Da stellt sich mir die Frage: warum eigentlich??😕🙄
Hmm, eine Erklärung wäre das § 183 I StGB laut Internet von 1973 ist. Dort kannte man weiblichen Exhibitionismus vermutlich garnicht. Männlicher Exhibitionismus tritt weitaus (!) häufiger auf. Da es damals noch kein Internet gab, konnte man demnach auch nicht davon lesen. Ich persönlich weiß nur aus dem Netz, dass es solche Frauen gibt! Ohne das Internet wäre ich der festen Annahme, dass allein Männer diesen Straftatbestand erfüllen.
Erklärungsansatz Nr. 2 wäre, dass eine Frau dennoch nach § 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses) angezeigt werden könnte. Hier ist aber das Strafmaß geringer. Bedeutet also, ein Mann könnte für die gleiche Tat härter bestraft werden.
Dennoch wäre eine Frau nicht ungestraft! – zudem sind Frauen auch in § 183 StGB genannt; nämlich im dritten Absatz. Sie sind also nicht völlig ausgenommen. Inwiefern das ausgelegt werden kann, ist fraglich.
Interessant könnte sein, dass man einer Frau wohl schwer Exhibitionismus vorwerfen kann. Dieser muss nämlich in Zusammenhang mit der Absicht sexueller Erregung stehen. Denke ich logisch nach, dann kann man die Erregung eines Mannes sofort erkennen – die einer Frau nicht
😉 Sie könnte einfach nur FKK betreiben, wodurch § 183 rausfällt.
Insgesamt wäre es vermutlich einfach nicht sehr sinnvoll den Paragraphen zu ändern, weil weiblicher Exhibitionismus einfach nicht in der gleichen Weise wie bei Männern vorkommt. Und selbst wenn – wie viele Männer gibt es, die dort etwas unternehmen würden
😀
Sucht man Rechtsprechungen zum Thema, wird man nicht fündig. Es gab scheinbar noch nie einen Fall, in dem in Erwägung gezogen wurde eine Frau nach § 183 zu bestrafen.