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Gewaltopfer, 70 Grad d. Behinderung, Kürzung der Hilfe zum Leben, jetzt auch hungern

Silan

Aktives Mitglied
Hallo GastJuly,
der GDB ist immer mindestens so hoch, wie der GDS. Das hab ich gerade durch. Der GDB kann nicht niedriger sein als der GDS. Daher bekommt das zuständiger Versorgungsamt für den GDB auch zumindest die Infos vom zuständigen Versorgungsamt für den GDS, wie hoch dieser ist und welche Schädigungen hier berücksichtigt sind.
 
G

GastJuly

Gast
Das ist bei mir 2005 im ersten Gutachten ziemlich merkwürdig gelaufen.
Meine Schadenslage ist 1) ab 4 Jahren bis 19 Jahren(konnte dann von zu Hause ausziehen)
dann nochmal Gewalt im 2) Ausland 1987 bis 1990 und zuletzt die 3) Doppelvergw. 2004
Ich habe zu der letzten Gewalttat 3) einen Antrag nach dem OEG gestellt. Das der Schaden 1) auch geschützter Tatbestand nach dem OEG habe ich nicht gewußt und wurde auch nicht darüber aufgeklärt.
Da ich im Jahre 2003 bereits einen Gesamt-GdB von 50 hatte, darin für die Psyche 40 allerdings ohne Schädigungsfolgen. Ich wußte zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von einem OEG.
Nun hat das zuständige Versorgungsamt S, bei dem ich den OEG-Antrag zu Schaden 3 gestellt hatte, aus meinen Vorerkrankungen einen Vorschaden gemacht. Was im Widerspruch zu den Anhaltspunkten für ärztliche Gutachtertätigkeit steht.
Die Gutachterin wurde von diesem Versorgungsamt auch auf einen gravierenden Vorschaden hingewiesen und ohne Rücksicht auf die Ursache zu untersuchen. Hiermit hat man vorsätzlich die Schäden 1) und 2) ignoriert. Was Verstöße gegen die Anhaltspunkte ärztl. Gutachtertätigkeit sind. Denn das Versorgungsamt wäre in der Pflicht gewesen hier ordnungsgemäß zu ermitteln und einen gesamten GdS festzustellen. Da dieses unterlassen wurde kam es bei mir nur zu einem Teil-GdS zur letzten Gewalttat im Jahre 2004.
Damit dies verschleiert werden konnte, hat das Versorgungsamt S bei der Begutachtung für den GdS, den GDB mit- begutachtet, obwohl ich hierfür keinen Antrag gestellt hatte (das GdB Verfahren war ja bereits 2003 abgeschlossen).
Nun bringt die Gutachterin in ihrem Gutachten 2005 es fertig, zu schreiben:
Ab 11/04 ist für die Psyche nur noch ein Einzel-GDB von 30 gerechtfertigt. Sie hat den also heruntergesetzt. Begründet den GdS mit 30. Dann schreibt sie (wohlgemerkt war die Tat am 09.05.2004):
"Das Gesamtbild der seelischen Störung ist ab 11/04 dann wieder mit 40 GdB zu bewerten darin enthalten die Schädigungsfolge.
 

Silan

Aktives Mitglied
Hallo Gast July,
Das mit den Vorschäden ist eine ziemlich blöde Sache für die Opfer von Gewalttaten, hat aber einen Hintergrund.
Wenn es mehrere Taten mit verschiedenen Tätern gibt und nur wegen einer Tat ein Antrag auf Opferentschädigung gestellt wird, dürfen die einfach nicht die anderen Taten da mit reinrechnen.
Das liegt daran, dass der Täter, so er bekannt ist, in Regress genommen wird für die Kosten, die der durch die Folgen der Tat verursacht hat. Wenn es da noch weitere Täter gegeben hat, darf er rein rechtlich nicht auch für die Schäden verantwortlich gemacht werden, die er nicht verursacht hat. Das sind eben die Vorschäden, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil er da einfach nichts für kann, dass du nicht das erste Mal Opfer einer Gewalttat geworden bist. So schlimm das ist, das sind die Rechte, die der Täter hat. Da nützt auch kein Widerspruch oder ähnliches. Einzig könntest du versuchen auch die anderen Taten geltend zu machen, aber dafür musst du dann wieder Namen und Fakten und Beweise etc beibringen.

