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Hausbesuch von ARGE

Devabandha

Mitglied
Hallo,
folgendes Problem! Meine Freundin mit der ich schon seit einem Jahr zusammenwohne hat HartIV beantragt und sie hat im Formular VE angegeben das wir uns Finanziell nicht unterstützen keine gemeinsamen Konten haben u.s.w.
Ich musste ne Stellungnahme abgeben wo ich geschrieben habe dass ich sie nicht Finanziel unterstütze!
Sie wartet seit über 2 Wochen auf ihren Bewilligungsbescheid. Der Aussendienst war schon paar mal da aber wir haben nicht aufgemacht weil es unangemeldet war.
Heute bekam Sie per Email ein Schreiben das er nächste Woche kommt. Sie schrieb zurück das eine Hausdurchsuchung nicht festellen kann ob mann Finanziell füreinander einsteht.Da kamm die Antwort das sie nur schauen wegen einer Bedarfsgemeinschaft.
Wir leben schon seit einem Jahr zusammen schlafen zusammen jedoch die Miete und Einkauf wird hälftig geteilt! Wenn ich für meine Freundin aufkommen müsste fällt das nach meiner Meinung nach unter Prostitution.
Hoffe ich habe erstmal genug detailiert alles geschildert und ihr könnt mir helfen!
Falls noch Fragen ich beantworte gerne!
Vielen Dank schon mal!
 
Dein Denken ist nachvollziehbar....aber ich glaube da liegst du falsch.Sollte eine Bedarfsgemeinschaft bestehen steht deiner freundin, meines Wissens kein Hartz4 zu
 
Danke für die schnelle Antwort!
Aber es liegt von beiden jeweils ein Schreiben da das wir uns Finanziell nicht unterstützen und auch nicht unterstützen werden!!
Wir werden es auch Eidestaatlich erklären.
Und ich denke das sie durch anschauen der Wohnung nicht entscheiden können ob wir Finanziell füreinander einstehen.
Das war ne Abmachung von uns beide, ab Anfang an ausgemacht das keiner den andren unterstützt.
 
Laut einigen Urteilen bedeutet ein gemeinsames Bett noch keine Bedarfsgemeinschaft.
Die tägliche Praxis aber ist, daß genau dies bei einer normalen Paarwohnung angenommen wird, gerade bei einem Zusammenleben von einem Jahr und mehr.
Das heißt: findet der Hausbesucher eine Wohnung mit Schlafzimmer und Wohnzimmer vor, ist der Ofen aus. Findet er getrennte Zimmer mit 2 Betten, Schränken etc vor, ist die Chance gut, daß es als WG durchgeht. Bei einer zugegebenen Beziehung sinkt diese Chance deutlich.
Man kann gegen diesen Ablehnungsbescheid, der dann wahrscheinlich kommt, klagen, der Ausgang ist ungewiss. Es geht der ARGE weniger darum, ob JETZT eine finanzielle Unterstützung vorliegt, als darum, ob es eine solche geben wird, wenn kein Geld fließt. Nur fast Fremde würden in so einem Fall lieber getrennte Wege gehen als sich zu unterstützen und genau da liegt der Hase im Pfeffer.
Beliebte Falle: wovon lebt die Freundin jetzt? Seit 2 Wochen kein Bescheid, wie bezahlt sie ihr Essen, etc? Wenn die Sache noch 4 Wochen weitergeht, wird das Gericht fragen, wer ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit sichergestellt hat. Warst Du es, ist die Sache klar 😉
Unter den oben genannten Bedingungen (echte WG!) sind die Chancen zu gewinnen gut, die tatsächliche Lage scheint mir aber eine andere zu sein. Es war beispielsweise schon ein Fehler, ein Schreiben aufzusetzen, daß Du sie nicht unterstützt. Ein WG-Mitbewohner hätte gesagt: es interessiert mich nicht, wie Du an dein Geld kommst, und das Amt hat von mir gar nichts zu wollen.
Es ist ein Trugschluss, dass man verpflichtet ist, eine solche Erklärung abzugeben!
Fragt euch ob euch dieses Gezerre die Sache wert ist oder vielleicht doch unkomplizierter, auseinanderzuziehen oder eben eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden.
 
