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Pflichtteilanspruch auch schon zu Lebzeiten beantragbar?

M

maja67

Gast
Hallo,

da mein geschiedener Mann sein Haus (er hat meinen Anteil abgekauft) verkaufen will, wir eine gemeinsame Tochter haben und er sich kaum um sie kümmert, möchte ich für seine Tochter den sogenannten Pflichtteil beantragen, damit sie wenigstens einen kleinen Teil vom Haus erhält.
Meine Frage ist nun, ob so etwas möglich ist und wenn ja, was alles beim Pflichtteil berücksichtigt wird und wie sich dieser zusammensetzt.
Meine Idee war, daß das Geld auf ein Sperrkonto (ausgeschrieben auf den Namen der Tochter) kommt, welches meine Tochter dann später nutzen kann.

LG maja
 
G

Gast

Gast
Man kann sein Pflichtteil erst dann beanspruchen wenn derjenige, der etwas zu vererben hat, verstorben ist. Der Pflichtteil wird deiner Tochter nie verloren gehen, falls mal etwas zu vererben sein wird.

Jeder kann mit deinem Vermögen zu Lebzeiten machen, was er will. Haut der Vater den gesamtewn Erlös aus dem Haus auf den Kopf ist es sein gutes Recht, das zu tun, denn niemand ist gezwungen, etwas weiterzuvererben.

Du hast deiner Tochter sicherlich auch nichts von dem Geld, das dein Mann dir aus dem Rückkauf des Hauses gegeben hat, vorab geschenkt, oder? Wenn es hart auf hart kommt, wirst du davon an deinem Lebensende auch nicht mehr zu vererben haben..........

Wenn der Vater sich finanziell nicht kümmert, solltest du den Unterhalt einklagen.
 
G

Gast

Gast
Den Pflichtteil kann deine Tochter, sollte sie ihn nicht bekommen, nach dem Tod deines Mannes zur Not einklagen.

Vorher auszahlen und irgendwo anlegen oder dergleichen geht nicht.

LG,
Angua
 

Missis

Aktives Mitglied
Ist so wie Dinkelbaron sagt. Zu Lebzeiten kann dein Ex das Haus verhökern, verschenken oder sonst was... es ist sein Eigentum und es ist seine Sache, was er damit macht. Erst im Todesfall besteht ein Erbanspruch, der sich allerdings nicht zwangsläufig auf den Pflichtteil beschränken muss. Gibt es nämlich keine anderen Erben (eigene Kinder oder per Testament bedachte Personen) steht der Tochter sogar das gesamte Erbe zu. Der Pflichteilsergänzungsanspruch der Tochter besteht, wenn ein anderer als sie erben soll.
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Was man aber tun kann:

titulierte Unterhaltsschulden in das Grundbuch eintragen lassen,um
vom Verkaufserlös eine Schuldentilgung zu erhalten.

Über den SCHULDENFREIEN Teil seines Vermögens kann er verfügen,wie er lustig ist --er kann es auf den Kopf hauen oder verschenken...da gibt es keinen "Pflichtteilsanspruch" ,solange derjenige sich noch seines Lebens erfreut!

Ich finde Deine Frage sehr makaber.

Da Du so um Deine Tochter besorgt bist,kannst Du ihr zu Lebzeiten schon
(innerhalb der Freigrenzen sogarSCHENKUNGSSTEUERFREI!)
den Verkaufserlös Deiner Haus-Hälfte übertragen.

DAS IST MÖGLICH!

Dazu findest Du Informationen beim Notar oder Familiengericht (bei Minderjährigen ggf.wg.Vormundschaft fragen für größere Transaktionen).
 
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