Lieben Gruß
Silan
 
G

GastJuly

Gast
Hallo Silan,
Das ist klar, dass ein Täter nicht für die Schäden eines anderen Täters in Regress genommen werden kann.

Aber was ist mit den Anhaltspunkten für ärztliche Gutachtertätigkeit. Dort steht unter der Überschrift "Vorschaden,Nachschaden,Folgeschaden"
(1) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung........
und dies ist bei mir eindeutig nicht so und auch aktenkundig.
Hätte man mich nicht aufklären müssen.
Die Versorgungsämter erlassen ja einen Bescheid, also einen Verwaltungsakt und dafür gibt es im SGB §§§ zur Aufklärungspflicht.

Liebe Grüße
GastJuly
 

Silan

Aktives Mitglied
Hallo Silan,
Das ist klar, dass ein Täter nicht für die Schäden eines anderen Täters in Regress genommen werden kann.

Aber was ist mit den Anhaltspunkten für ärztliche Gutachtertätigkeit. Dort steht unter der Überschrift "Vorschaden,Nachschaden,Folgeschaden"
(1) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung........
...
Da genau liegt der Knackpunkt. Der bei dir festgestellte Vorschaden ist daher schädigungsunabhängig, weil er zum Zeitpunkt der von dir geltend gemachten Schädigung schon vorlag.
Du hast ja "nur" die letzte Tat beim OEG-Antrag geltend gemacht und die fand statt, als du schon unabhängig davon "Vorschäden" von den beiden anderen Gewalttaten hattest. Also sind deine Vorschäden eindeutig schädigungsunabhängig.

Anders wäre es, wenn du alle Taten in den OEG-Antrag eingebracht hättest, dann hätten die versuchen müssen die einzelnen Gesundheitsschäden den einzelnen Tätern zuzuordnen und die hätten sich quasi die Schuld teilen müssen, sprich anteilig für deine Schädigungen aufkommen müssen.

Liebe Grüße
Silan
 
G

GastJuly

Gast
Hallo Silan,
Knackpunkt Vorschaden.
Als ich den Erstantrag wegen Schaden 3) gestellt habe, lag aber dem Versorgungsamt bereits schon ein Befundbericht meiner
Psychologin vor, aus dem die Gewalttaten zu meiner Kinder-und Jugendzeit und im Ausland deklariert waren.
Wäre hier nicht das Versorgungsamt verpflicht gewesen zu ermitteln, sowie es auch in den Anhaltspunkten bzw. Verordnungsmedizin geschildert wird. Und hätte nicht eine Aufklärungspflicht stattfinden müssen nach SGB?
Wo ist da die Fürsorgepflicht gegenüber Opfern?
Auch enthält das Antragsformular keinerlei Fragen zu Mehrfachtaten. Es bezieht sich nur auf eine Tat.
Außerdem wurde ich so begutachtet als wäre ich eine Person mit einem Trauma, also Trauma-Typ I. Das ist doch eine
ganz andere Person als ich eben mit mehreren Traumen, Trauma-Typ II.

Grüße Gast July
 
C

chrismas

Gast
Grundsätzlich existiert die Aufklärungspflicht, aber Beweise erst einmal, dass dieser nicht nachgekommen wurde.

Was Mehrfachtaten angeht, da man angehalten ist, den Antrag hierfür Zeitnah zu stellen, existiert in der deutschen Bürokratie keine Antragstellung mit sämtlichen Taten. Dieses hätte man, wie ich es getan habe, umgehen können, in dem man beim Antragsformular, bei Angabe der Tat, einfach hinschreibt, siehe beigefügtes Schreiben XYZ.
 
G

GastJuly

Gast
Hallo chirsmas,
ich habe vor drei Jahren einen ergänzenden Antrag gestellt. Diesbezüglich hat mir das Versorungsamt S geschrieben, dass ich hierfür einen GdB von 50 alleine für die Psyche, Neurosen, Folgen Psychischer Traumen benötige.
Den neuen Feststellungsbescheid habe ich letztes Jahr erhalten mit 50.
 

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