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SGB XIV BSA Höhe

@Silan
Deine Odyssee hört sich sehr zermürbend an und ich hoffe, dass in Zukunft nicht immer wieder solche Komplikationen entstehen.
Ich freue mich für dich,dass du endlich einen funktionsfähigen E Rolli haat. Auch ich bin wegen falsch eingetragener Diagnose, auf Kosten der Osteopathie hängengeblieben. ( Da Diagnose nicht zur Schädigung zählte ). In Zukunft wird mir dieser " Anfängerfehler" nicht mehr passieren und ich werde darauf achten , dass ausschließlich die anerkannten Diagnosen vermerkt werden.


Insofern ist mein Lebensunterhalt gesichert - soweit man dies beim OEG überhaupt sagen kann.
@Höhnchen Das hört sich aber nicht gerade optimal an. Ist BSA eine knapp kalkulierte Leistung?

Ich hoffe dir, geht es nach deinem Krankenhausaufenthalt besser und du bist gut wieder Zuhause angekommen. Ich habe selbst keine Erfahrungen mit dieser Situation/ Zuzahlung bei KH , würde mich persönlich aber auch sehr dafür interessieren, um in der Zukunft nicht unwissend zu sein.
 
A

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Re: SGB XIV BSA Höhe
Hallo Arlonia,

schau mal hier:
SGB XIV BSA Höhe. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Nein, @Mimi97 mein BSA ist nicht knapp kalkuliert, es ist ja ein normales Gehalt, so als würde ich arbeiten gehen, aber ich weiß ja nie, ob mal eine Nachprüfung ansteht, in der ich vom GdS herabgesetzt werde (obwohl Erkrankung seit Jahrzehnten chronifiziert). Dann würde ich ins neue Recht kommen, und wäre finanziell schlechter gestellt.

Aktuell wo es überall auf der Welt kriselt, Sozialleistungen gekürzt werden, die Menschen immer blauer und damit gegen ihre ureigensten Interessen wählen (das aber nicht begreifen), fühle ich mich sowieso nicht mehr sicher mit dem System.
 
Naja, wer mit OEG/SGB XIV zu tun hat, lernt warten...
Ja, so ist es,
aber dass die es bei einem notwendigen Hilsmittel (Akku-Tausch) nicht gebacken bekommen... Aber schön, dass nach über einem Jahr alles geklärt ist mit dem Rolli.

Bezüglich der Zuzahlungen, läuft es durch das neue SGB XIV erstmal wieder noch chaotischer.
Mit den Zuzahlungen für Schädigungsfolgen und Nicht-Schädigungsfolgen bin ich mir auch unsicher.
Habe auch die Zuteilung an die KK und Nichtschädigungsfolgen sind mitversichert. Bin selten wegen Nichtschädigungsfolgen in Behandlung. Aber bei mir ist es so, dass ich noch eine allgemeingültige Befreiungskarte bekommen habe. Bei Medikamenten, die nichts mit dem "Schaden" zu tun hatten, musst ich nichts zuzahlen. Bei einem Hilfsmittel allerdings schon.
 
Habe auch die Zuteilung an die KK und Nichtschädigungsfolgen sind mitversichert. Bin selten wegen Nichtschädigungsfolgen in Behandlung. Aber bei mir ist es so, dass ich noch eine allgemeingültige Befreiungskarte bekommen habe. Bei Medikamenten, die nichts mit dem "Schaden" zu tun hatten, musst ich nichts zuzahlen. Bei einem Hilfsmittel allerdings schon.
In Niedersachsen sind die da sehr konsequent jetzt (2026). Nichtschädigungsfolgen sind nicht mehr befreit und wir haben kein allgemeingültiges Befreiungskärtchen von der KK mehr bekommen. allerdings ein Schreiben, dass wenn BVG hinter der entsprechenden KK steht und das Kreuzchen bei BVG ist und dann auch noch befreit angekreuzt ist, dann ist man befreit. Mein Sachbearbeiter bei der Aok Nordwest sagte zu mir, dann sei es Aufgabe der KK das zu prüfen und sich diesbezüglich dann mit dem VA das auseinander zu klabüstern.

