Es kann sein, dass sich die Steuerklasse ändert, es kann aber auch sein, dass es bei Steuerklasse II bleint. Die Meldeadresse ist kein zwingedes Kriterium.
Das BMF führt in seinem Schreiben vom 23.11.2022 (
https://www.bundesfinanzministerium...agraf-24b-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=1 ) unter Tz. 17 ff. aus:
"Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibe-
trag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt
oder [Hervorhebung durch mich] mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.
Haushaltszugehörigkeit erfordert außerdem eine Verantwortung für das materielle (Versor-
gung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine
Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die
speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichti-
gen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl II 2002
S. 244). Die Haushaltszugehörigkeit ist selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.
Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015, III R 9/13,
BStBl II S. 926). Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet,
trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das
Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des
Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen
Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat."