In Betracht kommen könnte.... dass er Mietforderungen / Nebenkostenforderungen (des Verstorbenen!) geltend machen will. Wenn der bisherige Eigentümer sie aber nicht geltend gemacht hat, sind mindestens alle bis auf die letzten drei Jahre verjährt. Überhaupt könnte - wenn - nur der Rechtsnachfolger, also Du, die Kosten gegen Dich selbst geltend machen
Es kann aber sein, dass der Pflichtteilsberechtigte sagt, der Verstorbene hätte in den letzten 10 Jahren dauernd Geschenke gemacht, um die Erbmasse zu vermindern. Die Geschenke wären die Miete etc gewesen.
In der Erbmasse sind diese Geschenke ja nicht mehr enthalten, da sie verschenkt sind. Von der Erbmasse kann daher der Geschenkwert als Pflichtteil nicht berechnet werden. Um dennoch einen Ausweg zu finden, handelt es sich bei solchen Forderungen also um Ergänzungen des Pflichtteils, genannt Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Werte der Geschenke werden mit jedem Jahr, das sie zurück liegen, geringer bewertet. Nach 10 Jahren liegt der Wert bei "null". Drum kann er zwar für 20 Jahre rückwirkend fordern, erhält aber nur für 10 Jahre rückwirkend etwas- wenn überhaupt.
Es kann ja gut sein, dass Du Gegenleistungen erbracht hast, und dann hast Du eben nicht kostenlos da gewohnt.
Die Ansprüche beziehen sich auch nur auf den Teil, den Du genutzt hast.
Irgendwelche Ansprüche für die Zukunft kann er aber nicht geltend machen, denn durch das Erbe bist Du Eigentümer geworden, und da zahlt man Fremden keine Miete dafür.
Pflichtteilserbe ist er nicht. Erben sind nur Leute, die die rechtliche Position eines Verstorbenen einnehmen. Überall, wo vorher "Peter" auf Briefen drauf steht, wird der Name durchgestrichen und da steht jetzt "Walter".
Wenn ein anderes Kind nicht "drauf stehen soll", wird es eben kein Erbe, kann aber den Pflichtteil verlangen. Der beträgt die Hälfte dessen ( in Geld!), was er erhalten hätte, wenn er Erbe geworden wäre.
Bei einem Zweifamilienhaus kann es sein, dass Du die Steuerfreigrenze für Erbschaftssteuern überschreitest, da das Haus > 400k€ liegt. Dazu musst Du aber in Erfahrung bringen, wie überhaupt das Haus bewertet wird. Schulden mindern ebenfalls den Wert, wenn das Haus noch nicht bezahlt ist.
Der Pflichtteil für den anderen mindert auch den "Wert" des Nachlasses ( nicht den des Hauses), so dass Du für die Summe, die Du auszahlen musst, keine Erbschaftssteuer trägst.
Eins noch.
Bevor Du zum Anwalt rennst, solltest Du wissen, dass der Anwalt Dich bei dem Streitwert mit Handschlag begrüßen wird! Er verdient nämlich kräftig daran.
Daher solltest Du Dir schon einen Anwalt aussuchen, der was kann und es auch tut!. Aber: das was er tun soll, musst Du präzise definieren: Wenn Du ihm einen Generalvollmacht für Dein Konto gibst, macht er alles und berechnet den Streitwert und eine Einigungsgebühr. Auch für Dinge, die man so hätte regeln können.
Daher brauchst Du erst mal einen Fragenkatalog um zu wissen was man fragen muss.
Du kannst also nicht dem Anwalt sagen dass er Dich aufklären soll, was Du fragen sollst.
Den Fragenkatalog legst Du einem anderen Anwalt als Erstberatung vor. Kostet paar 100.
Danach bestimmst Du mit dem Anwalt Deines Vertrauens ganz klar umrissen, was geregelt werden soll und was nicht.
Es ist nämlich so, dass Du eh gesetzlich den Pflichtteil auszuzahlen hast. Das würde ich auch nicht in Frage stellen. Wenn Du also heraus bekommen hast, welchen Wert das Haus hat und Du Zahlungsbereitschaft signalisierst, kann der andere nicht behaupten, Du zahlst nicht - und Dich verklagen.
Über Summen, die bereits gezahlt wurden, kann auch nicht mehr gestritten werden. Auch das vermindert Rechtskosten.
Damit Du weisst, wann es ernst wird, musst Du ihm eine "ladungsfähige Adresse" mitteilen, an die er Post richtet. Schriftliche Post. Er muss Dir dann eine (berechtigte) Forderung stellen und Dir einen ( vernünftig bemessenen ) Termin nennen, wann sie beglichen sein soll. Denn dann gerätst Du " in Verzug", worauf er das Recht hat, einen Anwalt einzuschalten, dessen Kosten der Verlierer trägt.