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Tätigkeit der Fusspflege - Eintrag in die Handwerksrolle?

TimBu76

Neues Mitglied
Ich habe die Tätigkeit der Fußpflege als Lehrgang dargestellt und ganz klar abgegrenzt von der Kosmetik.
Das Hin und Her geht schon seit über 4 Wochen. Die Handwerkskammer kommt gleich mit Drohungen und das ist nicht in Ordnung mit der Einschüchterungstaktik.Es sind ganz klare Paragrafen, die für mich sprechen aber von der Handwerkskammer so scheint es mir ignoriert werden.Vielleicht mit der evtl. Einsicht, dass viele Betroffene in der Handwerlsrolle stehen ohne, dass sie dies müssten. Das würde bedeuten, dass so manche Eintragungen korrigiert werden müssten. Für die Eintragung kassieren sie locker mal 150,-€.
Jetzt wird's so langsam kribbelig. Haben eine Frist bis zum 01.08. zur Anmeldung bekommen. Hat jemand mit einer mobilen Fußpflege ohne Kosmetik die Kurve um die HWK bekommen? Falls ja, wie habt Ihr es geschafft?

LG
 

Helmut Lichtenberg

Neues Mitglied
Hallo, ich bin Altenpflegerin und bin in diesem Bereich freiberuflich tätig. Um die Tätigkeit zu erweitern besuchte ich einen Lehrgang der Fusspflege, den ich mit einem Zertifikat innerhalb zwei Monaten erfolgreich abgeschlossen habe.
Nun erhalte ich von der Handwerkskammer eine Nachricht, dass sie mich in die Handwerksrolle eintragen müssen, da die Fußpflege zur Kategorie der Kosmetiker eingeordnet wird.
Ich legte sofort Widerspruch ein unter der Berufung der Handwerksordnung §1

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Kosmetik ist ein Beruf mit mindestens 2 Jahre Ausbildung.
Die Tätigkeit der Fusspflege ist ein Lehrgang, der sogar innerhalb von 3 Wochen abgeschlossen werden kann. Dies stellt meiner Meinung nach eine Mindertätigkeit dar.

Die Handwerkskammer und IHK sehen dies anders und ordnen die Fußpflegetätigkeit in die des Kosmetikerberufes ein. Meiner Meinung nach widersetzten sich diese Kammern der Handwerksordnung §1.

Ich stelle meine Meinung nun als Frage hier herein mit der Hoffnung, dass mir jemand eine klare Antwort geben kann.
Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben, an wen ich mich noch mit meinen Anliegen wenden kann.
Ich habe mich schon an das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft gewendet, habe allerdings noch keinerlei Rückmeldung erhalten.
Ich wäre so dankbar, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.

Viele Grüße

andolina
Hallo Andolina,
das Problem bei Ihnen ist bestimmt, dass Sie ihr Tätigkeitsfeld in der Fußpflege eine Kosmetische Fußpflege anbieten, damit fällt es in die Handwerksrolle. Med. Fußpflegerin/ Podologe dürfen sich nur diese nennen, die eine staatl. Anerkannte Podologische Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Name Med. Fußpfleger bzw Podologe ist Geschützt, der Begriff Med. Fußpflege ist nicht geschützt. Wenn Sie in Ihrem Gewerbebetrieb angeben, dass Sie eine Zusatzqualufikation als Fußpfleger in absolviert haben und ab sofort als Fußpflegerin eine Medezinische Fußpflege anbieten. Damit sind Sie aus dem Schneider und haben somit mit der Handwerkskammer nichts am Hut. Sie müssen nur angeben das Sie Fußpflegerin sind und eine Medezinische Fußpflege anbieten. Sie dürfen sich nicht als Med. Fußpflegerin bezeichnen, da dies eine geschützte Bezeichnung ist. Der Begriff Medezinische Fußpflege ist dagegen nicht geschützt. Ich habe vor ca. 17/18 Jahren ein
3 Monatiger Kurs belegt, wo ich die Kosmetische und Medezinische Fußpflege erlernt habe. Danach habe ich einen Nebengewerbe angemeldet und zwar als mobile Med. Fußpflegepraxis und biete eine Med. Fußpflege an. Dies ist absolut Wasserdicht und die HWK kann Ihnen den Buckel herrunterrutschen, die Wolken nur Geld von Ihnen und sonst nichts. Zudem müssen Sie aufpassen, wenn Sie eine Kosmetische Fußpflege anbieten, dann müssen Sie dies der Berufsgenossenschaft melden und an diese dann auch Beiträge entrichten. In Medezinischen Hilfsberufen müssen Sie keine Mitgliedschaft der BG erwerben.
 
G

Gelöscht 71014

Gast
Zudem müssen Sie aufpassen, wenn Sie eine Kosmetische Fußpflege anbieten, dann müssen Sie dies der Berufsgenossenschaft melden und an diese dann auch Beiträge entrichten. In Medezinischen Hilfsberufen müssen Sie keine Mitgliedschaft der BG erwerben.
In der BGW muss man keine Beiträge entrichten, wenn man keine Mitarbeiter hat und / oder weniger als 10h/Woche in der Tätigkeit arbeitet.
Von daher...
Nach 3 Jahren, die der Thread jetzt schon alt ist, wird sich sicher schon eine Lösung gefunden haben.
 

aorta

Mitglied
hallo,

ich kann dir bei deiner frage, nicht helfen.

habe aber eine frage an dich, wie kann man als altenpflegerin selbständig/freiberuflich arbeiten?
bin zwar krankenschwester, finde das aber sehr interessant!

danke!
aorta
 
G

Gelöscht 71014

Gast
hallo,

ich kann dir bei deiner frage, nicht helfen.

habe aber eine frage an dich, wie kann man als altenpflegerin selbständig/freiberuflich arbeiten?
bin zwar krankenschwester, finde das aber sehr interessant!

danke!
aorta
Kann man natürlich. Nur solltest du Vermeiden in eine Scheinselbständigkeit zu gehen. Heisst: mehrere Kunden, die dich bezahlen (Krankenkassen zahlen nur Pflegedienste, und wenn du für Pflegedienste arbeitest, arbeitest du nicht mehr selbständig, sondern scheinselbständig).
 

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