Der Abend verlief feucht/fröhlich und alles schien gut zu laufen. Als ich dann gegen ~1 Uhr ziemlich betrunken nach Hause wankte, saß mitten auf der Straße eine Frau die dort wohl ihr Geschäft verrichtete ( wie ich erst hinterher erfahren habe). Doof wie ich bin, bin ich also zu ihr hin um zu schauen warum da jmd. mitten auf der Strasse sitzt. Sie fühlte sich dann wohl angegriffen und schlug mich direkt mit ihrer Handtasche ins Gesicht worauf ich sie von mir wegschubste.
Wie besoffen warst du das du nicht mehr unterscheiden konntest ob da jemand " nur " auf die Straße scheißt oder Hilfe braucht.
Überdenke deinen Alkoholkonsum, das wird schnell zu mehr Problemen führen:
Da zählst nicht ob du dich für den guten hältst....
Ein Beispiel: Der Täter schlägt sein Opfer mit der Faust ins Gesicht. wie du.
Er hat das Opfer dadurch verletzt, er wurde von ihm vorher nur angegriffen mit einer Tasche, also liegt keine Notwehr vor und er war weder geistig behindert noch vollkommen betrunken, also handelte er schuldhaft.
Dazu dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen – und der Täter muss „schuldhaft“ gehandelt haben.
1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Um sich strafbar zu machen, muss der Täter die im Gesetz beschriebene Handlung vornehmen oder unterlassen.
Schuld im strafrechtlichen Sinne bedeutet, dass die Tat dem Täter persönlich nach seiner Einsichtsfähigkeit vorgeworfen werden kann.
Der Täter trägt immer dann die Verantwortung für sein normwidriges Verhalten (Verhalten, durch das er gegen Gesetze verstößt), wenn er sich auch anders hätte entscheiden können.
Der Täter muss also sowohl über eine Einsichts- als auch über eine Steuerungsfähigkeit verfügen.
Das Gesetz kennt mehrere Fälle, wann die Schuldfähigkeit entfallen oder eingeschränkt sein kann:
"Krankhafte seelische Störung“
"Tiefgreifende Bewußtseinsstörung“
"Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeit“
"Alkohol- und Drogenrausch":
Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB kann ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,0 Promille aufwärts angenommen werden.
Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, so wird z.B. regelmäßiger erheblicher Alkoholkonsum eines Täters eher dazu führen, dass von höheren Werten bis zum Erreichen eines Zustands der Schuldunfähigkeit ausgegangen werden muss.
https://www.spirituosenland.de/welche-physiologischen-auswirkungen-hat-alkohol-alkoholismus