Kommt darauf an wie viel es zu erben gibt. Bekommst du Prozesskostenbeihilfe wird dir jedes Jahr etwas zugeschickt und du Angaben zu deinem Einkommen etc. machen musst.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das beabsichtigte Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Aussicht auf Erfolg hat, also die
Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen. Das bedeutet, dass das für eine Scheidung erforderliche
Trennungsjahr schon abgelaufen sein muss, da eine Ehe vorher nur in
Ausnahmefällen geschieden werden kann. Sind sich die Ehepartner über die Scheidung nicht einig und leben diese auch noch keine 3 Jahre getrennt, muss zudem noch die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden.
Als weitere Voraussetzung für die Gewährung von PKH muss eine
finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin) vorliegen. Das Vorliegen einer Bedürftigkeit richtet sich nach der Höhe des sog.
einzusetzenden Einkommens. Das für das Scheidungsverfahren einzusetzende Einkommen wird aus den monatlichen Einkünften des Antragstellers abzüglich monatlicher Zahlungsverpflichtungen und diverser Freibeträge ermittelt.
Beträgt das einzusetzende Einkommen weniger als 15 Euro im Monat, wird die Prozesskostenhilfe als Leistung ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt. Bei einem höheren einzusetzenden Einkommen wird die Prozesskostenhilfe quasi lediglich als zinsloses Darlehen geleistet. Das bedeutet, dass in diesem Fall die anfallenden Prozesskosten zwar zunächst übernommen werden. Diese müssen aber vom PKH-Bezieher vollständig oder teilweise in maximal 48 Monatsraten zurückgezahlt werden.
Die
Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird im Folgenden beschrieben:
Schritt 1: Ermittlung der monatlichen Einkünfte (Einkommen)
Zunächst ist das
monatliche Nettoeinkommen zu ermitteln. Zum Nettoeinkommen hinzuzuzählen sind zudem:
• Regelmäßige Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung usw.
• Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
• Kindergeld, soweit es dem PKH-Antragsteller direkt zugeht
• Wohngeld
• Sozialleistungen
• Pensionen und Renten
• Unterhaltszahlungen
Bei unregelmäßigen Einkünften, d.h. solchen, die nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen, ist die Summe aller Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr zu bilden und diese Summe durch 12 zu teilen, um einen Durchschnittswert für einen Monat zu erhalten (OLG Köln v. 15.02.1993 – Az. 2 W 15/93).
Besteht gegen den Ex-Partner (Noch-Ehe-Partner) ein
Unterhaltsanspruch (
Trennungsunterhalt), weil der Ex-Partner ein wesentlich höheres Einkommen bezieht, wird dieser Anspruch zum Einkommen hinzugerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass vom Ex-Partner zwar Unterhalt verlangt werden könnte, dies aber unterlassen wird. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht wurde, sich der der Ex-Partner aber weigert, zu zahlen.
Bei den Einkünften nicht zu berücksichtigen sind von vorneherein zweckgebundene Leistungen (z.B. Pflegegeld).
Schritt 2: Abzug laufender Ausgaben (Kosten)
Von den Einkünften sind die monatlichen laufenden Ausgaben, d.h. anfallende Kosten abzuziehen. Abzugsfähig sind etwa:
• Miete und Nebenkosten
• Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Werbungskosten)
• gewöhnliche Versicherungen (z.B. Lebensversicherung, Hausrat und Haftpflicht).
Nicht abzugsfähig sind regelmäßige Kosten für sog. Luxusgüter (z.B. Unterhaltung einer Yacht).
Schritt 3: Anrechnung von Freibeträgen
Neben dem Abzug laufender Kosten können auch Freibeträge geltend gemacht werden. Diese Freibeträge sollen sicherstellen, dass nicht das gesamte Einkommen für einen Scheidungsprozess aufgewandt werden muss. Derzeit (nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015) lassen sich folgende Freibeträge geltend machen, können also zusätzlich von den Einkünften abgezogen werden:
• Für sich selbst kann der PKH-Antragsteller 462 Euro anrechnen
• Wer berufstätig ist, kann weitere 215 Euro anrechnen
• Für erwachsene Personen, für die Unterhalt geleistet wird (z.B. Kinder über 18 Jahren) sind je 370 Euro anrechenbar
• Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren je 349 Euro
• Für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren je 306 Euro
• Für Kinder bis 6 Jahren je 268 Euro.
Schritt 4: Verwertbares Vermögen
Wer noch Vermögenswerte hat, muss diese grundsätzlich für einen Scheidungsprozess aufbrauchen, bevor er PKH beanspruchen kann. Auch hiervon gibt es Ausnahmen. Folgende Vermögenswerte müssen nicht eingesetzt werden:
• Geldvermögen bis 2.000 Euro
• Selbstbewohnte Immobilien (hier wird allerdings gelegentlich verlangt, dass die Immobilie belastet wird)
• Vermögenswerte zur Altersvorsorge
• für die Berufsausübung notwendige Vermögenswerte.
Vermietete Immobilien oder eine Lebensversicherung sind dagegen nicht geschützt. Hier setzen die Gerichte voraus, dass diese Vermögenswerte aufgelöst oder beliehen werden müssen, bevor Prozesskostenhilfe beansprucht werden kann.