S
Stan
Gast
Gast meinte:Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
1. Da es absehbar war, dass es über Kurz oder Lang zu heftigen auseinandersetzungen kommt, habe ich ihm Angeboten dass er die Wohnung komplett übernimmt und ich zur Miete drin bleibe. Nach einigem hin und her haben wir es dann auch so gemacht. In der Übertragungsurkunde steht drin, dass mein Ex dafür zu Sorgen hat, dass ich aus der Grundschuld entlassen werde.
2. Jetzt endlich zu meiner Frage: In wie weit kann ich durch die Grundschuld für seine Schulden Haftbar gemacht werden?
Hallo Gast,
noch zur Aufhellung:
zu 1. Bist Du noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen oder wurdest Du mittlerweile als Eigentümer gelöscht? Geh doch mal zum Grundbuchamt beim Gericht und schaue nach.
zu 2. Mit der bestellten Grundschuld kannst Du nur für seine Verpflichtungen haftbar gemacht werden, wenn Du Eigentümer der Wohnung bist auf der die Grundschuld lastet. Eine Grundschuld ist keine persönliche Bürgschaft von Dir. Anders erklärt, Bürge ist die Wohnung. Die Wohnung bürgt für den Freund durch die Grundschuld. Dies kann bis zur Versteigerung der Wohnung führen. Wenn der Erlös nicht ausreicht, die Schulden zu decken, betrifft dies Dich nicht, da Du ja nicht Grundeigentümer bist. Bei einer Versteigerung gehen nämlich alle im Grundbuch eingetragenen Rechte unter. Das Grundbuch ist wieder jungfräulich, wie man so sagt.
Ich denke, Du machst dir zuviele Sorgen. Auch wenn ich Störer hier heiße, heißt dies nicht, dass ich ein Dummbabbler bin. Will nur Deine berechtigte und verständliche Unruhe stören, damit Du wieder ruhig wirst.
Gruß