Egal,was beim Hausbesuch "rauskommt" bzw. gedeutelt wird-->

es gibt einen SCHRIFTLICHEN Bescheid,darauf hat man Anspruch.
Gegen den Bescheid kann man auf dem Rechtsweg vorgehen:

Widerspruch ,gg.evl. auch falschen/ablehnenden Widerspruchsbescheid KLAGE einreichen vorm Sozialgericht.

Dort entscheiden NICHT vermutende Sachbearbeiter--sondern (hoffentlich!) Fachleute mit Rechtskenntnissen.

Wenn Ihr keine BG seid, Du ihr nix "schenkst",Ihr nicht verlobt seid ,Ihr
getrennte Konten habt,Ihr keine gemeinsamen Käufe tätigt (Anschaffungen),
Ihr die Miete teilt oder einer Untermieter des anderen ist etc. ,ist das KEINE BG.

Niemand kann Dich ZWINGEN,für sie "einstehen zu wollen".

Denn: was Du mit DEINEM GELD machst,ist DEINE Privatsache.

Sie hat kein Kind von Dir,da gäbe es Unterhaltsverpflichtungen.

Wenn Ihr VERLOBT wäret,die Hochzeit planen würdet,wäre es schwieriger,eine BG zu dementieren.

Ob Ihr in EINEM BETT schlaft,ob Ihr gemeinsam frühstückt etc.sind meiner Meinung nach KEINE BEWEISE für eine BG.

Ich seh es auch so---wenn man definitiv NICHT einsteht/einstehen will,ist es KEINE BG .

Eine "Finanzunterstützung jedes Liebespartners" ist auch in meinen Augen hart an der Prostitution--wenn es "vertragsrechtliche Formen" annehmen soll.

Gegenseitige Geschenke sind AUCH unter Freunden,Nachbarn...üblich.

Wie Ihr es real handhabt,wißt nur Ihr.

Bei FALSCHEN Angaben wäre es seitens der Freundin wohl eine strafbare Handlung. Aber... das Grundgesetz schütz die Wohnung (Art.12?) --Ihr müßt NIEMANDEN hineinlassen ohne "richterliche Erlaubnis".

Wenn es DESHALB eine Ablehnung gibt, soll die Freundin sich Rechtsrat holen (Fachanwalt Sozialrecht).
Aus meiner Sicht seid Ihr eine WG --mit Liebesbeziehung.

Micky
 
Ok geb dir mit deinen Aussagen komplett Recht!
Ich habe damals ne Wohnung gesucht und bin zu ihr gezogen und nachdem paar mal was lief waren wir zusammen.
Es hat jeder seine eigenen Schränke und Couchs in der Wohnung.
Sie hat bis vor kurzem Krankengeld bekommen und wo Sie den Antrag abgegeben hat meinte mann zu ihr da sie so hoch Krankengeld bekommen hat wird ihr die Letze Woche Jannuars nicht bezahlt. Die 2 Wochen habe ich für sie Keinen Cent bezahlt und sie hat auch Druck gemacht das sie ohne Geld da steht, da meinte die ARGE das wird bearbeitet und sie schicken hintenrum einen Aussendienst vorbei.
Heute kam der Termin das er am Dienstag vorbei kommt.
Wenn ich nicht da bin darf der ,einer Ansicht nach nicht in meiner Privatsphäre rum schnüffeln!!
 
