E
echse
Gast
das geht nicht so wie das in diesem geschilderten fall beschrieben ist.
der mieter der den mietvertrag kündigt muß das selbstverständlich mit dem vermieter kündigen. und ab der akzeptierten kündigung durch den vermieter muß ja muß der vermieter einen neuen mietvertrag mit dem in der wohnung verbleibenden mieter vereinbaren. so über die partnerschaft allein funktioniert das nicht. es geht immerhin um die mietzahlungspflicht. wenn der vermieter keinen neuen mietvertrag abschließt mit dem in der wohnung verbleibenden mieter nach der kündigung des ausgezogenen hauptmieters dann ist das im schlimmsten falle eine zahlungsfalle. dann kann der vermieter und oder der verbleibende mieter das mißbrauchen um mietzahlungen zu erpressen vom ausgezogenen mieter wenn der in der wohnung verbleibende mieter mietschulden anhäuft.
auf jeden fall nicht mit dem anderen mieter kündigen sondern die wohnungskündigung an den vermieter richten.
der mieter der den mietvertrag kündigt muß das selbstverständlich mit dem vermieter kündigen. und ab der akzeptierten kündigung durch den vermieter muß ja muß der vermieter einen neuen mietvertrag mit dem in der wohnung verbleibenden mieter vereinbaren. so über die partnerschaft allein funktioniert das nicht. es geht immerhin um die mietzahlungspflicht. wenn der vermieter keinen neuen mietvertrag abschließt mit dem in der wohnung verbleibenden mieter nach der kündigung des ausgezogenen hauptmieters dann ist das im schlimmsten falle eine zahlungsfalle. dann kann der vermieter und oder der verbleibende mieter das mißbrauchen um mietzahlungen zu erpressen vom ausgezogenen mieter wenn der in der wohnung verbleibende mieter mietschulden anhäuft.
auf jeden fall nicht mit dem anderen mieter kündigen sondern die wohnungskündigung an den vermieter richten.