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Mietrecht

  • Starter*in Starter*in sabrina21
  • Datum Start Datum Start
S

sabrina21

Gast
Hallo,

habe ein kleines Problem. Bin mit meinem Freund in eine neue Wohnung gezogen. Nun haben wir zwar im Bad fließendes warmes Wasser, aber in der Küche nicht. Als wir den Vermieter drauf ansprochen haben, da meinte er, dass er das immer dem Mieter überlassen habe. Ich habe durch den Umzug meine küche m gebracht und wir haben nur Wasserhahnanschlüsse. Für die Wohnung brauchen wir aber so ein Untertischgerät, einen Durchlauferhitzer oder so. Das kostet alles ganz schön Geld. Meine Frage jetzt: Im Mietvertrag steht nicht eindeutig, wer für warmes Wasser sorgen muss. Aber sonst immer ist es Vermietersache. Und wir müssen ja auch für warmes Wasser im Voraus zahlen. Der Vermieter will aber partout die Koste nicht übernehmen. Sind wir verpflichtet, das alles selbst zu zahlen oder können wir den Vermieter da auch zur Kasse bitten????? Bitte helf t uns weil wir kennen uns da nicht so unbedingt aus.....auf jeden fall finden wir es eine frechheit, dass wir allein für warmes wasser sorgen sollen, das wäre so als wenn er von uns verlangen würde, dass wir uns selbst heizungen einbauen.....


bitte um schnelle antwort.

sabrina
 

Hallo sabrina21,

schau mal hier: Mietrecht. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Es ist durchaus üblich in Küchen ein 5-liter-Gerät oder ein Untertischgerät als Mieter selbst anzubringen. Wenn es bei der Besichtigung und Anmietung der Wohnung nicht vorhanden war, habt ihr nachträglich kein Anrecht darauf, dass der Vermieter euch eins stellt.

Ein Untertischgerät kostet übrigens um die 50 €, also nicht die Welt.

Und bei der nächsten Anmietung einfach drauf achten 🙂
 
Hi,

grundsätzlich hat der Mieter Anrecht auf eine ordnungsgemässe Warmwasserversorgung in Bad und Küche...
Stimmt allerdings auch, dass man wenn man die Wohnung besichtigt hat, über den Mangel fehlenden Warmwassers in der Küche gesprochen wurde, und der Mieter trotz dieses Wissens den Mietvertag unterschrieben hat an sich sein Mängelbeseitigungsanspruch weg ist..

Wenn's stimmt was Carli sagt, dass son Untertischgerät nicht so teuer ist, würd ich mir auch keinen grossen Stress mit dem Vermieter machen und das Ding kaufen....wenn man wieder auszieht kann man es ja wieder mitnehmen oder vom Nachmieter eine Abstandszahlung einkassieren...

Gruss
Tyra
 
Tyra inreg.??? meinte:
Hi,

grundsätzlich hat der Mieter Anrecht auf eine ordnungsgemässe Warmwasserversorgung in Bad und Küche...

Gruss
Tyra

Wo steht das bitte schön?

Da ich Mietrechtler bin, mich in dieser Materie auskenne, gerne dazulerne, bitte ich Sie mir doch die Quelle zu nennen.
 
Thomas_Senberga meinte:
Wo steht das bitte schön?

Da ich Mietrechtler bin, mich in dieser Materie auskenne, gerne dazulerne, bitte ich Sie mir doch die Quelle zu nennen.



Die Quelle wird er nicht nennen können. Viele verwechseln "was vorher da war, muss bei Mangel wieder hergestellt werden" mit "auch wenn es nie da war, will ich es jetzt haben"

Bin auch aus der Mietverwaltung und da kommt sowas öfter 🙂
 
Tyra XXXXX meinte:
Hi,

bei allgemeinem Mietvertrag ohne gesonderte Beschränkung gilt Anrecht auf normale Warmwasserversorgung in Bad und Küche...

gibt dazu übrigens auch ein paar Gerichtsurteile....such ich mal raus, wenn ich demnächst mehr Zeit hab! Ansonsten: unter STichwort mal rumgoogeln:

http://www.wer-weiss-was.de/theme210/article2069238.html#2069238

Gruss
Tyra

In dem Text steht folgendes:
"wenn Du davon ausgehen kannst, dass der Vermieter die Warmwasserversorgung im Mietvertrag zugesagt hat, müsste der Vermieter Warmwasser auch in der Küche liefern. Du solltest am Ort Deinen Mietvertrag einmal prüfen lassen, welche Ansprüche Du hast."

Steht im Mietvertrag also nicht "Warmes Wasser in der Küche wird zugesichert", dann hat man keinen Anspruch drauf. Kurz: Gemietet wie gesehen. War kein WW bei Anmietung vorhanden, muss der Vermieter auch keins nachliefern.
 
Tyra VVVV meinte:

Hier geht es um MÄNGEL, d.h. wenn vorher WW da war, dass dann ausfällt ist es ein Mangel. War von vorneherein keins da, gilt oben genanntes. 🙂.

Du wirst keinen Paragraphen finden der aussagt, dass der Vermieter verpflichtet ist warmes Wasser in der Küche zur Verfügung zu stellen, wenn vor Anmietung keins vorhanden war glaub mir.
 

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