Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Erpressung durch die Mutter - strafbar

  • Starter*in Starter*in I+M
  • Datum Start Datum Start
  • Stichworte (tags) Stichworte (tags)
    mutter
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Nocheinmal kurz hallo Tagfalter,

Deine Frage in Deinem vor...vor...Bericht hab ich erst jetzt richtig wahrgenommen.

Meine Mutter erpresst uns damit:
- zu ihrem Gunsten wurde eine Grundschuld auf meinem Grundstück (hab ich
geschrieben - Grundstück neben den Schwiegereltern) eingetragen,
- nun verlangt sie für den jetzigen Hausbau 10.000,00 € zurück, die sie mit
investiert hat,
- sie will erst beim Notar erscheinen und der Löschung zustimmen, wenn sie
von uns diese 10T€ erhalten hat.

Schlimm ist eben auch, das diese 10T€ wahrscheinlich mein Erbteil aus meines Vaters Nachlass waren. Da hab ich mich auch schon kundig gemacht. Sie hat dies ganz raffiniert getarnt. Sie hat immer erzählt meinem Vater gehört nichts, er hatt nie Geld. Fraglich, da er immer Geld verdient hat.

Ich hab auch nie darüber nachgedacht, nach dem Tod meines Vaters, mir das Erbteil auszahlen zu lassen.

Jetzt habe ich keinen Anspruch mehr darauf. Diesen hätte ich innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod meines Vaters einfordern können und er ist bereits schon 4 Jahre tot. Ist das nicht "herrlich"? Ironie.

Also vielleicht bis bald,

Suse
 
Hi Suse,

ich würd mich auf diese Erpressung nicht einlassen. Wie war das nochmal mit der Grundschuldlöschung? Wenn keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann man als Eigentümer die Löschung der Grundschuld beantragen??
Habt ihr euch dahingehend mal erkundigt? Irgendwie glaube ich, dass das Einverständnis deiner Ma gar nicht erforderlich ist?
Denn im Grund ist diese Grundschuld (in III des Grundbuchs od.ä.) doch nen Dings des Gläubigers = Bank? und des Eigentümers = dir...kapier ich nicht genau..
wieso Muddi da ihr Einverständnis zu geben muss??

Gruss
Tyra
 
Hoffentlich können die dir auch weiterhelfen und dir neue Anreize geben. Auch Tyra hat da was in den Raum gestellt dass dich nochmal motivieren sollte evtl. doch nicht zu früh die Flinte ins Korn zu werfen. Bis dann
 
I+M meinte:
Danke für die schnellen Reaktionen.

Also finanzielle Probleme gab es keine. Wir sind nach 20 Jahren bei den Schwiegereltern weggezogen und wurden von meinen Eltern gebeten, das Haus zu bauen. Verbriefte Rechte haben wir nicht.
Da ich das einzige Kind bin, war ich natürlich sehr naiv und habe ohne irgendwelche Vereinbarungen gegenüber meiner Mutter das Haus mit meinem Mann gebaut und eben finanziert.
Ich hab nie gedacht, daß man nicht einmal seiner eigenen Mutter trauen kann.

Eine sog. "Leiche im Keller" gibt es nicht. Also wegen der Erpressung, Straftaten haben wir nicht begangen.

Auf meine Mutter kann keiner mehr zugehen. Sie traut nicht einmal mehr ihren Geschwistern. Sie hört auf niemanden und ist sehr misstrauisch. Beschimpft uns mit den übelsten Ausdrücken. Sie hat uns schon Geld gestohlen.
Vor ca. 4 Jahren war es auch nocht nicht so schlimm mit ihr.
Sie verlangt von uns Geld für den finanziellen Aufwand den sie selbst für den Hausbau erbracht hat. Und der ist sehr gering ca. 10TDM (für ein neues 2-Fam.-haus)!

Es wird fast täglich schlimmer und nach Auskunft meines Arztes, hat sie wohl extreme Verhaltensstörungen und wahrscheinlich Demenz.

