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Steuerklasse Änderungen?

Stimmt. Daher mein Hinweis auf eine eventuelle Unterbringung im Rahmen des SGB. Aber die TE wird uns sicherlich sagen können, ob das Kind bei ihr gemeldet ist oder in der Wohngruppe. Und auch ob diese vom Jugendamt finanziert wird.
 
Da hast Du bestimmt Recht. Nur wenn es eine Einrichtung ist, die vom Jugendhilfeträger finanziert wird, kann es mit der Unterbringung in einer anderen therapeutischen Einrichtung verglichen werden, wie z.B. ein Krankenhaus. Da wird ein Langzeitkranker auch nicht umgemeldet. Ich versucher nur für die TE das Beste herauszuholen.
 
Da hast Du bestimmt Recht. Nur wenn es eine Einrichtung ist, die vom Jugendhilfeträger finanziert wird, kann es mit der Unterbringung in einer anderen therapeutischen Einrichtung verglichen werden, wie z.B. ein Krankenhaus. Da wird ein Langzeitkranker auch nicht umgemeldet. Ich versucher nur für die TE das Beste herauszuholen.
Wenn das Kind der TE nicht umgemeldet wird, dann gilt die Meldeanschrift der TE und das bedeutet, dass sich an der Steuerklasse nichts ändert.
Wenn das Kind jedoch mit der Meldeadresse des Trägers gemeldet ist , dann gilt Steuerklasse eins.
Wer was finanziert ist vollkommen irrelevant. Die Meldeanschrift ist das entscheidende Kriterium.
 
Es kann sein, dass sich die Steuerklasse ändert, es kann aber auch sein, dass es bei Steuerklasse II bleint. Die Meldeadresse ist kein zwingedes Kriterium.
Das BMF führt in seinem Schreiben vom 23.11.2022 ( https://www.bundesfinanzministerium...agraf-24b-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=1 ) unter Tz. 17 ff. aus:
"Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibe-
trag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder [Hervorhebung durch mich] mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.

Haushaltszugehörigkeit erfordert außerdem eine Verantwortung für das materielle (Versor-
gung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine
Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die
speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichti-
gen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl II 2002
S. 244). Die Haushaltszugehörigkeit ist selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.
Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015, III R 9/13,
BStBl II S. 926). Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet,
trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das
Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des
Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen
Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat."
 
Vielen.lieben Dank für die Infos. Wie bereits erwähnt erhalte ich Kindergeld. Die offizielle Melde Adresse ist noch nicht für mich persönlich da bestätigt wurden nur untereinander bis jetzt ausgetauscht. Meine Krankenkasse hat mir bestätigt das sie noch nicht umgemeldet ist. Das Kindergeld erhalte ich weiterhin um es anzuzeigen an das Jugendamt und ich zahle Heranziehungs Geld für die Unterbringung in der sie auch städtische ambulante Anbindung für einen Therapeuten bekommen soll so schnell es geht. Denn leider wollte sie das nicht bei mir und ich bekam sie dazu nicht überzeugt. Also ich nehme an es bleibt Klasse 2 habe ich das richtig verstanden?
 
Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder [Hervorhebung durch mich] mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.

Die Haushaltszugehörigkeit ist selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Widersprüchlichkeit par excellence.
Ferner kollidieren solche Aussagen auch noch mit dem Bundesmeldegesetz.
 
Vielen.lieben Dank für die Infos. Wie bereits erwähnt erhalte ich Kindergeld. Die offizielle Melde Adresse ist noch nicht für mich persönlich da bestätigt wurden nur untereinander bis jetzt ausgetauscht. Meine Krankenkasse hat mir bestätigt das sie noch nicht umgemeldet ist. Das Kindergeld erhalte ich weiterhin um es anzuzeigen an das Jugendamt und ich zahle Heranziehungs Geld für die Unterbringung in der sie auch städtische ambulante Anbindung für einen Therapeuten bekommen soll so schnell es geht. Denn leider wollte sie das nicht bei mir und ich bekam sie dazu nicht überzeugt. Also ich nehme an es bleibt Klasse 2 habe ich das richtig verstanden?

Hätte ich so auch verstanden. Das du trotzdem bei 2 bleibst. Davon mal abgesehen kann man einen Wohnsitz als Erstwohnsitz belassen und die Einrichtung als zweitwohnsitz. Wenn DAS überhaupt Sinn macht. Da es so klingt als bräuchte dein Kind Hilfe. Dann macht es doch Sinn offizielle Briefe zu dir zu schicken.
 

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