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Kontopfändung mit Hartz 4?

G

Gast

Gast
Hallo Leute,

war heute auf der Bank und habe über den Kontoauszug eine Pfändung über 100 Euro drauf gesehen.
Ich bekomme Hartz 4, bin Erwerbsunfähig geschrieben.

Wollte ironischer Weise wegen der neuen Regelung mein Guthaben-Konto in ein P-Konto umwandeln, da ja im (neuen Jahr) die neue Regelung in Kraft tritt?!

Ist diese Pfändung rechtens?

PS: Falls manche jetzt falsch von mir denken. Ich habe damals alleine gelebt, bin von zu Hause abgehauen und ging zur Schule, habe BAFÖG beantragt, was aber total schief gelaufen ist und ich kein Geld bekam, deswegen musste ich Mietschulden etc machen. Ich leide an starken Depressionen, kann kaum vor die Tür, würde es gerne zurück bezahlen, aber mit Hartz 4?

Bitte helft mir, ich wollte das sicher nicht mit Absicht.

LG
 
G

Gelöscht 32652

Gast
Stichtag ist der 27.12.2011 bis zu diesem Tag muss die Umstellung erfolgt sein,bedenke aber das es ca. 4 Tage dauert bis sie wirksam ist.
Die jetzige Pfändung ist rechtens es stimmt nämlich nicht wie fälschlich angenommen HartzIV nicht gepfändet werden kann.
Stattdessen ist es so das HartzIV,Grundsicherung und auch Rente gepfändet werden kann und zwar bis 0,00 € Guthaben.
Diese Angaben sind verlässlich weil sie in allen Banken sowie der Arge ausgehangen sind.
 

Gelinda

Sehr aktives Mitglied
Danke Gast für das Thema, ich hoffe, daß es noch einige Leutchen lesen.

Man müßte es noch schnell einrichten oder beantragen bei seiner Bank!!

Nur: wer macht schon absichtlich Schulden? Wer macht das schon aus Vorsorge, falls er mal in eine solche Situation kommt, die ja niemand und keiner für sich selber für möglich hält.

FG Gelinda
 
G

Gast

Gast
[wer hat was gepfändet? Bafög-amt? JobCenter? es gibt bestimmte Befreiungsbeträge die nicht verpfändet werden darf. ja im neun Jahr gibt es neu Regelung Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO.

falls ein Konto Pfändung erwartet wird, dann gibt es ein Pfändungsfreibetrag je Bedarf.
 
G

Gast

Gast
was bringt den die P-Konto umstellung ? hat das Vorteil ? kann mir bitte einer erklären , habe auch infos über Kontoauszug von mein Bank erhalten. wenn man Umstellt wird das bestimmte Betrag nicht gepfändet ? so habe ich es verstanden.
 

Ich bin's

Mitglied
Hallo,

ab 01.01.2012 fällt der Pfändungsschutz für Sozialleistungen komplett weg.

Es ist dann nicht mehr relevant, WAS auf das Konto kommt und WOFÜR das Geld bestimmt ist.

Das P-Konto hat also ab 2012 den Sinn, daß ein bestimmter Betrag auf diesem Konto geschützt ist vor Pfändungen. Hat man kein P-Konto und es geht eine Pfändung ein, ist auch Hartz4, Rente oder Kindergeld WEG!

In diesem Jahr gilt noch das alte Pfändungsrecht. Sozialleistungen müssen bis 14Tage nach Wertstellung ausgezahlt werden.

Also Konto leerräumen und P-Konto beantragen, sonst muß die Bank im Januar die 100,--Euro Pfändung an den Gläubiger abführen.

Liebe Grüße

Betty
 

Vermisst

Aktives Mitglied
[FONT=Arial, sans-serif]P-Konto-Information[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz auf dem P-Konto[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Achtung: Ab dem 1. Januar 2012 gibt es Kontopfändungsschutz[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) eingeführt. Seitdem konnte ein Kontoinhaber wählen, ob er Pfändungsschutz nach den bisherigen Regeln oder durch ein Pfändungsschutzkonto in Anspruch nimmt. Nach alter Rechtslege konnte der Kontoinhaber über Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente trotz laufender Pfändung (sowie trotz Kontoüberziehung) innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang auf seinem Konto verfügen. Dies ist ab dem 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr möglich. [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]Pfändungsschutz – und der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen – sind ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit einem P-Konto möglich.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Aufgrund dieser Systemänderung können die praktischen Konsequenzen für den Kontoinhaber im Einzelfall erheblich sein.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]P-Konto – Umwandlungsanspruch und rückwirkender Schutz[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden (bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter). Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]1[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Da die alte Regelung und damit der besondere Schutz von Sozialleistungen zum [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]31. Dezember 2011 endet, sollte bei einer Pfändung des Kontos die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012, bei dem kontoführenden Kreditinstitut beantragt werden. [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Jede Person darf nur [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]ein[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Eheleute-Konto) darf nicht als P-Konto geführt werden, so dass die Einrichtung von zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten ist. Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen (Kreditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt der P-Kontoschutz ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Automatischer Pfändungsschutz – Grundfreibetrag[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit (ab dem 1. Juli 2011) 1.028,89 EUR je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Deshalb ist es sinnvoll, das P-Konto nur im Guthaben zu führen. [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne weiteres verfügen (z.B. durch Überweisungen, Dauerauftrag und Lastschriften). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind :[/FONT]

