Lieber TE, es gibt einen Unterschied zwsichen Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverboten.
Ein Verstoß gegen den Datenschutz verbietet nicht, die dadurch gewonnen Erkenntnisse als Schule, Behörde, Privatperson oder auch Gericht zu verwerten. Das einzige, was auf Deinen Hinweis passieren könnte, wäre eine Strafe an denjenigen, der unter Verstoß gegen § 201 StGB das Gespräch aufgezeichnet hat.
Art 6 Lit F DSGVO kennt aber eine Interessenabwägung und schon danach würde hier das Interesse der Schule an der Verwertung der Daten vermutlich überwiegen.
Aber selbst, wenn diese Abwägung zugunsten des Schülers ausfallen würde: Regelmäßig macht der Datenschutzbeauftragte aber gar nichts und das finde ich auch richtig so, denn der Datenachutz hat in Deutschland ohnehin einen absurd hohen Stellenwert, wie es das vor der DSGVO in keinem anderen Land gegeben hat. Jetzt zu Corona sehen wir ja sehr schön, wohin uns diese Form des Datenschutzes geführt hat.
Der BGH hat z.B. in 2018 entschieden, dass die Aufnahmen verbotener Dash-Cam in Autos, die non-stop ihre ganze Umgebung filmen, trotzdem vor Gericht verwertbar sind:
Der BGH hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel zulässig sind, auch wenn die Nutzung einen Datenschutzverstoß darstellt.
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Genau so würde die Entscheidung auch bei einem Schulverweis lauten, der auf Basis illegaler Chataufzeichnungen zustande gekommen ist.