Die Arzte können das anscheinend nur in den Stammdaten ändern und meine Ärzte sagen, da sie zu 90 % Schädigungsfolgen behandeln haben sie das entsprechend in ihren Akten in den Stammdaten angepssst. Es wäre nicht zumutbar, wenn jetzt 1 oder 2x im Jahr eine Nichtschädigungsfolge eintritt, die Stammdaten zurück zu setzen um sie dann nach Ausdruck einer Verordnung wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Dann müsste die Kk oder das VA sich eine bessere Lösung einfallen lassen. So gehen meine Verordnungen jetzt wieder komplett als ''befreit'' raus, auch wenns sich mal um eine Nichtschädigungsgeschichte handelt. Daher hatte meine Neurologin das jetzt mit der Diagnose einiger Schädigungsfolgen begründet. Weil ja BVG draufsteht. Aber die KK sagt, dass sie das jetzt mit dem VA klärt.
Die hätten einfach eine komplette Befreiung machen sollen und jeder könnte damit umgehen. Von mir aus sollen sie dass ½% von den Leistungen abziehen als Ausgleich... Das wäre eine saubere Sache...
 
Oh wie kompliziert. Ich bin mir nicht mal sicher, ob die Sachbearbeiter selbst wissen wie diese Angelegenheit mit den Zuzahlungen funktioniert.

Ich habe jetzt noch eine andere Behandlung, die aber überwiegend auf Schädigungsfolgen basiert, aber wieder nicht ausschließlich. Ich bin mal gespannt wie da die KK mit umgeht.
Gibt es irgendwo etwas nachzulesen, also eine Verordnung oder so, wo ich was nachlesen könnte?
Vielleicht irgendwas in die Richtung wie es ganz allgemein gehandhabt wird?
 
Ich habe jetzt nicht alles gelesen, kann also sein, dass es hier schon geschrieben wurde.

Soweit du über Zuteilung versichtert bist, ist es nach dem SGB XIV weiter so, dass auch die Nichtschädigungsfolgen mit versichert sind. Mit dem SGB XIV hat sich nur geändert, dass du für die Heilbehandlungen, welche für die Nichtschädigungsfolgen sind, Zuzahlungen leisten musst. Dies wurde damit begründet, dass alle anderen auch für Nichtschädigungsfolgen Zuzahlungen leisten müssen.

Ansonsten war nach dem BVG geregelt, dass auch Heilbehandlungskosten für Gesundheitsstörungen, welche durch anerkannte Schädigungsfolge verursacht wurden, als Schädigungsbedingt zählen. Dies steht nicht mehr im SGB XIV. Wobei auch nicht geregelt ist, wann es schädigungsbedingt ist. Ich meine dort steht nur, wegen anerkannten Schädigungsfolgen. Ich denke es wird häufiger sein, dass z.B. körperliche Problematiken, mit entsprechenden Diagnosen, aufgrund von anerkannten Schädigungsfolgen sind oder eben das ein Arzt wegen mehrerer Diagnosen behandelt.
 
im SGB XIV ist es in §§ 42, 44 SGB XIV geregelt.

§ 42:
"(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen 1.
Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel und Siebter Abschnitt des Fünften Buches und
2.
weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständigen Krankenkasse."

(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.

Das keine Zuzahlungen auf Schädigungsfolgen zu leisten sind ergibt sich aus § 44 SGB XIV

2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen


Somit werden bei Zuteilungen soweit der GdS über 50 ist, auch die Krankbehandlungskosten für Nichtschädigungsfolgen gewährt, allerdings sind diese nicht von den Zuzahlungen befreit.
Das dies kaum praktisch umsetzbar ist, hat der Gesetzgeber nicht überlegt.

Ich denke, dass überhaupt nicht überlegt wurde, dass auch Behandlungen für mehrere Gesundheitsstörungen erfolgen, diese nicht trenntbar sind und dass die Ursache der behandelten Gesundheitsstörung teils wegen anerkannten Schädigungsfolgen ist. Da Schädigungsfolgen anerkannt werden, wenn sie urächlich schädigungsbedingt sind, sollte meines Erachten auch die Ursache der behandelten Gesundheitsstörung entscheident sein. Der Arzt allerdings schreibt meist die behandelnte Gesundheitsstörung und nicht die Ursächliche Schädigungsfolge auf. Davon ab, sind anerkannte Schädigungsfolgen nicht zwingend nach dem gerade geltenen ICD. Dies ist schon durch die Umwandlung ICD 10 in ICD 11 schwirig. Ich denke es ist bei psychischen Schädigungsfolgen eher die Regel das hieraus auch andere Gesundheitstörungen entstehen bzw. enthalten sind.
Ich habe mich mit dem SGB XIV gefragt, ob sie dachten das Gutachter gestrickt werden. Ansonsten habe ich keine Ahnung wo die Gutachter, welche jede Kleinigkeit anerkennen müssten, hergenommen werden sollen.
 

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