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Pfändungskonto = Privatinsolvenz?

T

tagtraumerin28

Gast
Hallo ich bräuchte ganz dringend euren rat, aber nur, wenn ihr es ganz genau wisst.

Mein Cousin behauptete mir gegenüber, das er schulden hat. er sagte, das er NIE privatinsolvenz angemeldet hat, sondern das er seine schulden (trotz hartz 4) bezahlt.

Gestern erzählte er mir, das er so ein pfändungskonto hat. das heisst ( alles geld was er bis zum "7. anfang des monats" nicht ausgegeben hat, bekommen die schuldner oder banken.jenachdem wo er die schulden hat.

Ein freund von mir behauptet, man hat nur ein pfändungskonto, wenn man privatinsolvenz angemeldet hat. und mein kumpel sagt auch das mein cousin lügen tut.

wer hat denn nun recht?

lg
 
Grundsätzlich werden doch einige Begrifflichkeiten durcheinander geworfen.
Wenn der Cousin behauptet, dass er ein Pfändungskonto hat, von welchem nach 7 Tagen die Gläubiger bedient werden, hat er nicht so unrecht.
Grundsätzlich sind Sozialleistungen, und dazu gehört Hartz 4, 7 Tage pfändungssicher.
Danach wird der Betrag der sich noch auf dem Konto befindet an den Gläubiger ausgekehrt, der die Kontopfändung inne hat.
Das reduziert aber weder die Schulden noch hat das was mit Privatinsolvenz zu tun.
Es ist ein ganz normaler Vorgang bei Kontopfändung.

Im Insolvenzverfahren und der Restschuldbefreiungsphase gibt es ein Anderkonto, auf dem pfändbare Beträge eingezahlt werden.
Allerdings kann der Schuldner über dieses Konto nicht verfügen.
 
lügt mein cousin mich denn an ?

meine frage war eigentlich, ob er bei dem konto wie ich es beschrieb wwirklich voraussetzung die privatinsolvenzz ist?
 
meine frage war eigentlich, ob er bei dem konto wie ich es beschrieb wwirklich voraussetzung die privatinsolvenzz ist?
Quatsch. Voraussetzung für eine Privatinsolvenz ist, dass mindestens ein Gläubiger eine aussergerichtliche Einigung ablehnt.
Das, was dein Cousin meint, steht im § 55 SGB I. Danach sind Sozialleistungen, die auf ein Konto eingehen, für 7 Tage nach Eingang nicht pfändbar; das gilt aber generell für jedes Konto.
Bei laufender Privatinsolvenz wird das, was nach §850 ZPO gepfändet werden kann, an den Insolvenzverwalter gezahlt, der das dann an die Gläubiger verteilt. Daher geht dann eh nur das auf's Konto, was nicht pfändbar ist. Es muss aber trotzdem - wenn eine Kontopfändung eingeht - beim Amtsgericht ein Pfändungsschutz per Einstweiliger Anordnung beantragt werden bzw. bei Sozialleistungen das Konto innerhalb von 7 Tagen nach Eingang leergeräumt werden.

Das sogenannte Pfändungsschutzkonto kommt erst am 01.07.2010. Bekommt man aber nicht automatisch, sondern man muss bei seiner Bank einen Antrag stellen, sein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen; das hat dann den Vorteil, dass automatisch Beträge bis zum Pfändungsfreibetrag (Anlage 2 zu § 850 ZPO) nicht der Pfändung unterliegen. Nachteil ist dabei, dass man bei der Bank dann ein Guthabenkonto hat - keinen Dispo.
 
Das eine (Privatinsolvenz) hat nichts mit dem anderen zu tun.

Bei Deinem Bekannten liegt eine Kontopfändung vor (nicht anderes) und es findet gerade dies statt:
2. Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen
Gehen auf dem Konto des Schuldners Sozialleistungen ein, hat er als Kontoinhaber das Recht, innerhalb der ersten sieben Tage nach Gutschrift unbeschränkt Auszahlung zu verlangen. Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht kraft Gesetzes (§ 55 SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung - Pfändung Sozialhilfe- vorliegt oder ob das Konto (hoffnungslos) überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht. Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt.
Quelle:Unsere Kanzleihomepage
 

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