Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Geteieltes Sorgerecht-ein paar Fragen

G

Gast

Gast
Hallo! Ich bin der "Gast" ,der heute morgen das Thema zu " Familienhife Ja/nein " aufgemacht hat.
und zwar habe ich da jetzt mal ein paar Fragen bezüglich meines kleinen.Da ja nun eine Familienhelferin nächste Woche mit mir sprechen wird(und ich schon voll Panik schiebe was da nun auf mich zukommt).
Ich male mir gerade die schlimmsten Szenarien aus..obwohl uns (also meinem Großen und mir) so ein Erziehungscouch gut tun würde.
Ich möchte aber..das mein kleiner so gut es geht aus der Sache gehalten wird.
Eig. überlege ich schon seit der Geburt des kleinen geteiltes Sorgerecht mit dem KV des kleinen zu machen.Weil ich keine Gründe sehe...weshalb er andere Rechte an seinem Sohn haben soll wie ich.Zum anderen war auch die Angst da..was ist..wenn mir mal etwas passiert. Da wird der KV ja meist als Letzter in Betracht gezogen(habe das jedenfalls mal so gehört).Jedenfalls werde ich nächste Woche versuchen das gemeinsame Sorgerecht einzureichen. Nur blöd ist,dass er nicht da ist. Und auch noch zur Zeit Prüfungen hat.Kann also keinen Tag fehlen und hat kein Auto her zu kommen.(ca. 100km von mir entfernt)
Ist es möglich den Antrag auch später von ihm Unterschreiben zu lassen?Oder müssen wir da beide vor Ort sein?
Und mal noch was anderes wichtiges...falls die vom JA nun doch auf die Gedanken kommen meinen kleinen mit ins Boot zu ziehen...liege ich da richtig..das sie dann nicht so einfach über meinen kleinen Entscheiden können..wenn der KV auch ein Sorgerecht hat?
 
Hallo! Ich bin der "Gast" ,der heute morgen das Thema zu " Familienhife Ja/nein " aufgemacht hat.
und zwar habe ich da jetzt mal ein paar Fragen bezüglich meines kleinen.Da ja nun eine Familienhelferin nächste Woche mit mir sprechen wird(und ich schon voll Panik schiebe was da nun auf mich zukommt).
Ich male mir gerade die schlimmsten Szenarien aus..obwohl uns (also meinem Großen und mir) so ein Erziehungscouch gut tun würde.
Ich möchte aber..das mein kleiner so gut es geht aus der Sache gehalten wird.
Eig. überlege ich schon seit der Geburt des kleinen geteiltes Sorgerecht mit dem KV des kleinen zu machen.Weil ich keine Gründe sehe...weshalb er andere Rechte an seinem Sohn haben soll wie ich.Zum anderen war auch die Angst da..was ist..wenn mir mal etwas passiert. Da wird der KV ja meist als Letzter in Betracht gezogen(habe das jedenfalls mal so gehört).Jedenfalls werde ich nächste Woche versuchen das gemeinsame Sorgerecht einzureichen. Nur blöd ist,dass er nicht da ist. Und auch noch zur Zeit Prüfungen hat.Kann also keinen Tag fehlen und hat kein Auto her zu kommen.(ca. 100km von mir entfernt)
Ist es möglich den Antrag auch später von ihm Unterschreiben zu lassen?Oder müssen wir da beide vor Ort sein?
Und mal noch was anderes wichtiges...falls die vom JA nun doch auf die Gedanken kommen meinen kleinen mit ins Boot zu ziehen...liege ich da richtig..das sie dann nicht so einfach über meinen kleinen Entscheiden können..wenn der KV auch ein Sorgerecht hat?

Laß die Finger davon ,
ist alles toll und nett gemeint ,
aber wenn Streitigkeiten aufkommen ,
hat Euer Kind die A-Karte .
Ich habe es damals unterschrieben ,
Ende vom Lied ich habe unsere Kinder seit über ein Jahr nicht gesehen.
 
Ich würde es auch nicht machen weil du wenn ihr euch streitet nur probleme bekommen wirst.

Sollte der fall das ihr euch mal trennen was ich euch nicht wünsche immer noch so das du ihn dann immer wieder fragen musst.

solltet ihr irgendwann zusammenwohnen und euch dann trennen kann er von dir verlangen das du in der stadt wohnen bleiben musst usw.

also überlege dir es gut ob du das machst.

