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Gutachter Termin OEG - Erstattung Fahrtkosten

Tyros5

Mitglied
Hallo liebe Leser,

ich hatte vor einigen Tagen einen Termin beim Gutachter bzgl. des OEG.

Nun habe ich erfahren, dass man sich die Fahrtkosten dorthin erstatten lassen kann. Für mich waren es immer hin Hin- und Rückweg ca. 250 Kilometer.

Ich habe nun auf der Seite des Versorgungsamtes (bei mir Kassel) mal geschaut, kann aber leider nichts dergleichen finden.

Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?
Da es doch einige Kilometer waren, ist die Erstattung nicht unerheblich und ich möchte ungern darauf verzichten.

Ich bin gespannt was bei dem Gutachten rum kommt.
Hoffe da wirklich auf dementsprechende Anerkennung. Mehr ins Detail möchte ich momentan nicht gehen, da ich noch ziemlich gestresst vom Termin selber bin.

Es wäre super, wenn ihr mir bzgl. der Fahrtkosten Erstattung bzgl. des notwendigen Formulares einen Rat geben könntet.

Vielen Dank schonmal.

Wünsche euch einen schönen Tag
 

KBS

Aktives Mitglied
Fahrtkosten werden erstattet, egal ob Du mit öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem eigenen Auto gefahren bist. Beim eigenen Auto wird Dir eine Kilometerpauschale für den einfachen Weg gezahlt. Hast Du mit dem Termin keinen Bogen fü die Fahrkosten erhalten? Bei mir zahlte das Versorgungsamt die Zugkosten und bei meiner damaligen Freundin die Fahrtkosten mit dem PKW.

Ich habe das Verfahren mittlerweile durch und stehe Dir gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Ich würde Dir auch gerne Tipps geben. Allerdings arbeite ich gerade, so dass ich Dir später schreiben werde, wenn Du magst.
 

Silan

Aktives Mitglied
Wenn du keinen Antragsbogen für Fahrtkostenrückerstattung bekommen hast, dann stell einfach einen formlosen Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung. Das geht auch.
 

KBS

Aktives Mitglied
Hallo Tyros5!

Wichtig ist zusätzlich, dass nicht nur die Fahrkosten erstattet werden können, sondern auch ein eventueller Verdienstausfall. Dies kannst Du direkt in den maßgeblichen Gesetzen nachlesen. Voraussetzung ist das Verlangen der Behörde, dass Du das Gutachten machen lässt.

§ 65a SGB I (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 62 Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Ich habe gerade versucht, Dir eine Message zu schreiben. Ich kann Dir aber keine Message schreiben. Daher stelle ich Dir hier die Frage: Hast Du den Antrag allein gemacht oder hast Du Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder durch Familie und Freunde. Solltest Du das Verfahren selbst betreiben, würde ich Dir gerne Tips geben, brächte dann aber ein paar Informationen zu Deinem Fall.

Ich selbst habe das Verfahren für meine damalige Freundin und für mich fast durch. Wir warten nur noch auf den korrigierten Bescheid des Versorgungsamtes.

In dem Verfahren habe ich eines gelernt, auch wenn man vieles selbst schaffen kann, sollte man bei diesen Verfahren helfende Menschen um sich haben. Deswegen biete ich Dir an, dass wir uns darüber ausstauschen.


Lieben Gruß, Kay
 
Zuletzt bearbeitet:

Tyros5

Mitglied
Hallo Tyros5!

Wichtig ist zusätzlich, dass nicht nur die Fahrkosten erstattet werden können, sondern auch ein eventueller Verdienstausfall. Dies kannst Du direkt in den maßgeblichen Gesetzen nachlesen. Voraussetzung ist das Verlangen der Behörde, dass Du das Gutachten machen lässt.

§ 65a SGB I (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 62 Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Ich habe gerade versucht, Dir eine Message zu schreiben. Ich kann Dir aber keine Message schreiben. Daher stelle ich Dir hier die Frage: Hast Du den Antrag allein gemacht oder hast Du Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder durch Familie und Freunde. Solltest Du das Verfahren selbst betreiben, würde ich Dir gerne Tips geben, brächte dann aber ein paar Informationen zu Deinem Fall.

Ich selbst habe das Verfahren für meine damalige Freundin und für mich fast durch. Wir warten nur noch auf den korrigierten Bescheid des Versorgungsamtes.

In dem Verfahren habe ich eines gelernt, auch wenn man vieles selbst schaffen kann, sollte man bei diesen Verfahren helfende Menschen um sich haben. Deswegen biete ich Dir an, dass wir uns darüber ausstauschen.


Lieben Gruß, Kay
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Beiträge und die Informationen.
Ich glaube, dass ich erst jemanden eine PN schreiben kann und auch umgekehrt, wenn ich 3 Beiträge hier geschrieben habe. Das muss ich einmal probieren.
 

Tyros5

Mitglied
Lieber Kay,
Ich danke erstmal für die Unterstützung bzw. dein Angebot. Ich habe jetzt dann 3 Beiträge geschrieben und hoffe, dass ich dann jetzt so freigeschaltet bin, dass ich dir auch eine PN schreiben kann.

Ich melde mich bei dir, sobald das funktioniert.

Allen erstmal einen schönen Tag.

Tyros5
 

Tyros5

Mitglied
Hallo zusammen,

ich habe nun 3 Beiträge geschrieben und könnte jetzt eigentlich auch persönliche Nachrichten schreiben.

Wenn ich jetzt auf den Namen gehe von demjenigen dem ich schreiben möchte, habe ich nur die Möglichkeit einen Pinnwandeintrag zu schreiben.

Ein Pinnwandeintrag ist doch aber keine persönliche Nachricht oder? Ich kann da im Menü nichts finden.
 

KBS

Aktives Mitglied
Ich konnte Dir auch noch nicht
schreiben. Hast Du in Deinem Profil eventuell persönliche Nachrichten ausgeschlossen?
Die Pinwand hat nichts mit persönlichen Nachrichten zu tun, die Pinwand istvöffentlich, persönliche Nachrichten nicht.
 
G

Gelöscht

Gast
Geh auf "Benachrichtungen" im Menü oben und gib beim Empfänger einer Nachricht einfach den Namen ein, dann müsste es klappen.
 

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