Beweislastumkehr

Bisher musste das Jobcenter beweisen, dass ein Einstandswille vorliegt.
Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser Wille tatsächlich da ist, sondern ob der Wille "nach verständiger Würdigung" anzunehmen ist. Es werden also künftig Jobcenter und Richter darüber bestimmen, was vernünftiger Weise sein kann.
Den Hilfesuchenden bleibt aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft sind. Deshalb nennt man diese neue Regelung "Beweislastumkehr": Bisher hatte das Jobcenter die Beweislast, das wurde jetzt umgekehrt und nun haben die Hilfesuchenden die Beweislast.
Das Vorliegen einer Tatsache ist viel einfacher zu beweisen als das Nichtvorliegen einer Tatsache. Vor allem, wenn es - wie hier - um eine sogenannte "innere Tatsache" geht, nämlch um die innere Bindung zwischen den Betroffenen.
Damit nicht jedes Jobcenter und jeder Richter machen können, was sie wollen, wird wenigstens festgelegt, wann der Einstandswille vermutet wird:
Wenn die Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben oder
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    (§ 7 Abs. 3a SGB II)
Eine Vermutung kann man immer entkräften, das heißt, man kann beweisen, dass im eigenen Fall die Sache anders liegt. Hierfür kann manchmal schon eine eidesstattliche Versicherung ausreichen.
achtung.gig
Die Abgabe einer falschen eindesstattlichen Versicherung ist strafbar! (§ 156 StGB)

Quelle:
Arbeitslosengeld verstehen: Alg 2: Bedarfsgemeinschaft
 
Sollte mann den Termin vom Aussendienst absagen oder sollte man ihn kommen lassen und vor der Türe ne Eidesstaatliche Erklärung abgeben und sagen alles was er über Finanzielle unterstützung herausfinden kann wird er nicht in der Wohnung finden! Von vornherein sagen dass wir zusammen in einem Bett haben und er kann gerne zugucken!

Das regt mich so auf weil ich da mit reingezogen werde!
Danke für eure hilfreichen Antworten

z.B. hab ich hier einen Interessanten Text ;

"Als HartzIV Empfänger habe ich kaum Möglichkeiten auszugehen und Sexualpartnerinnen kennen zu lernen. Deshalb praktiziere ich Sex mit jeder Frau, die für mich erreichbar und willig ist. Da der Sex für mich befriedigend und kostenlos ist und die ARGE mir keine fünf bis zehn Bordellbesuche im Monat finanziert, bin ich für ein befriedigendes Sexualleben auf diese Möglichkeit beschränkt. Nur weil ich mit jemandem Spaß im Bett habe, muß ich nicht für sie einstehen, das wäre bei einer Prostituierten ja auch nicht der Fall. Das Zusammenlen in einer Wohnung ist allein eine Sache der Bequemlichkeit, schließlich will ich aktiv werden, wenn ich Lust habe und nicht vorher langwierige Treffen arrangieren.
Falls die ARGE aber Sex als Indiz für eine Einstandsgemeinschaft ansehen sollte, ist es für den HE wichtig vorher zu wissen, ob dafür die Häufigkeit des Sexualverkehrs ausschlaggebend ist. Oder die Qualität? Oder bevorzugte Praktiken? Wo ist die Grenze? Dies zu wissen ist für mich wichtig, da ich mich bei Überschreitung sofort von dieser Frau trennen würde und für die Zukunft darauf achten würde, nicht öfter als z.B. 25 mal mit einer Frau Sex zu praktizieren. Niemals wurde ich in dieser Hinsicht beraten, insofern liegt eine fehlerhafte Beratung durch die ARGE vor.

Abgesehen davon bin ich an diese Frau nicht durch ein Treueversprechen gebunden, wenn es sich ergeben sollte, würde ich natürlich jederzeit Sex auch mit einer anderen Frau praktizieren. Müßte ich für diese dann auch einstehen? Oder bin ich per HartzIV grundsätzlich auf sexuelle Abstinenz verpflichtet?
Ergibt sich unter Umständen bei der ARGE ein andere Sichtweise, wenn ich mit mehreren Frauen abwechselnd Sex habe?
Ich bitte die ARGE also nur um genaue Anweisungen, wie ich mein Sexualleben gestalten soll, damit den Wünsche der ARGE entspreche."
 

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