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[Erbe] Wohnrecht, Nießbrauchrecht bei Bürgergeld ?

Hajooo

Sehr aktives Mitglied
Hallo,

in naher Zukunft werde ich wohl mit meiner Schwester Erben.
Als Erbe steht ein Haus und Geld im Raum.
Derzeit im Krankenstand möchte ich zeitnah in einen Job am 1. Arbeitsmarkt einsteigen.
Falls das nicht klappt, falle ich nach ca. zwei Monate ALG I ins Bürgergeld.

Nun gibt es ja dieses Nießbrauchrecht und das Wohnrecht.
Angedacht ist, ich bekäme das Nießbrauchrecht oder wohnrecht, ich könnte hier wohnen bleiben, meine Schwester bekäme nach meinem ableben das Haus.

Wer weiß, wie sich das im Zusammenhang mit dem Bürgergeld verhalten wird ?
Bekäme ich Bürgergeld, und zusätzlich weitere Leistungen, wie Miete, Strom, Wasser, Müll, etc. bezahlt ?
oder auch gar nichts ?
 
Hallo,

in naher Zukunft werde ich wohl mit meiner Schwester Erben.
Als Erbe steht ein Haus und Geld im Raum.
Derzeit im Krankenstand möchte ich zeitnah in einen Job am 1. Arbeitsmarkt einsteigen.
Falls das nicht klappt, falle ich nach ca. zwei Monate ALG I ins Bürgergeld.

Nun gibt es ja dieses Nießbrauchrecht und das Wohnrecht.
Angedacht ist, ich bekäme das Nießbrauchrecht oder wohnrecht, ich könnte hier wohnen bleiben, meine Schwester bekäme nach meinem ableben das Haus.

Wer weiß, wie sich das im Zusammenhang mit dem Bürgergeld verhalten wird ?
Bekäme ich Bürgergeld, und zusätzlich weitere Leistungen, wie Miete, Strom, Wasser, Müll, etc. bezahlt ?
oder auch gar nichts ?


Nein alle Leistungen würden wahrscheinlich gestrichen da du ja mit dem Haus und/oder geld soviel Eigentum hättest dasd du durch verkauf erstmal für lange zeit über die Runden kommst. Sparsame Lebensweise vorausgesetzt.

Ich bin mir da was meine Aussage anbelangt aber nicht sicher.
Es gibt doch Internetseiten zum Bürgergeld da würde ich mich informieren bevor dir hier jemand etwas falsches erzählt.
 
Im Internet findest du diesbezüglich sehr verlässliche Aussagen in Bezug auf Schonvermögen & Co.

Was das Wohnen anbelangt, denke ich es handelt sich um indiviuelle Fälle.

Ich kenne jemanden, der wohnt in seinem Eigentum, muss es nicht verkaufen und bezieht Bürgergeld, da die Miete in einer Wohnung, der Umzug etc. teurer kämen als wenn er in dem Eigentum bliebe.

Hat man natürliche eine Villa mit 70 Zimmern, sieht das sicherlich anders aus.

Du kannst dich auch kostenfrei von z.B. der Caritas beraten/aufklären lassen.
 
Hallo,

in naher Zukunft werde ich wohl mit meiner Schwester Erben.
Als Erbe steht ein Haus und Geld im Raum.
Derzeit im Krankenstand möchte ich zeitnah in einen Job am 1. Arbeitsmarkt einsteigen.
Falls das nicht klappt, falle ich nach ca. zwei Monate ALG I ins Bürgergeld.

Nun gibt es ja dieses Nießbrauchrecht und das Wohnrecht.
Angedacht ist, ich bekäme das Nießbrauchrecht oder wohnrecht, ich könnte hier wohnen bleiben, meine Schwester bekäme nach meinem ableben das Haus.

Wer weiß, wie sich das im Zusammenhang mit dem Bürgergeld verhalten wird ?
Bekäme ich Bürgergeld, und zusätzlich weitere Leistungen, wie Miete, Strom, Wasser, Müll, etc. bezahlt ?
oder auch gar nichts ?
Hallo Hajooo,
um die Frage zu beantworten, müsstest Du sie strukturieren.

