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Sichtschutz anbringen in Eigentumswohnung und bauliche Veränderungen

@Bodenschatz

Hast du meinen Beitrag gelesen oder nur den Link? ;-)

Ich wies darauf hin, dass man im Netz zig Beispiele findet, meins jedoch sich auf Mieter/Vermieter bezieht. Die Anzahl der "Mitnutzer" (11 Katzennetze) ist irrelevant im Übrigen und ich merkte abschließend an, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Ich kenne auch persönlich sehr sehr sehr viele Beispiele wo die - wohlgemerkt Vermieter mit solchen Verboten hinten runter fielen. Zuletzt vor ca. 1 Jahr: 4 Parteienhaus, nur eine Partei hat zwei Katzen. Lief schlußendlich über Anwalt und der Mieter hat gewonnen.

Ich sehe diesbezüglich also sehr gute Chancen - wobei es bei dieser Eigentumskonstellation auch ggf. anders laufen kann. Darüber habe ich auf die Schnelle nichts gefunden und auch keine Erfahrungswerte.

Ein Katzennetz verbieten zu wollen, was nicht in die Bausubstanz eingreift, wäre wie wenn man -überspitzt ausgedrückt - Fliegengitter verbieten wollte....

Den link hab ich gelesen, sonst wüsste ich ja die Daten nicht.

Ich vermute aber, dass die Rechtslage mit Common Law in USA verwechselt wird.
Hierzulande sind Urteile (insbesondere der untersten Instanz) Einzelfallentscheidungen, mehr nicht.
Wenn jemand hier gerichtlich oben angekommen ist, wird nicht mehr über den Fall entschieden sondern über die Anwendung von Vorschriften, oder ob diese gar selbst rechtswidrig sind. Danach wird der Fall ggf wieder nach unten zur Entscheidung verfügt.
Drüben orientiert man sich daran, was früher mal entschieden wurde, und so kommt es halt vor, dass in einem US Bundesstaat noch heute verurteilt werden kann, wer mit einem Pferd in einen Saloon reitet. Es wurde früher schon einmal bestraft und daher heute ebenso.
Schwierigkeiten gibts drüben mit Sachverhalten, die damals unbekannt waren. Daher versucht man, einen "ähnlichen" Sachverhalt zu konstruieren.
Wer also eine Rakete zündet und damit jemanden umbringt wird so bestraft wie ein Cowboy, der einen Indianer mit dem Pfeil tötete. Die neue Entscheidung bildet dann die künftige Grundlage.

Hier sind es jedoch Gesetze - und deren richterliche Wertung.

In der Sache mit den 11 Netzen war also auch dies eine Einzelfallentscheidung, deren Hintergründe man nicht kennt.
Der Richter wird sich wohl überlegt haben, ob sich die Eigentümer soweit einig sind, weil es viele gemacht haben. Wenn es insgesamt 12 wären, hätte er vielleicht den letzten verurteilt, auch ohne Katze ein Netz anzubringen, damit es gleich aussieht aber das stand nicht zur Debatte.

Aussehen bezieht sich auf Lichtreflexionen, also auf Sehen - aber nicht auf Löcher in der Bausubstanz, auch nicht darauf, ob man die Netze riechen, fühlen oder im Wind hören kann.
Die Eigentümerentscheidung der Anfrage des TE zeigt es deutlich, was gewünscht ist:
Zitat:
"Bei einer Eigentümer-Versammlung wurde besprochen, dass man farblich alles an die Farben des Hauses anpassen müsse (grau und weiß), da oftmals die Frage nach dem Anbringen eines Sichtschutzes aufkam".

Zudem (und das heisst: darüber hinaus) wird von fest angebrachten Anlagen berichtet:
Zitat:
"Zudem hieß es, dass ein fester Sichtschutz eine bauliche Veränderung darstellt und erst genehmigt werden müsse."
Die Grundlage ist das WEG und hätte gar keiner Entscheidung bedurft, da man über die Anwendung von Gesetzen als geltendes Recht nicht zu diskutieren braucht.

Letztlich haben die zwei Nachbaren mit ihren rot-braunen Anlagen gegen zwei Willensmeinungen verstoßen, nämlich diese nicht in grau-weiß auszuführen und dazu ohne Rückfrage in die Substanz einzugreifen.
Katzennetze wurden wegen der Optik - also wegen der sichtbaren Beeinträchtigung abgelehnt, sodass TE lediglich unsichtbare Katzennetze installieren darf, also nachts bei Mondfinsternis, und angebohrt werden dürfen sie schon gar nicht ohne Rückversicherung, da man sich sonst eines Ersatzes von Schäden pflichtig macht.
Schäden sind Eingriffe, die später so wieder her gestellt werden müssen, als hätte es sie nie gegeben.
Ein einfaches Zuschmieren mit Silikon erfüllt diese Voraussetzung nicht, da nicht fachgerecht.

Die Eigentümergemeinschaft als Geschädigte hätte meiner Ansicht nach sogar schlechtestenfalls das Recht, einen Gutachter zu beauftragen, der den Umfang des Schadens beziffert (und die fachgerechte Reparatur beaufsichtigt).
Fachgerecht hieße dann möglicherweise, Absturzsicherungen vorzuhalten und was nicht alles.
Man kann sich also in Teufels Küche bringen, wenn man es drauf anlegt und die Nachbarn knatschig werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was sagt ihr zu dem Ganzen? Wäre euch das egal was der Nachbar macht, oder seid ihr der Meinung, dass man sich diesbezüglich an die vorgegebenen Regeln zu halten hat?
Was wir sagen ist nicht für dich von Belang.
Das habt ihr zu klären, ist ja im Kaufvertrag geregelt was zu Eigen und Gemeinschaft Eigentum gehört.
Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als Sondereigentum.
Die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum scheidet im Regelfall schon allein deshalb aus, weil das jedem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG zustehende Mitgebrauchsrecht wegen des fehlenden Zugangs praktisch nicht ausführbar ist, andererseits ein allgemeiner Zugang dem Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnung widerspricht.
Die Sondereigentumsfähigkeit erstreckt sich dabei aber im wesentlichen nur auf den Balkonraum. Soweit es sich um die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden Bestandteile handelt, stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum.
Da muss alles mit Mehrheitsbeschluss geregelt werden, habt ihr keinen Verwalter der dafür zuständig ist
Balkone: Was ist Sondereigentum, was ist Gemeinschaftseigentum? (fibucom.com)
 

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