungsbilder helfen da nicht weiter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe und lese das aber anders. Es geht doch nicht um § 9 SGB. Da ist Deichgräfin ein Fehler unterlaufen. Es geht hier um die Erstausstattung einer Wohnung und das ist in § 23 Abs. 3 SGB II geregelt.

Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
sind in der Regelleistung nicht enthalten;
sie werden bei Bedarf gesondert erbracht,
auch wenn im Übrigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann
(§ 23 Abs. 3 SGB II).

nolava
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo
es geht mir eigentlich gar nicht so wirklich um die ausstattung der wohnung, sondern vielmehr darum, die kaution (meistens 3 monatsmieten) und die monatliche miete zu zahlen. und das ist mit meinem einkommen leider nicht möglich. ich suche mir zwar zu meinem teilzeitjob jetzt noch einen 400 eur job, aber ausreichen tut es trotzdem nicht wirklich!!
 
Hallo Stan,

wäre nett,wenn du uns aufklären würdest,
ob und woher Gast 1981 Mittel bekommt um ausziehen zu dürfen.
Wollte keine Stimmungsbilder verbreiten.

Wenn du weißt wie es nicht geht,wirst du meiner Meinung
nach die Lösung auch zur Hand haben.
Darum geht es hier schließlich,..

mich interessiert das natürlich auch.

Gruß Karin
 
Hallo Gast 1981,

solltest du zusätzlich
einen 400 Euro Job bekommen,bist du meiner Meinung nach n i c h t mehr
"hilfebedürftig"....
(nach § 9 SGB II ? Feststellung der Hilfebedürftigkeit,
Grundsicherung AlG II).


Gruß Karin
 
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