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Schulpflicht und Abgang

Z

Zebulon

Gast
Hallo alle,
ich hab ein leicht peinliches Problem da ich mich in der Schulordnung nicht recht auskenne. Gesetzt den Fall eines 17jährigen Besuchers eines humanistischen Gymnasiums in Bayern (10. Jahrgangsstufe), der einmal die 5.te Klasse wiederholt hat und nun im Halbjahr in Englisch, Latein und Griechisch mit "fünf" unterwegs ist;
wenn sich das Notendrama nicht verbessert, kann der dann wiederholen, oder ist mit dem Ende der Schulbesuchspflicht und dem "Sitzenbleiben" auch der Verweis von der Schule verbunden?
Danke für Hilfestellung oder einfahc auch nur Quellenangaben.
Z.
 

Werner

Sehr aktives Mitglied
Hallo Zebulon,
würde ich immer direkt auf dem Rektorat nachfragen und mir schriftlich geben lassen - das ist am Sichersten.
Gruß, Werner
 
W

whitewine

Gast
Also hier in der Schweiz kann man innerhalb des Gymnasiums zweimal wiederholen (sprich zweimal sitzenbleiben) egal ob man schon über die Schulpflicht heraus ist.. Wie das in Deutschland ist weiss ich halt nicht... Kannst du aber sicher beim Rektorat herausfinden.

Wie kommt es denn dass die Noten so schlecht sind? Vielleicht solltest du da mal ansetzen... Tust du zuwenig oder hast du einfach ein Problem mit Sprachen? Vielleicht wäre Nachhilfe angebracht?
 
W

whitewine

Gast
Habe gerade das hier gefunden. Gilt für alle öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Dualen Oberschulen, Realschulen, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien in Deutschland. Würde aber trotzdem beim Rektorat nachfragen...
§ 63

Nichtversetzung

(1) Nichtversetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen der Realschule oder des Gymnasiums nicht versetzt wurden, müssen die Schule verlassen und können an keiner Schule der besuchten Schulart mehr aufgenommen werden.
(3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, daß ein Schüler abweichend von Absatz 2 die von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt oder ein zweites Mal wiederholt; § 62 Abs. 1 gilt entsprechend.
 

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