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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Deshalb ist es um so wichtiger, dass auch dargestellt wird, wie es sich mit den befristeten Leistungen verhält. Aus meiner Sicht sind andere Leistungen, als die Entschädigungszahlung und der BSA, nur im Bestandschutz, wenn über diese bereits ein Bescheid oder wenigstens ein Antrag besteht. Insoweit sie bereits beschieden waren, sollte das Amt mitlerweile in der Lage sein, auch entsprechend dem Bestandschutz mitzuteilen, ob diese nach dem SGB XIV mind. gleichwertig sind, und damit unabhängig vom Wahlrecht automatisch nach dem SGB XIV beschieden werden. Voraussetzung, die Sachbearbeiter setzten es entsprechend dem Gesetzt um. Dann bräuchte es wahrscheinlich nur für relativ wenig befristete Leistungen Informationen, wie es weiter ggf. im Bestandschutz verläuft. Z.B. das Weiterverlängerungsanträge spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf der befristung gestellt werden müssen und was passiert wenn dies nicht geschied. Sowie ob diese Leistungen ab 01.01.2034 nach dem SGB XIV gewährt werden und in welcher Höhe. Soweit dies nicht der Gegenüberstellung leistbar ist, sollten hierfür z.B. Fallmanagement gegeben werden und zwar mit Rechtlichen Klärungen.

Bei den rechtlichen Klärungen besteht meines Erachtens das Problem, dass die Sachbearbeiter selber nicht wissen, wie sie das SGB XIV umsetzten. Sprich ob die Auskünfte entsprechend sind, ist fraglich.

Es bleibt abzuwarten, was mit der Gegenüberstellung an Informationen rausgeht.
 
Ich habe eine Frage.

Hat ein OEG -Antrag Vorrang vor einem Antrag auf einen Pflegrad beziehungsweise -geld?

Weiß dies zufällig jemand?
 
Hallo Caro,

soweit ich das einschätze kann, hat das eine mit dem anderen absolut nichts zu tun.

Entschädigungsleistungen nach OEG/BVG/SGB XIV stehen dir unabhängig anderer Sozialleistungen zu, solltest du die Voraussetzungen erfüllen.
Allerdings kannst du keine Leistungen mehr nach OEG/BVG beantragen, aber nach SGB XIV.
 
Vielen Dank! Ich dachte nur, dass ein Antrag nach dem Gesetz vorrangig ist. Nicht dass ich zum Beispiel einem Anteag auf einen Pflegegrad stelle und dieser "abgelehnt" wird, weil für mch als Opfer das OEG zuständig ist.
 
Bist du bereits nach OEG anerkannt?

Ansonsten würde ich an deiner Stelle beide Anträge stellen, da das Prozedere beim Versorgungsamt sehr, sehr lange dauern kann. Da wirst du sicher schneller über die Krankenkasse deine Pflegeleistung erhalten.
 
Wie bereits oben genannt ist, Pflegebedürftigkeit und Anerkennung nach dem OEG vom Grundsatz zweierlei. Wobei mit dem SGB XIV bei schädigungsbedingter Pflegebeddürftigkeit auch die Leistungen der Pflegekasse übernommen werden. Ich gehe davon aus, dass dies wenn erst
Anerkennung bzw. Bescheid erfolgt. Gesetzliche Reglungen wie lange es dauern darf gibt es nicht. Bereits das Antragsverfahren kann sich um die zwei Jahre hinstrecken, mit Klage dauert es tw. mehr als 10 Jahre. Die Geldzahlungen (Entschädigungsleistungem und evtl. BSA) werden ggf. rückwirkend ab Antragstellung gezahlt und verzinst.

Pflegebedürftigkeit liegt mit dem Antragsmonat vor. Sie soll unverzüglich ich meine innerhalb von ein paar Wochen nach Antragstellung festgestellt (Pflegegutachten). Die Entscheidung muss dir die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang deines Antrages schriftlich mitteilen. Soweit diese Frist ohne Begründung überschritten wird, muss die Pflegekasse dir für jede begannene Woche € 70,-- zahlen.

Ich habe eben nochmal im SGB XIV nachgelesen.

Soweit bereits eine Anerkennung nach dem OEG (SGB XIV) vorliegt und schädigungsbedngte Pflegebedürftigkeit gegeben ist, muss

- bei Vorliegen einer Entscheidung des Pflegegrades der Pflegekasse, ist diese bindend
- ansonsten wirkt das Verwaltungsbehörde / Entschädigungsamt auf eine zügige Entscheidung hin.

Nur wenn ein Anspruch nach dem SGB XI (hier weiß ich nicht, ob z.B. bei privaten Pflegekassen andere rechtliche Regelungen bestehen) nicht vorliegt - wird dieser von der Verwaltungsbehörde festgestellt.

Sprich die Pflegekasse muss deinen Antrag egal ob du Opfer nach dem OEG bist oder nicht bearbeiten. Ggf. bekommt sie die Gelder vom Entschädigungsamt erstattet.
 

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