  • [FONT=Arial, sans-serif]Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 1.500,00 EUR; dazu kommen 184 EUR Kindergeld.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1.684,00 EUR.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Von diesen 1.684,00 EUR sind 1.028,89 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Mit Bescheinigung – erhöhter Freibetrag[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Dann gelten derzeit (ab dem 1. Juli 2011) die folgenden erhöhten Freibeträge:
[/FONT]

■ [FONT=Arial, sans-serif]1.416,11 EUR bei einer Unterhaltspflicht[/FONT]
■ [FONT=Arial, sans-serif]1.631,84 EUR bei zwei Unterhaltspflichten[/FONT]
■ [FONT=Arial, sans-serif]1.847,57 EUR bei drei Unterhaltspflichten[/FONT]
■ [FONT=Arial, sans-serif]2.063,30 EUR bei vier Unterhaltspflichten[/FONT]
■ [FONT=Arial, sans-serif]2.279,03 EUR bei fünf/mehr Unterhaltspflichten.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]
Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld).
[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Auch einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Damit der erhöhte Freibetrag für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber nicht mehr – wie bisher ohne Pfändungsschutzkonto – zwingend das Vollstreckungsgericht aufsuchen. Er kann die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, auch seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen / Bescheinigungen nachweisen (z. B. Leistungsbescheid über Sozialleistung; Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist). Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt/ Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Die Bescheinigung ist kostenlos. Rechtsanwälte verlangen aber eine Gebühr.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Zentrale Kreditausschuss haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz einen bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]2[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] entwickelt. Das führt allerdings nicht dazu, dass nur diese Musterbescheinigung als Nachweis akzeptiert werden darf, denn einen Formzwang sieht das Gesetz nicht vor.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Hat das Kreditinstitut berechtigte Zweifel, ob es die vorgelegten Bescheinigungen anerkennen darf, oder stellt vor Ort keine Stelle eine Bescheinigung aus, so wird es den Kontoinhaber idealerweise mit einem kurzen schriftlichen Hinweis an das Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) verweisen, welche dann den erhöhten Sockelbetrag feststellen müssen.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):[/FONT]

  • [FONT=Arial, sans-serif]Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 1.500,00 EUR; dazu kommen 184 EUR Kindergeld.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1.684,00 EUR.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Von diesen 1.684,00 EUR sind 1.028,89 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung und mit Hilfe des Bescheids der Familienkasse den Bezug von Kindergeld nach, sind 1.416,11[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]EUR + 184,00 = 1.600,11 EUR pfändungsfrei.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Auf Antrag – individuelle Freigabeentscheidung[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbstständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber weiterhin an das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) wenden und die individuelle Kontofreigabe entsprechend Pfändungstabelle beantragen. Da ab dem 1. Juli 2011 neue gesetzliche Freibeträge gelten kann es sinnvoll sein, eine möglicherweise gerichtliche Freigabeentscheidung ebenfalls zu überprüfen, um diese durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsstelle anpassen zu lassen. Wenn Sie auf Ihrem Pfändungsschutzkonto nur den Grundfreibetrag oder einen erhöhten Freibetrag wegen Unterhaltsleistungen (siehe vorstehenden Abschnitt) in Anspruch nehmen, ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, damit diese Freibeträge ab dem 1. Juli 2011 auf Ihrem Konto erhöht werden.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) kann auch „nach unten“ abweichende Pfändungsfreibeträge bestimmen, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen. Das Kreditinstitut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):[/FONT]

  • [FONT=Arial, sans-serif]...[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung und mit Hilfe des Bescheids der Familienkasse den Bezug von Kindergeld nach, sind [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]1.416,11 [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]EUR + 184,00 = 1.600,11 EUR pfändungsfrei.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Nach Pfändungstabelle und bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht wären von den 1.500,00 EUR Arbeitseinkommen allerdings nur 41,95 EUR pfändbar. Deshalb ist ein Freigabeantrag an Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle anzuraten, um jetzt und zukünftig einen Betrag von insgesamt 1.458,05 EUR zuzüglich 184,00 EUR Kindergeld (= 1.642,05 EUR) pro Kalendermonat pfändungsfrei stellen zu lassen.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Auskehrung des den Freibetrag übersteigenden Guthabens an den Gläubiger, [/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Das den monatlichen Freibetrag übersteigende Guthaben auf dem P-Konto wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt. Dadurch ist sichergestellt, dass über Gutschriften, die am Ende eines Monats eingehen und die erst für den Folgemonat vorgesehen sind, wie z. B. zum Monatsende eingehende Sozialleistungen, in Höhe des Freibetrages für den Folgemonat verfügt werden kann. [/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Übertrag auf Folgemonat (Rücklage)[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]einmal[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch erhöht sich einmalig der geschützte Freibetrag des Folgemonats.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Achtung[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):[/FONT]