Ich habe nicht vor meine Mutter anzuzeigen. Ich + meine Fam. möchten nur unsere Ruhe.
Es gibt noch viele irrsinnige Begebenheiten, die ich hier aufzählen könnte.

Wir sind mittlerweile soweit und wollen neu anfangen. Ich kann nur noch weinen, weil ich das nicht verstehe.

LG I+M


Machen wir doch mal Nägeln mit Köpfen:

1. Das Haus bzw. dessen Bau habt Ihr fast vollständig finanziert. Dazu habt Ihr mit Sicherheit auch Nachweise.

2. Eigentümer des Grundstücks laut Grundbuch ist wohl die Mutter.

Jetzt wird es erst mal hart:

1. Kosten über den Hausbau der Mutter in Rechnung stellen mit Zahlungsfrist.

2. Wenn Frist überschritten, Mahnbescheid über Gericht.

3. Wenn nicht gezahlt, Vollstreckungsbescheid.

4. Wenn dieser Rechtskraft erlangt hat, die Forderung im Grundbuch als Sicherungshypothek eintragen lassen.

5. Wenn alles noch nicht hilft, dann Zwangsversteigerung zu Euern Gunsten.

Klingt hart, aber irgendwie müsst Ihr Eure Ansprüche sichern.
 
Hallo Macho1234,

Du hast dies richtig erkannt.

Wir haben, ich hab`s mal ausgerechnet ca. 133.000 € bezahlt und können dies mit Rechnung nachweisen.

Kannst Du wirklich sagen, dass dies mit der Vollstreckung funktioniert?

Ich denke immer noch, wenn wir freiwillig diese Kosten bezahlt haben, sind wir selber schuld und haben kein Recht auf Rückerstattung.

Ich bin mit den Nerven am Ende. LG Suse
 
Suse meinte:
Hallo Macho1234,

Du hast dies richtig erkannt.

Wir haben, ich hab`s mal ausgerechnet ca. 133.000 € bezahlt und können dies mit Rechnung nachweisen.

Kannst Du wirklich sagen, dass dies mit der Vollstreckung funktioniert?

Ich denke immer noch, wenn wir freiwillig diese Kosten bezahlt haben, sind wir selber schuld und haben kein Recht auf Rückerstattung.

Ich bin mit den Nerven am Ende. LG Suse

Fakt ist, Ihr habt diesen hohen Betrag gezahlt und die Mutter als Eigentümerin der Liegenschaft hat den Vorteil. Sie lebt ja in dem neuen Haus. Für den Bau gibt es doch sicherlich auch eine baurechtliche Genehmigung, sonst wäre der Bau ja nicht erstellt worden.

Und jetzt fordert Ihr ganz einfach bei der Eigentümerin der Liegenschaft Eure Kosten an. Setzt eine Frist. Wenn nichts passiert, dann Mahnbescheid durch das Amtsgericht. Danach Vollstreckungsbescheid. Dann lasst Ihr den Betrag als Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen.

Was glaubst Du, was dann bei Euch los ist. Dann geht die Post ab. Sorry, für diese Redensarten. Aber so etwas ist Alltagsgeschäft.

Am besten mit einem Anwalt Eures Vertrauens bereden, damit die Sache rechtlich hieb- und stichfest ist. Denn ich kann und darf hier keine Rechtsberatung leisten und will dies auch nicht.

Es kann aber doch nicht sein, dass Ihr alles zahlt und dann so fertig gemacht werdet. Dann müsst Ihr halt ganz einfache juristische Schritte einleiten. Der Familienfrieden ist ja eh zerstört. Also, was solls. Vielleicht tritt dann mal Ruhe und Frieden ein, denn die Mutter erwartet dies nicht und traut Euch dies offensichtlich auch nicht zu.
 
Und nur auf diese, oben beschriebene Weise, habt Ihr die Möglichkeit, Eure Ansprüche zu sichern.

Schon wenn Ihr einen Vollstreckungsbescheid habt, seit Ihr im Besitz eines Titels, der 30 Jahre lang Gültigkeit hat. Und Eure Forderung könnt Ihr im Grundbuch durch diese Sicherungshypothek absichern.
 
