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Erbe

hallo ins rund...

es macht Sinn,dass die Kinder keinen anspruch haben,solange der Erblasser noch lebt.😀

ich hatte öfters von Fällen gehört,in denen von "erbe auszahlen die rede war".Selbstverständlich handelte es sich dabei wohl um freiwillige Schenkungen.Auf ein Erbe vor dem Tod besteht in keinem Falle ein Rechtsanspruch irgendwelcher Art.

Meine Mutter hatte von Ihrer Tante dann auch ein paar beträge vorher geerbet. Dann wurde sie nicht im Testament bedacht.

Das Testament war dann nicht r4chtsgültig und sie hat doch alles bekommen.

Aber die Thematik,wieweit vorher geschenkte sachen,dass Erbe beeinflussen ist ein fass ohne Boden wie erbrecht überhaupt.

Ich danke euch für eure Antworten.


Alice
 

Hallo Alice03,

schau mal hier: Erbe. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Was ist daran fragwürdig? Fakt ist, dass ein Anspruch NICHT besteht, solange der/ein Erbfall nicht eingetreten ist. Dazu braucht man keinen Notar konsultieren.
...


Natürlich hat man Anspruch auf das Pflichtteil!

Inwieweit man diesen allerdings zu Lebzeiten der Erblasser einfordern kann ist eine ganz andere Frage.

Da Du ja wohl absolut der Fachmann hier bist, dann werd ich wohl den Platz räumen damit dann hier Deine perfekten fachlichen Auskünfte herangezogen werden können.
 
Natürlich hat man Anspruch auf das Pflichtteil!

Aber erst, wenn der Erbfall eingetreten ist!

Inwieweit man diesen allerdings zu Lebzeiten der Erblasser einfordern kann ist eine ganz andere Frage.

Gar nicht! Wäre es so, könnte ja kein Mensch, der Kinder hat, sein Haus verkaufen, oder sein Geld nach eigenem Gutdünken ausgeben, da die Kinder ja einen Anspruch auf den Pflichtteil hätten.

Da Du ja wohl absolut der Fachmann hier bist, dann werd ich wohl den Platz räumen damit dann hier Deine perfekten fachlichen Auskünfte herangezogen werden können.

Nicht nur meine Auskünfte, sondern auch die von Stan und Deichgräfin. Die beiden haben Threadeingangs ebenfalls völlig zutreffend die Rechtslage geschildert.
Da dir das nach wie vor nicht einleuchtet, versuche ich nochmals, es dir zu erklären.

Also, unstreitig haben Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf wenigstens den Pflichtteil. Damit dieser Anspruch wirksam werden kann, MUSS ein Erbfall eintreten. Denn die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bemisst sich am Wert zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls, wie Deichgräfin ja auch schon ausführte.

Beispiel: Ich besitze ein Haus im Wert von 200.000 Euro. Da ich kein Geld für Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen habe, verfällt die Immobilie und sinkt im Wert auf 100.000 Euro. Nun lebe ich ab. Maßgeblich für die Pflichtteilsanspruchsberechnung sind nun nicht die 200.000 Euro, sondern die 100.000 Euro, die das Haus zum Zeitpunkt des Erbfallseintritts wert ist.

Noch einfacher erklärt:

Ich habe Barvermögen in Höhe von 100.000 Euro. Ich gebe 90.000 Euro aus und sterbe dann. Mein Vermögen beträgt nun nur noch 10.000 Euro. Meine Kinder haben nun einen Anspruch nur auf die 10.000 Euro, nicht auf die 100.000 Euro, weil das der Wert zum Zeitpunkt des Eintritt des Erbfalles ist.

Hätten meine Kinder grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil der 100.000 Euro, dürfte ich ja nicht einen Cent meines eigenen Vermögens ausgeben. Daher wird der Anspruch erst mit Eintritt des Erbfalles wirksam, weil dann ja auch erst der tatsächliche Wert des Erbes feststeht.

Völlig anders ist die Rechtslage, wenn ein Ehegatte vorverstirbt. In dem Falle können die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch auf den Erbteil des Verstorbenen durchsetzen, nicht aber ihren Pflichtteilsanspruch auf den Erbteil des überlebenden Ehegatten.
 
Ein "rechtlicher Anspruch" (einklagbar) auf das gesetzliche Pflichtteil, besteht
nur im Fall einer vorhergehenden Enterbung durch den Erblasser.

(Ansonsten würde der Erbe sein "gesetzliches Erbteil" erhalten )

Selbst dieses gesetzliche Pflichtteil kann ich als Erblasser um die Hälfte,
auf das "verschärfte"(?) Pflichtteil mindern, wenn sich mein Erbe
mir gegenüber nicht so korrekt verhalten hat, wie ich es gewünscht hätte,sollte ein eigentlicher Erbe einen kriminellen Lebensweg eingeschlagen haben,
oder, als Beispiel ,sein Erbe in Heroin umsetzen .

Im Falle daß er den Erblasser um sein Leben bringt oder
in dieser Weise bedroht wird /kann er vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden.

Gruß Karin
 
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