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Muss ich mich für die Firmen-Homepage fotografieren lassen?

recuperation

Aktives Mitglied
Du musst dich ganz klar nicht gegen deinen Willen fotografieren und auf der Firmenwebsite präsentieren lassen. Die Situation eines Models hat mit deiner nichts zu tun. Erstens besteht der Vertragsinhalt zwischen einem Model und seinem Auftraggeber gerade in der Anfertigung von Bildern und es wird dafür bezahlt. Natürlich kann ein Model kein Geld für eine Gegenleistung annehmen, die es dann vertragswidrig nicht erbringt. Selbst ein Model dürfte aber kaum verpflichtet sein, sich außerhalb eines Shootings und gegen seinen erklärten Willen fotografieren zu lassen. Es tritt ja nicht sein Recht am eigenen Bild dauerhaft und unwiderruflich an seinen Auftraggeber ab und muss sich dann von ihm in allen Lebenslagen ablichten und öffentlich ausstellen lassen. Ausnahmen würden höchstens gelten, wenn das Model so berühmt ist, dass es als Person des öffentlichen Lebens derart im öffentlichen Fokus steht, dass es ständig damit rechnen muss, in der Öffentlichkeit fotografiert zu werden. Aber auch dadurch verliert es seine Persönlichkeitsrechte nicht einfach so.

Aber nun bist du ja kein Model und das alles hat wie gesagt nichts mit dir zu tun. Deine Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild sind gesetzlich festgeschrieben. Wenn man jedes Mal groß begründen oder erklären müsste, warum man seine (Grund-)rechte gerne in Anspruch nehmen würde, wären diese nichts wert.

Hier handelt es sich um eine schwierige auslegungsbedürftige Rechtsvorschrift mit Einzelfallbetrachtung.
Eigentlich nicht. Die zitierten Vorschriften könnten greifen, wenn etwas/jemand anderes fotografiert würde und die Fragestellerin zufällig - also letztlich nicht mal vom Fotografen beabsichtigt - mit auf dem Bild abgebildet würde. Hier geht es aber um eine gestellte Aufnahme, an der die Fragestellerin bewusst mitwirken soll. Dazu kann sie niemand zwingen.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
geht es aber um eine gestellte Aufnahme, an der die Fragestellerin bewusst mitwirken soll. Dazu kann sie niemand zwingen.
Den Einwand finde ich klug.
§23KUG müsste dann der Rechtsprechung nach darauf abzielen, dass Personen als Beiwerk zwar erscheinen , jedoch gäbe es eine Einschränkung dahin gehend, dass sie positioniert sind oder nicht, wenn ja, von wem.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

recuperation

Aktives Mitglied
Wo findet sich die dazu passende Vorschrift oder eine Interpretation passender Vorschriften?
Im Zweifelsfall immer in Art. 1-2 GG 😆

Ansonsten hast du § 22 Abs. 1 S. 1 KunstUrhG doch selbst angeführt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden". Nur dass der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG nicht greift, da die Fragestellerin kein "Beiwerk" wäre, sondern Teil eines inszenierten Bildes.

§23KUG müsste dann der Rechtsprechung nach darauf abzielen, dass Personen als Beiwerk entweder positioniert oder zufällig im Bild erscheinen.
Richtig. Du fotografierst ein Rathaus und Person XY läuft zufällig durchs Bild => im Normalfall Beiwerk, Veröffentlichung ohne Genehmigung erlaubt. Dasselbe, wenn Person XY an öffentlichen Versammlungen oder Demonstrationen teilnehmen würde etc. Du fotografierst Person XY, irgendwo im Hintergrund ist auch ein Rathaus zu sehen => kein Beiwerk, Veröffentlichung nur mit Genehmigung der Person.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Also bleibt wohl doch nur des lieben Firmenfriedens Willen die Alternative, sich zu verkleiden?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

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