Und für den Fall was gott verhüten möge und dir was passieren sollte kannst du beim Jugendamt und auch beim Familiengericht ein schreiben hinterlegen wer deiner meinung nach sich dann um deine Kinder kümmern soll. so hab ich das auch gemacht und meistens folgt das gericht dem schreiben nachdem das jugendamt die verhältnisse überprüft hat .

lg zicke210
 
@ Zicke

das Ding heißt Vorsorgevollmacht.

und sieht so aus
hier noch ein paar Hintergrunginfos

Das BGB stellt Minderjährige bis zu ihrem 18 Lebensjahr unter elterliche Sorge, die auch die Vertretung des Kindes umfasst. In den Fällen aber, in denen in Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht - zB weil ein Elternteil gestorben ist und dem anderen Elternteil keine Sorge zusteht (etwa wegen Entzuges der elterlichen Sorge bzw. Ruhens wegen tatsächlicher Verhinderung etc.) erhält er einen Vormund (§ 1773 Abs. 1 BGB). Diesem obliegt dann die Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels, und er hat - im Allgemeinen - eine entsprechende Vertreungsmacht (§ 1793 Abs.1 BGB). Der Vormund handelt selbständig und auf alleinige Verantwortung. Das Vormundschaftsgericht (Familiengerichte) berät ihn (§ 1837 Abs. 1 BGB), führt aber auch die Aufsicht über seine Tätigkeit und hat bei Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten (§ 1837 Abs. 2 BGB).

In der Regel ordnet das Vormundschaftsgericht die Vormundschaft von Amts wegen an (§ 1773 Abs. 1 BGB).
Als Vormund berufen - mit der Folge, dass das Vormundschaftsgericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht ohne weiteres übergehen darf - ist, wer durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag, siehe §§ 1937, 2299 Abs. 1 BGB) der beiden Eltern des Mündels oder des zuletzt verstorbenen Elternteils als Vormund benannt ist (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB), sofern dem Benennenden zum Zeitpunkt seines Todes (nicht der Benennung!) das gesamte Sorgerecht allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustand (§ 1777 Abs. 1 BGB).

Aus der wirksamen Benennung (Berufung) ergibt sich das Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund, wenn kein Hinderungsgrund (§§ 1780-1782, 1784 BGB) oder Übergehensgrund (§ 1778 Abs. 1 BGB) gegeben ist.

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung (§ 1773 BGB) entfallen (§ 1882 BGB). Einer Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht bedarf es im Regelfall nicht.

Sie teilten mir ebenfalls mit, dass Ihre Mandantin an einer möglichst formlosen Gestaltung interessiert ist. Nachstehend finden Sie daher einen Entwurf für eine testamentarische Regelung, die eigenhändig ge- und unterschrieben sein muss:



"Mein Testament



Ich, ____________ geboren am __________________ in _________, wohnhaft _________________ errichte hiermit mein Testament. Mir geht es gesundheitlich gut. Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Über meinen Nachlass kann ich frei verfügen. Insbesondere bin ich weder durch einen Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Vorsorglich widerrufe ich hiermit alle bisher von mir getroffenen Verfügungen von Todes wegen. Mein letzter Wille bestimmt sich daher ausschließlich nach dem hier niedergeschriebenen Testament, für das deutsches Recht gelten soll.

...



Ich benennen als Vormund meines minderjährigen Kindes____________, geb. am_________________, Herrn/ Frau__________________, geb. am___________________in______________, wohnhaft in________________(Ort). Sollte er/sie das Amt als Vormund nicht führen können oder wollen, so soll das Vormundschaftsgericht einen anderen Vormund an ihrer Stelle benennen, vorrangig einen Onkel oder eine Tante oder _________________ meines Kindes. (Ggf.: Jedoch schließe ich den Bruder/die Schwester des Vaters meines Kindes, Herrn/Frau ___________________, geb. am__________________in______________, als Vormund aus. Ich schließ ferner meine Schwester/mein Bruder/meine Mutter..., Frau/Herrn_________________, geb. am______________in____________, wohnhaft in_____________(Ort), als Vormund aus.)



(Ort, Datum)

(Unterschrift)"

Und bitte dabei beachten , das es nur mit einem Notarstempel gültig ist.

P.S. Es wurde von einem Anwalt für einen Anwalt geschrieben.
 
So, habe mich jetzt mal hier richtig angemeldet. Also "Gast" ist jetzt Traurige1.

Ja ,dass stimmt schon.Das JA hat mir damals auch eher bei der Vaterschaftsanerkunnung davon abgeraten. Weil wir das damals gleich alles in einem Ritt machen wollten. Der kleine trägt ja auch den Nachname des Papas.

Er ist wirklich sehr bemüht um seinen Sohn.Und zur Zeit hat er auch Panik, dass er Handlungslos dasteht..wenn das JA kommt. Er kann ja seinen Sohn sehen wann er will.Und die zwei haben auch ein sehr inniges Verhältnis.Auch wenn sie sich nur am WE sehen können.
Für mich ist es auch eher unvorstellbar das wir uns mal so streiten werden, dass ich der Meinung wäre er dürfte nicht mehr über sein Kind entscheiden.Wir haben jetzt viele Jahre als Ehe-ähnliche Gemeinschaft gelebt.Bis er dann halt ausziehen wollte.Leider:mad:

Er fühlt sich jetzt gerade ziemlich beschissen..weil er wirklich ohne Rechte über sein Kind dasteht.Das heißt..das JA könnte kommen ..den kleinen mitnehmen..ohne das er auch nur irgendwie einwirken kann.
 
ein gewisses Restrisko wird immer bleiben 😱

wenn Jugendamt kommt, wird er unter Umständen genauso begutachtet, wie Du und solche Scherze.