Suse meinte:
Hallo Macho1234,

Du hast dies richtig erkannt.

Ich denke immer noch, wenn wir freiwillig diese Kosten bezahlt haben, sind wir selber schuld und haben kein Recht auf Rückerstattung.

Ich bin mit den Nerven am Ende. LG Suse

Ihr habt freiwillig gezahlt, aber doch nicht ohne Grund. So sind zwei Wohnungen in einem Neubau entstanden, die einen Wert darstellen. Die Zahlung der Kosten erfolgte doch sicherlich nicht aus Jux und Dollerei, sondern aufgrund von Absprachen mit der Mutter, die wohl eine Wohnung bewohnt und Ihr die andere.

Und wenn diese ganze grundbuchliche Geschichte mit Sicherungshypothek gelaufen ist, kann man das Haus in zwei Eigentumswohnungen aufteilen, sodass Ihr erstmal Eigentümer einer kompletten Wohnung seit. Dann gibt es für jede Wohnung des Hauses ein eigenes Grundbuchblatt.

Aber wie gesagt, redet auch mal mit einem Anwalt Eures Vertrauens, der sich in Liegenschaftsrecht auskennt.
 
Zur informellen Ergänzung:

Sicherungshypothek:

Verfügt der Gläubiger über einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohungseigentum) des Schuldners zugreifen. Wegen der ihm zustehenden Forderung wird auf seinen Antrag hin im Grundbuch eine Sicherungshypothek an rangbereiter Stelle eingetragen. Damit wird nur eine Sicherung bewirkt, es erfolgt noch keine Verwertung. Die Verwertung erfolgt mittels der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grundstückes. Gleichwohl empfiehlt sich die Sicherungshypothek in aller Regel auch dann, wenn die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung (noch) nicht beabsichtigt sind.
 
Weitere informelle Ergänzungen:

Zwangsversteigerung der Immobilie:

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum) des Schuldners zugreifen. Er kann entweder seine Ansprüche nur sichern (siehe auch Sicherungshypothek) oder auch verwerten durch Zugriff auf das Immobiliarvermögen, indem er die Zwangsversteigerung beantragt. Eine Sicherungshypothek ist zwar nicht Voraussetzung für die Zwangsversteigerung, aber meist sinnvoll, weil sich bei der Vollstreckung aus dem im Grundbuch mittels der Sicherungshypothek gesicherten dinglichen Recht die Chancen verbessern, bei der Verteilung des Versteigerungserlös berücksichtigt zu werden.


Zwangsverwaltung der Immobilie:

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum) des Schuldners zugreifen. Er kann entweder seine Ansprüche nur sichern (siehe auch Sicherungshypothek) oder auch verwerten durch Zugriff auf das Immobiliarvermögen, indem er die Zwangsversteigerung beantragt (siehe auch Zwangsversteigerung). Statt der oder parallel zur Zwangsversteigerung kann der Gläubiger auch die Zwangsverwaltung der Immobilie beantragen. Die Zwangsverwaltung beläßt dem Schuldner das Eigentum an der Immobilie, schränkt ihn jedoch in der Verfügungsgewalt darüber erheblich ein. An den Einnahmen aus der Zwangsverwaltung (z.B. Mieteinnahmen) kann der Gläubiger teilhaben, wenn keine vorrangigen Ansprüche zu befriedigen sind. Oft kann sich die Zwangsverwaltung für den WEG-Verwalter lohnen, der gegen einen Wohnungseigentümer rückständiges Wohngeldes beitreibt. Durch die Zwangsverwaltung können die laufenden Wohngelder gesichert werden, weil diese vom Zwangsverwalter aus den Einnahmen vorrangig zu bezahlen sind. Dies gilt auch, wenn bereits die Zwangsversteigerung der Immobilie läuft.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Anzeige (6)

Ähnliche Themen

Thema gelesen (Total: 1) Details

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

      Du bist keinem Raum beigetreten.

      Anzeige (2)

      Oben