Hallo cheero,
Erbschaftssteuer fällt an, wenn das gesamte Erbe über den steuerlichen Freigrenzen liegt. Da ein Haus aber nach b) berechnet wird ist keine Erbschaftsteuer angefallen. Die Freigrenzen des Erbes liegen für die Ehefrau sehr hoch, über 500.000 Euro, für Kinder bei über 250.000,- Euro
b) Bewertung bebauter Grundstücke
Die Bewertung bebauter Grundstücke hat seine wesentliche Grundlage in den Mieteinnahmen bzw. wenn solche nicht vorhanden sind, in der üblicherweise erzielbaren Miete eines Grundstückes (sog. Grundstücksertragswert). Maßgeblich hierfür sind die drei letzten Jahre vor Anfall der Erbschaft. Die Betriebskosten werden in Abzug gebracht. Der sich daraus ergebende jährliche Durchschnittswert wird mit 12,5 multipliziert.
Von dem so ermittelten Betrag kann nun ein 0,5prozentiger Abschlag für jedes Existenzjahr des Gebäudes vorgenommen werden. Dieser Abschlag ist jedoch begrenzt auf höchsten 25 % des bereits ermittelten Grundstücksertragswertes.
Der so ermittelte Wert ist nach unten hin begrenzt durch den für die Erbschaftssteuer maßgebenden Wert, den das Grundstück in unbebautem Zustand hätte.
durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre
x 12,5
- (Alter in Jahren x 0,5 %)
= für die Erbschaftssteuer anzusetzender Wert des bebauten Grundstücks
Bei Gebäuden mit nur einer oder zwei Wohnungen (also auch Einfamilienhäusern), ist der so ermittelte Betrag um 20 % zu erhöhen.