Dalmatiner
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Die Nachbarin ist eine "sonstige geeignete Person" im Sinne des Par. 42 sgb 8. Auch solche Personen können Kinder während einer Inobhutnahme beherbergen und versorgen. Das JA zahlt im Gegenzug die Lebenshaltungskosten der Kinder.Ich lass doch nicht die Kinder bei der Person, die dafür verantwortlich ist.
Oder es war gar keine Inobhutnahme, sondern sah nur so aus. Dann wäre das auf dem Papier eine einvernehmliche Lösung gewesen. Eltern können das in so einer Situation oft nicht richtig erfassen.