Musterungsverweigerung [Bearbeiten]
Als Musterungsverweigerung wird das absichtliche, wiederholte Fernbleiben von der Musterung bezeichnet. Anders als die Weigerung, einer Einberufung Folge zu leisten, ist die Weigerung, einer Ladung zur Musterung zu folgen – selbst wenn sie wiederholt und offen ausgesprochen erfolgt – keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend kann die Musterungsverweigerung auch nicht mit strafrechtlichen Schritten sanktioniert werden oder zu Einträgen im polizeilichen Führungszeugnis des Betreffenden führen.
Die Kreiswehrersatzämter reagieren auf das Nichterscheinen zur Musterung bei den ersten zwei bis drei Ladungen in der Regel schlicht mit weiteren, zum Teil „schärfer“ formulierten, Neuladungen. Erscheint der zur Musterung Einbestellte darüber hinaus noch immer nicht, werden Bußgelder oder die zwangsweise Vorführung durch die Polizei angedroht. Rechtliche Voraussetzung, damit die Ämter diese Maßnahmen juristisch rechtfertigen bzw. durchsetzen können, ist ein nachweisbar „schuldhaftes“ Nichterscheinen des Musterungskandidaten. Ein durch ein ärztliches Attest („krankgeschrieben“ für den Musterungstag), eine Praxisbescheinigung (nicht krankgeschrieben, aber zum Musterungszeitpunkt aufgrund einer anderen ärztlichen Untersuchung „verhindert“) oder eine andere begründete und nachgewiesene Erklärung (schulische Klausur, Vorstellungsgespräch, dringende berufliche oder familiäre Angelegenheit, die von einem Verwandten oder Berufsvorgesetzten schriftlich bestätigt worden ist) gelten dabei als zulässige Gründe, um nicht zu erscheinen, und dürfen von den Ämtern nicht als „unentschuldigtes Nichterscheinen“ gewertet und sanktioniert werden. Demnach kann selbst ein zigfaches, aus behördlicher Sicht suspektes, Fehlen bei der Musterung nicht sanktioniert werden, wenn dieses durch ärztliche Atteste oder andere Bescheinigungen gedeckt ist.
Von Bußgeldern für das Nichtbefolgen einer Ladung, die mit einem normalen Postbrief (d. h. kein Einschreiben oder Postniederlegungsurkunde) verschickt wurde, wird darüber hinaus meist abgesehen, da die Ämter nicht nachweisen können, dass der Geladene diesen auch wirklich erhalten hat. Das Unzutreffen der Behauptung, man habe die Ladung nicht bekommen, kann von Seiten der Kreiswehrersatzämter nicht bewiesen werden. Infolgedessen werden weitere Ladungen an Personen, die mehrfach nicht zur Musterung erschienen sind, üblicherweise als Einschreiben verschickt, deren Erhalt das Kreiswehrersatzamt bei Bußgeldstreiten nachweisen kann. Sollten die Einschreiben nicht angenommen werden, verschickt das Kreiswehrersatzamt die Ladung per
Postzustellungsurkunde; damit gilt die Ladung rechtlich als zugestellt. Nichterscheinensgründe, wie „man habe den Weg zum Amt nicht finden können“ oder eine Fahrzeugpanne gehabt, werden von Amt zu Amt unterschiedlich gewertet, werden aber zumindest bei Musterungskandidaten, die dem Amt noch nicht durch wiederholtes Nichterscheinen aufgefallen sind, meist als „glaubwürdig“ akzeptiert.
Die zwangsweise Vorführung durch die Polizei darf nur nach einer vorherigen Androhung erfolgen, dass diese vorgenommen würde, wenn man der nächsten Ladung nicht Folge leiste. Die Zwangsvorführung ist nicht mit einer Verhaftung zu verwechseln: juristisch hat sie – abseits der Unannehmlichkeit der Situation an sich – keinerlei nachteilige Folgen für die Person. D. h. es kommt weder zu einer strafrechtlichen Verfolgung noch zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Aus behördlicher Sicht handelt es sich dabei lediglich um eine – wenn auch notfalls mit physischer Gewalt durchgesetzte – „Hilfestellung“ an den Bürger, der von den Polizeibeamten von Ort A zu Ort B gefahren und dort abgeliefert wird. Eine Inrechnungstellung des Polizeiaufstandes ist indessen vereinzelt möglich.
Sollte eine polizeiliche Zwangsvorführung nicht möglich sein, da die Polizei die gesuchte Person unter der ihr bekannten Adresse nicht antreffen kann, ist seit dem 1. Januar 2005 die sogenannte Musterung nach Aktenlage möglich. Voraussetzung hierfür ist ein wiederholtes Nichterscheinen des Einbestellten sowie mindestens ein erfolgloser Vorführungsversuch durch die Polizei. Die Einführung dieses Vorgangs – der in der Zumessung eines Tauglichkeitsgrades auf Basis der einwohnermeldeamtlichen und gesundheitsamtlichen Daten, die dem Kreiswehrersatzamt vorliegen, besteht – ergab sich aus der großen Zahl erfolgreicher Musterungsverweigerer seit 1990, denen es gelang, die Musterung zu vermeiden und die daher – wegen fehlendem „abgeschlossenen Musterungsverfahren“, das eine gesetzliche Voraussetzung für die Einberufung ist – nicht einberufen werden konnten.
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