Ich denke , es ist gut so wie es ist.
 
@ Zicke

das Ding heißt Vorsorgevollmacht.

und sieht so aus
hier noch ein paar Hintergrunginfos

Das BGB stellt Minderjährige bis zu ihrem 18 Lebensjahr unter elterliche Sorge, die auch die Vertretung des Kindes umfasst. In den Fällen aber, in denen in Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht - zB weil ein Elternteil gestorben ist und dem anderen Elternteil keine Sorge zusteht (etwa wegen Entzuges der elterlichen Sorge bzw. Ruhens wegen tatsächlicher Verhinderung etc.) erhält er einen Vormund (§ 1773 Abs. 1 BGB). Diesem obliegt dann die Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels, und er hat - im Allgemeinen - eine entsprechende Vertreungsmacht (§ 1793 Abs.1 BGB). Der Vormund handelt selbständig und auf alleinige Verantwortung. Das Vormundschaftsgericht (Familiengerichte) berät ihn (§ 1837 Abs. 1 BGB), führt aber auch die Aufsicht über seine Tätigkeit und hat bei Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten (§ 1837 Abs. 2 BGB).

In der Regel ordnet das Vormundschaftsgericht die Vormundschaft von Amts wegen an (§ 1773 Abs. 1 BGB).
Als Vormund berufen - mit der Folge, dass das Vormundschaftsgericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht ohne weiteres übergehen darf - ist, wer durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag, siehe §§ 1937, 2299 Abs. 1 BGB) der beiden Eltern des Mündels oder des zuletzt verstorbenen Elternteils als Vormund benannt ist (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB), sofern dem Benennenden zum Zeitpunkt seines Todes (nicht der Benennung!) das gesamte Sorgerecht allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustand (§ 1777 Abs. 1 BGB).

Aus der wirksamen Benennung (Berufung) ergibt sich das Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund, wenn kein Hinderungsgrund (§§ 1780-1782, 1784 BGB) oder Übergehensgrund (§ 1778 Abs. 1 BGB) gegeben ist.

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung (§ 1773 BGB) entfallen (§ 1882 BGB). Einer Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht bedarf es im Regelfall nicht.

Sie teilten mir ebenfalls mit, dass Ihre Mandantin an einer möglichst formlosen Gestaltung interessiert ist. Nachstehend finden Sie daher einen Entwurf für eine testamentarische Regelung, die eigenhändig ge- und unterschrieben sein muss:



"Mein Testament



Ich, ____________ geboren am __________________ in _________, wohnhaft _________________ errichte hiermit mein Testament. Mir geht es gesundheitlich gut. Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Über meinen Nachlass kann ich frei verfügen. Insbesondere bin ich weder durch einen Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Vorsorglich widerrufe ich hiermit alle bisher von mir getroffenen Verfügungen von Todes wegen. Mein letzter Wille bestimmt sich daher ausschließlich nach dem hier niedergeschriebenen Testament, für das deutsches Recht gelten soll.

...



Ich benennen als Vormund meines minderjährigen Kindes____________, geb. am_________________, Herrn/ Frau__________________, geb. am___________________in______________, wohnhaft in________________(Ort). Sollte er/sie das Amt als Vormund nicht führen können oder wollen, so soll das Vormundschaftsgericht einen anderen Vormund an ihrer Stelle benennen, vorrangig einen Onkel oder eine Tante oder _________________ meines Kindes. (Ggf.: Jedoch schließe ich den Bruder/die Schwester des Vaters meines Kindes, Herrn/Frau ___________________, geb. am__________________in______________, als Vormund aus. Ich schließ ferner meine Schwester/mein Bruder/meine Mutter..., Frau/Herrn_________________, geb. am______________in____________, wohnhaft in_____________(Ort), als Vormund aus.)



(Ort, Datum)

(Unterschrift)"

Und bitte dabei beachten , das es nur mit einem Notarstempel gültig ist.

P.S. Es wurde von einem Anwalt für einen Anwalt geschrieben.

D.h. also , für uns wäre in dem Fall eine Vormundschaft besser. Das ist gut zu wissen.
Also einfach so ein Schreiben aufsetzten und von einem Notar abstempeln lassen. 😉
 
Traurig1 wenn du so ein schreiben aufsetzen tust zeigst du jedem das du dir Gedanken über die Zukunft deines Kindes machst und ich glaub so was ist nicht schlecht
 

Anzeige (6)

Ähnliche Themen

Thema gelesen (Total: 0) Details

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

      Du bist keinem Raum beigetreten.

      Anzeige (2)

      Oben