Hallo bin ein behinderter Mensch wurde fast Tod gefahren die Polizei und Staatsanwaltschaft haben nicht ermittelt und haben 6 Zeugen nicht anerkannt die Kriminalpolizei hat mir mitgeteilt das die nicht ermittelt durften da die Staatsanwaltschaft es so angeordnet haben die Kriminalpolizei verstehen nicht was hier für eine Sauerei abgeht gegen einen behinderten Menschen es gibt noch 6 weitere Fälle wo die Kriminalpolizei nicht ermittelt durften.laut Diskriminierungsgesetz Rassismus Rassen Hass gegen über einen behinderten Menschen ist strafbar man übt eine Opfermacht gegen meiner Person durch. Ich habe schon die Justiz Opferhilfe eingeschaltet.
Eine Reform der Kriminalstatistik ist notwendig. Insbesondere Hassverbrechen, aber auch andere Tatbestände
rassistischer Diskriminierung nach ICERD Art. 1 müssen nach rassistisch diskriminierten Gruppen diff erenziert
ausgewiesen werden. Dazu ist auch eine Reform der Statistik zur PMK (Politisch motivierten Kriminalität) notwendig.
Eine Justizstatistik zu allen Fällen, in denen rassistische Diskriminierung in Gerichtsakten oder von Klagenden
angeführt wurde sollte aufgebaut und öff entlich vorgehalten werden um die tatsächliche Wirksamkeit des
rechtlichen Schutzes vor rassistischer Diskriminierung zu überprüfen.
1. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b ICERD (Verpfl ichtung
staatlicher Stellen, rassistische Diskriminierung zu unterlassen)
Im Staatenbericht wird zur Einhaltung von Art. 2 Abs. 1 a und B ICERD unter Randnummer 13 darauf verwiesen,
dass die gesamte staatliche Gewalt an Art. 1 Abs. 1 GG und an Art. 3 Abs. 3 GG gebunden sei, woraus sich für staatliche Stellen ein Verbot rassistischer Diskriminierung ergebe. Genau hier zeigt sich ein grundlegendes Problem
des Schutzes vor rassistischer Diskriminierung in Deutschland: Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot
allein schaff t keinen eff ektiven Rechtsschutz vor rassistischer Diskriminierung durch staatliche Stellen.
Eine Reform der Kriminalstatistik ist notwendig. Insbesondere Hassverbrechen, aber auch andere Tatbestände
rassistischer Diskriminierung nach ICERD Art. 1 müssen nach rassistisch diskriminierten Gruppen diff erenziert
ausgewiesen werden. Dazu ist auch eine Reform der Statistik zur PMK (Politisch motivierten Kriminalität) notwendig.
Eine Justizstatistik zu allen Fällen, in denen rassistische Diskriminierung in Gerichtsakten oder von Klagenden
angeführt wurde sollte aufgebaut und öff entlich vorgehalten werden um die tatsächliche Wirksamkeit des
rechtlichen Schutzes vor rassistischer Diskriminierung zu überprüfen.
1. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b ICERD (Verpfl ichtung
staatlicher Stellen, rassistische Diskriminierung zu unterlassen)
Im Staatenbericht wird zur Einhaltung von Art. 2 Abs. 1 a und B ICERD unter Randnummer 13 darauf verwiesen,
dass die gesamte staatliche Gewalt an Art. 1 Abs. 1 GG und an Art. 3 Abs. 3 GG gebunden sei, woraus sich für staatliche Stellen ein Verbot rassistischer Diskriminierung ergebe. Genau hier zeigt sich ein grundlegendes Problem
des Schutzes vor rassistischer Diskriminierung in Deutschland: Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot
allein schaff t keinen eff ektiven Rechtsschutz vor rassistischer Diskriminierung durch staatliche Stellen.
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