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Indexmietvertrag und rückwirkende Mieterhöhung

G

Gelöscht 132331

Gast
Hallo, ich habe eine Frage zum Indexmietvertrag. Ein Indexmietvertrag ist am VPI gekoppelt und verteuert die Kaltmiete bei steigender Inflation. Wenn die Inflation zB. bei 3% ist steigt auch die Kaltmiete um 3%. Der Vermieter hat das Recht die Miete alle 12 Monate anzupassen, muss er aber nicht.

Er kann aber die Verteuerung der Kaltmiete rückwirkend einfordern, soweit ich das verstanden habe bis zu drei Jahre rückwirkend. Soweit so gut.

Jetzt meine Frage: Wenn ich jetzt 3 Jahre in der Wohnung wohne und der Vermieter in dieser Zeit KEINE Indexierung der Kaltmiete vorgenommen hat und ich nach 3 Jahren wieder ausziehen möchte, kann der Vermieter für 3 Jahre rückwirkend die Teuerung nachfordern?

Als Beispiel mit Zahlen: Miete zu Beginn 600€ kalt, jedes Jahr 3% Inflation, keine Indexierung durchgeführt, nach drei jahren ziehe ich aus.
KM 600€ + 9% (3% p.a. x 3 Jahre) = 54€ x 36Monate = 1.944€ Nachforderung bei Auszug????!!!!
[ist diese Rechnung richtig oder falsch?]
 
Er kann aber die Verteuerung der Kaltmiete rückwirkend einfordern, soweit ich das verstanden habe bis zu drei Jahre rückwirkend. Soweit so gut.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass so ein Passus im Mietvertrag nichtig wäre.

§ 557b Abs. 3 BGB sagt ausdrücklich, dass eine Mietänderung bei einer Indexmiete nur für die Zukunft gilt und Abs. 5 sagt, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
 
Mich stört daran, dass Du unterwegs mit zwei Monatsmieten im Rückstand wärst, er das nicht bemängelt hat, also damit einverstanden war?
Inflation würde ich - glaube ich - anhand der jeweiligen Vorjahresmiete berechnen.
600x12x1,03
+
600x12
x1,03
+
600x12
x1,03
- 3 Jahresmieten =eventuelle Nachforderung
 
Ja, es kann sein, dass der Mehrbetrag verwirkt wird.
Dagegen steht aber eine Frist, innerhalb der man vor verjährung fordern kann.
Schwierig.
 
beim Indexmietvertrag ist das alles etwas anders geregelt. Beim Indexmietvertrag gibt es auch keine Mietpreisbremse oder eine Kappungsgrenze o.Ä. und so verhält es sich auch mit der rückwirkenden Forderung.

"Eine rückwirkende Geltendmachung des Vermieters ist grundsätzlich möglich. Die Verjährungsfrist für eine rückwirkende Geltendmachung beträgt dafür 3 Jahre. Eine nicht vorgenommene Indexierung kann im Regelfall auf drei Jahre rückwirkend eingefordert werden. "
 
beim Indexmietvertrag ist das alles etwas anders geregelt. Beim Indexmietvertrag gibt es auch keine Mietpreisbremse oder eine Kappungsgrenze o.Ä. und so verhält es sich auch mit der rückwirkenden Forderung.

"Eine rückwirkende Geltendmachung des Vermieters ist grundsätzlich möglich. Die Verjährungsfrist für eine rückwirkende Geltendmachung beträgt dafür 3 Jahre. Eine nicht vorgenommene Indexierung kann im Regelfall auf drei Jahre rückwirkend eingefordert werden. "
Wo steht das? 557b BGB scheint mir das recht eindeutig auszuschließen. Der Paragraph hat sogar die Überschrift "Indexmiete".
 

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