  • [FONT=Arial, sans-serif]...[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle haben auf Antrag hin pro Kalendermonat insgesamt 1.458,05 EUR pfändungsfrei gestellt. Hinzu kommen die 184,00 EUR Kindergeld, die mittels Bescheinigung/Kindergeldbescheid pfändungsfrei bleiben.[/FONT]
  • [FONT=Arial, sans-serif]Gibt die Kontoinhaberin im Anschluss an die Pfändung bis zum Monatsende nur 1.000,00 EUR sowie das Kindergeld aus, wird der nicht genutzte Freibetrag in Höhe von 458,05 EUR (automatisch) auf den Folgemonat übertragen.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Achtung:[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Verfügt sie darüber im Folgemonat nicht, so verfällt der Freibetrag. Aus dem Einkommen, das in diesem Folgemonat auf dem Konto eingeht, kann dann erneut ein nicht verbrauchter Teil in den darauffolgenden, also in den übernächsten Monat übertragen werden. Der Übertrag in den Folgemonat ist aber der Höhe nach beschränkt. Es darf immer nur soviel übertragen werden, wie dem Konto im zurückliegenden Monat als pfändungsgeschützter Betrag gutgeschrieben wurde.[/FONT]




[FONT=Arial, sans-serif]Pfändungsschutz auch für Selbstständige[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für die Einkünfte von Selbstständigen.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Pfändungsschutz nur bei Guthaben[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-Konto nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Der Anspruch des Kontoinhabers auf Umwandlung in ein P-Konto besteht auch dann, wenn es einen Soll-Saldo ausweist. Dann kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht, damit der Pfändungsschutz des P-Kontos auch praktisch seine Wirkung entfalten kann.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen auch bei Sollsaldo[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Werden Kindergeld oder Sozialleistungen einem P-Konto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das P-Konto im Soll geführt wird. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Mögliche Verwechslungsgefahr: Wird das P-Konto nicht im Soll geführt, gibt es keine automatische 14-tägige Verfügungsmöglichkeit bei Sozialleistungen, sondern nur den spezifischen Schutz des P-Kontos (s.o.).[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Wenn das gepfändete P-Konto im Soll steht und Arbeitseinkommen oder sonstige Gutschriften erfolgen, fehlt ein entsprechender gesetzlicher Verrechnungsschutz. Hier sind Umschuldungsarrangements anzuraten, die dem Kontoinhaber den monatlichen Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag belassen.[/FONT]




[FONT=Arial, sans-serif]Anordnung der Unpfändbarkeit[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Auf Antrag des Kontoinhabers kann das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) auf Antrag des Kontoinhabers anordnen, dass das Konto für die Dauer von bis zu 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden 12 Monate zu erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für maximal zwölf Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum Erhalt seines Kontopfändungsschutzes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere Kontopfändung eingeht. Allerdings muss er die Unpfändbarkeitsanordnung ggf. rechtzeitig verlängern lassen. [/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Meldung an Auskunfteien[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Das Gesetz sieht vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-Kontos vom Kreditinstitut den Auskunfteien, z. B. der SCHUFA, mitgeteilt werden können. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der Auskunftei eine Auskunft, ob für den Kontoinhaber, der sein Konto in ein P-Konto umwandeln möchte, bereits ein P-Konto besteht. Diese Auskunft soll die missbräuchliche Führung von mehreren P-Konten durch eine Person verhindern. In einer Auskunft über die Bonität des Kontoinhabers wird die Tatsache, dass der Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt, nicht enthalten sein.[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Wegfall des alten Pfändungsschutzrechts zum 1. Januar 2012[/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Das alte Pfändungsschutzrecht, das Schutz auch ohne P-Konto gewährte, entfällt zum 1. Januar 2012[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]. Ab dem 1. Januar 2012 kann der Kontoinhaber Pfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto beanspruchen. Sofern für den Kontoinhaber kein P-Konto eingerichtet ist, aber eine Pfändung des Girokontos bereits erfolgt oder zu erwarten ist, sollte [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] bei der Bank beantragt werden. [/FONT]


[FONT=Arial, sans-serif]Wenn der Kontoinhaber nach altem Recht bei Gericht Vollstreckungsschutz beantragt und erhalten hat, ist derzeit unklar, ob entsprechende Freigabeentscheidungen des Vollstreckungsgerichts (bzw. der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) auch nach dem 1. Januar 2012 weitergelten. Auch daher sollte ein vollstreckungsgefährdeter Kontoinhaber sein Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 in ein P-Konto umwandeln. [/FONT]
1[FONT=Arial, sans-serif] Die Kreditinstitute sind grundsätzlich bereit, jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen (siehe http://www.zka-online.de/zka/kontofu...jedermann.html).[/FONT]

2 Die Deutsche Kreditwirtschaft : P-Konto, http://www.bag-sb.de/uploads/tx_arbe...G_SBV_P-Konto_
Bescheinigung.pdf
 

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