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Sorgerecht '"vererben"

Erma

Neues Mitglied
Hallo zusammen! Ich habe zwei Kinder im Alter von 14 und 12, mein Ex meldet sich schon seit einiger Zeit nicht mehr und wohnt in einem anderen Bundesland. Das Sorgerecht liegt allein bei mir. Ich lebe seit zwei Jahren mit einem neuen Partner zusammen, mit dem sich die Kinder auch super verstehen. Jetzt treibt mich folgende Frage um: Vor kurzem ist eine gute Bekannte verstorben, deren Kinder (ca. im Alter von meinen) nach ihrem Tod zum Vater ziehen mussten und somit ihre gewohnte Umgebung inkl. Schule etc. ebenfalls aufgeben mussten. Kann ich irgendwo rechtsverbindlich festlegen lassen (per Testament, Erklärung beim Jugendamt oder ä.), dass im Falle meines Ablebens die Kinder bei meinem neuen Partner verbleiben können? Kann ich ihm dazu das Sorgerecht übertragen? Dies würde eindeutig dem Kindeswohl dienen, da meine Mutter und Geschwister ebenfalls mit am Ort leben und sich mit kümmern könnten. Auch hat der Kindsvater den Kontakt zu den Kindern schon vor Jahren komplett eingestellt. Somit ist er den Kindern inzwischen total entfremdet. Wenn ich versterben würde, müssten die Kinder dann ja zu einem quasi Fremden ziehen. Kann ich das vorbeugend umgehen mit einer Verfügung o. ä.?

Vielen Dank schon mal im Voraus🙂
 
Zunächst hast Du hier den Gesetzestext, der im Grunde besagt, was Du schon ausgeführt hast. Du müsstest einordnen, unter welchen Absatz Du fällst. Wenn Du das Sorgerecht nach Abs. 2 so oder so alleine hattest, so zählt das Prinzip des Kindeswohls. Das Gericht untersucht dann schon, ob überhaupt Kontakt zu dem Kindsvater bestand und wo eine engere Bindung bestand. Gegebenenfalls zu Deinem Lebenspartner. Übertragen, kann man das Sorgerecht nicht. Aber Du kannst generell testieren, was Du willst.
Das Gericht ist dann ggf. bei Testamentsauslegung verpflichtet, Deinen Willen zumindest zu berücksichtigen.
Also hier erstmal der Gesetzestext und daran anschließend habe ich Dir ein Beispiel geschrieben, das Du in Dein Testament schreiben könntest.
Beachte, dass Deinen Lebenspartner, kein gesetzliches Erbrecht trifft. Du solltest diesbezüglich einen Anwalt aufsuchen. Denn sowohl mein Rat hier, als auch jeder andere im Internet, kann für Dich nicht rechtsverbindlich sein:
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2) 1Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 2Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.

Nicht übersehen sollten neben Erbeinsetzungen und Vermächtnissen auch weitere Verfügungen wie z. B. die (vorsorgliche) Benennung des Partners als Vormund für ein Kind (§ 1777 Abs. 3 BGB), der Ausschluss der Eltern oder des anderen Elternteils von der Vermögensverwaltung für ein Kind und die Benennung eines Ergänzungspflegers (§§ 1638, 1917 BGB) sowie Anordnungen über die Vermögensverwaltung für einen überlebenden Elternteil (§ 1639 BGB).
Formulierungsvorschlag (in der Form einer Verfügung von Todes wegen):
Falls mein Kind . . . . . ., geb. am . . . . . ., bei meinem Ableben noch minderjährig ist, benenne ich für den Fall, dass der Vater/die Mutter nicht das Sorgerecht erhält, . . . . . . zum Vormund. Sollte dessen Benennung zum Vormund nicht möglich sein, schließe ich jedenfalls den anderen Elternteil von der Verwaltung des Vermögens, welches mein Kind . . . . . . von mir von Todes wegen erwirbt, aus und benenne als Ergänzungspfleger in Ansehung dieses Vermögens . . . . . .
ODER
Soweit Kinder von mir zum Zeitpunkt meines Todes noch minderjährig sind, bestimme ich, dass mein geschiedener Ehegatte XY das von Todes wegen erworbene Vermögen der Kinder nicht verwalten soll.
Zum Pfleger berufe ich (meinen Bruder ......, ersatzweise meine Nichte ......meinen Lebensgefährten) Für den Pfleger gelten die in §§ 1852 bis 1854 BGB bezeichneten Befreiungen.
 
die frage hab ich mir auch schon oft gestellt... was ist mit meinem grossen wenn ich mal nimmer da bin. wir regeln des indem wir heiraten (wollen wir eh) und er den jungen dadurch adoptiert.
 

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