Nein,nur wenn es von einem Richter so ausgeurteilt wird !
VORLEGEN heißt eigentlich auch nur "zeigen" und Dir bestätigen lassen,daß "gezeigt wurde".
Ich würde Kopien machen mit Teilschwärzungen -also bei Abbuchungen auf jeden Fall z.B. "Vertragsnummern", die Daten von Geldempfängern bei ebay (denn DEREN Namen unterliegen hier 100% dem Datenschutz!), Überweisungen zu EIGENEN ZWECKEN (Darlehens-RZ an Bekannte z.B.) würde ich auch teilschwärzen.
Was komplett erkennbar sein muß,sind EINKÜNFTE,logo.
Ich würde dann diese Kopien VORLEGEN zur Einsicht----und mir einen Stempel +Unterschrift erbitten("Daten wie angefordert vorgelegt"),wenn Dir das verweigert wird,mach Dir in Anwesenheit der SB selbst einen "Datenvermerk" bzw.eine "Protokollierung des Beratungsgespräches".
Die "Beifügung" der Kopien müßtest Du nicht machen (ich kenne es so,daß die SB sich alles ABSCHREIBT -also die Höhe der Miete z.B.)--
normalerweise müssen nicht Riesenhaufen von Kopien auf den Ämtern rumdümpeln!
Ihr solltet zu zweit gehen und auf rechtsmittelfähiger Bescheidung bestehen---
eine Bemängelung müßte dann sachlich korrekt u.wahrheitsgemäß begründet werden ---Euern Bescheid kannst Du dann ja anonymisiert hier bekanntgeben. Dann kann man weiter beraten...
Bindend sind nicht die Wünsche und Vorgaben, wirklich rechtverbindlich wäre nur ein URTEIL:
Dem Antragsteller kann die Beihilfe nur gewährt werden,wenn er noch dies und das vorlegt ,da nur dann alle Zweifel (die müssen aber BEGRÜNDET SEIN!) ausgeräumt werden könnten.
"Verhältnismäßigkeit der Mittel". Ob Du in dem oder einem anderen Shop Dein Geld ausgibst, ist für die BEWILLIGUNG völlig latte---es sei denn,es bestünde der Verdacht,Du kaufst laufend Optionsscheine statt Brot und Milch und hast "nichtangegebene Börsengewinne"
Gruß!
Micky