Es ginge dann bei einer Prognose um die aktuelle Gesetzeslage aber um keine, die in der Zukunft gilt.
Aktuell leben alle. Welche finanziellen Auswirkungen hat das? Keine. Kein Erbe, keine Auswirkungen.

Künftig steht ein Erbe an.
Erbst Du, brauchst Du weder Wohnrecht noch Nießbrauch. die Schwester hätte einen Pflichtteil.
Erbt die Schwester, so wäre das testamentarische Erbe der Verstorbenen zu Deinen Gunsten mit Wohnrecht oder Nießbrauch belastet. Dies mindert ihren Erbanteil so weit, dass ein Pflichtteil-Ergänzungsanspruch in Frage käme.
Erbt die Schwester wie Du auch - oder ohne Dich- und räumt Dir - dem bruder- einenNießbrauch ein, so fällt Schenkungssteuer an. Müssen müsste sie es ja nicht.
Erbst Du und sie ist Nacherbin, so müsste geprüft werden, ob du als Erbe einen Nießbrauch als vorheriger Eigentümer brauchst, ob die Schwester einen Pflichtteil-Ergänzungsanspruch anmelden kann, ob sie als Nacherbin nach Dir eingesetzt ist und Erbschaftssteuer nach ihrem vererbenden Bruder entrichten muss.
Verstirbt sie aber vor Dir, so müssten all die Bestimmungen anhand eines Ersatz(nach?) erben geprüft werden.
Das alles muss auf einem provisorischen Zeitstrahl passieren, auf dem Du Dich parallel zum Arbeiten oder zum Bürgergeld etc entschließt.

Also gibt es zig Varianten was wem passieren kann, die man alle nebeneinander notieren und prüfen muss.
Freibeträge oder Schonvermögen müssten dann anhand der Vorschrift geprüft werden, die auf den jeweiligen Bezug abzielt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Klar sollte sein, dass von alle unmöglichen die dann beschlossene Variante ins Grundbuch gehört.

Besteht ein Vertrag zwischen Dir und einem anderen, so endet der Vertrag mit seinem Tod oder ist kündbar, zB nach Verkauf wg. Eigenbedarf.
Steht er aber im Grundbuch, so ist nicht der Vertragsteilnehmer in der Schuld, sondern die Immobilie bürgt für die Eintragung. Dies gilt dann auch gegenüber dem Nachfolger des Vertragspartners!
 
Sobald man erbt, gibt's kein Bürgergeld. Du bist dann nicht mehr krankenversichert. Ich an deiner Stelle würde mich von dem Haus verabschieden, verkaufen und mir davon eine Wohnung kaufen. Den Rest verlebst du. Allein schon wegen den neuen Gesetzen, sieh zu, dass du die Hütte loswirst
 
Zuletzt bearbeitet:
Beim Bürgergeld gibt es ein Schonvermögen von 40 000€ im ersten Bezugsjahr für den Antragsteller. Erst über dieser Summe muss man dieses Geld für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Danach sind die Freubeträge geringer, das kann man sehr leicht nachlesen wie hoch die genau sind.

Das Jobcenter übernimmt die laufenden Kosten für Wohnraum, solange diese angemessen sind. Das machen sie natürlich auch, wenn du Eigentümer des Hauses bist in dem du wohnst oder wenn du ein Wohnrecht oder etwas vergleichbares hast. Das Haus muss nur veräußert werden, wenn es unangemessen ist. Zur Frage was angemessen ist sollte man das Jobcenter vor Ort oder einen Verein fragen, der Antragsteller auf Bürgergeld berät. Beim Wohnraum gelten kommunale Obergrenzen, die variieren auch innerhalb ein und desselben Jobcenters.

Ist das Haus nicht abbezahlt, trägt das Jobcenter die Zinslast des Kredits, nicht aber den Tilgungsanteil. Das alles wieder im Rahmen der kommunalen Obergrenzen zum Wohnraum.
 

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