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Erbe+privat

Kolya

Aktives Mitglied
Mein Vater ist leider von uns gegangen. Bald ist die Beisetzung

Mein Vater hat eine abbezahlte Immobilie und ein Testament beim Amtsgericht hinterlegt

Ich bin sowieso in Watte momentan gepackt und überfordert

Was muss ich machen? Muss ich mit dem Testament zum Amtsgericht damit ich ins Grundbuch eingetragen werde? Ich möchte die Wohnung, 66 qm gerne verkaufen. Einen Makler Termin habe ich zur Schätzung. Bevor grosser Aufschrei ist: Ja ich weiß dass das Geld kostet, nur ich wohne in einer anderen Stadt und arbeite Vollzeit. Ich werfe es alleine nicht schaffen
Die Immobilie wird ca 200.000 Euro wert sein. Muss ich doch dem Finanzamt mitteilen und wann? Zum Zeitpunkt des Verkaufs?

Oder wann die die Testament Eröffnung? Vorher darf ich nicht verkaufen?

Völlig blöd, völlig überfordert

Meine Schwester schlägt aus privaten Gründen das Erbe aus. Wann muss sie das melden? Beim Amtsgericht? Oder gar nicht reagieren

Falls Aufschrei Nr 2: doch ich habe gegoogelt aber irgendwie brachte mir das nicht viel

Kolya
 

Kolya

Aktives Mitglied
Gleiche Thema: Autoverkauf: darf ich es verkaufen? Habe Bekannten, der Autoverkäufer ist und er stellt den Wagen zum Verkauf auf den Hof

Kolya
 

CabMan

Aktives Mitglied
Zuerst: herzliches Beileid. Ich würde ein Beratungsgespräch (relativ geringer Betrag) bei einem Anwalt in Anspruch nehmen, der auf Erbrecht spezialisiert ist.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Hallo Kolya,
mein herzliches Beileid! Ich hatte sowas vor 4 Jahren auch.
Damals habe ich als erstes Vertragspartner meines Vaters anhand von Akten und Kontoauszügen systematisch heraus gesucht, aber auch alle Bekannten informiert, deren Adressen ich recherchieren konnte.
Das erste , weil wir daheim keine Kündigungsfristen verpassen wollten, das zweite den Anderen gegenüber, die ihn kannten und mochten.
Parallel dazu wurde mit einem Bestatter zusammengearbeitet. Alles, was von dort aus veranlasst wurde, wurde notiert. Man spart dadurch doppelt veranlasste Dinge.
Auch wurde Kontakt zur Friedhofsverwaltung aufgenommen, da die vorgesehene Grabstätte nur für ihn ausgereicht hätte, nicht für uns später.


Seinerzeit wurde ich kein Erbe, nur meine Mutter.
Soweit ich weiss, gibt es zwei Arten der Erbschaft: die testamentarische und die gesetzliche.
Beides tritt automatisch nach dem Versterben ein, denn es gibt keinen Zustand ohne Rechtsnachfolger.
Die Erbschaft nach Testament gilt so lange, wie sie nicht ausgeschlagen wurde. Die Frist für eine Ausschlagung beginnt mit der Kenntnis und dauert 6 Wochen.
Wenn Vater ein Testament hinterlassen hat, muss dieses Testament also vom Gericht eröffnet und den benannten Personen bekannt gegeben werden. So ist sichergestellt, dass kein anderes Testament gilt.
Daher können Deine Geschwister auch noch nicht ausschlagen, und sowieso können sie es nur vor Gericht oder vor einem Notar.
Danach jedoch wird informiert, wer als nächstes berufen wäre, also deren Kinder. Auch sie müssten ausschlagen.
Mit der Ausschlagung verliert ein Erbe jeglichen Anspruch auf alles, also auch auf Erinnerungs-Gegenstände. Dies heisst aber nicht, dass man sich nicht einig ist, dass doch etwas abgegeben werden soll.
Das Grundbuch soll- soviel ich weiss- berichtigt werden, da es "unrichtig" geworden ist.
Zu erfragen wäre beim Grundbuchamt, ob ein Erbscheinen entbehrlich sein kann, denn der kostet gutes Geld.
Wurde das Testament nämlich durch einen Notar verfasst und sodann hinterlegt, ist es eindeutig, so dass dem Grundbuchamt die Vorlage dieser Verfügung und die Niederschrift des Nachlassgerichtes über die Eröffnung des Verfahrens ausreichen.

Bevor die Wohnung aufgelöst wird, würde ich vermutlich jeden Gegenstand in die Hand nehmen und beschließen, ob er noch gebraucht wird. So kann man ausschließen, dass Dritte Dinge bekommen, von denen man es nicht wünscht. Je nach Zustand kann man sie auch "bewohnt" verkaufen. Käufer gehen momentan reichlich Kompromisse ein, um Grundbesitz zu erwerben, und werden gerne bereit sein zu entsorgen, was hinterlassen wurde. Der Notarvertrag umfasst dann die beweglichen Gegenstände und schließt - wichtig - die Gewährleistung aus.
Ausserdem gibt es bezüglich der Bewertung Spielraum, da private Gegenstände abgabenfrei sind, Grundbesitz jedoch der Grunderwerb-Steuer unterliegt.
Ich sehe das gerade bei Mutter und ihrer Erbengemeinschaft. Der Makler hat das Haus im Bieterverfahren inseriert und weit mehr erzielt als gedacht. Davon profitiert er natürlich durch die höhere Provision; der Erbenermittler allerdings auch.

Den Wagen würde ich nur abgemeldet übergeben und die Abmeldung zeitnah veranlassen, da laufende Kosten anstehen. Autohändler leben vom billigen Ankauf....

Du solltest, wenn Du die Wohnung abgibst, darüber nachdenken, warum aktuell viel Leute genau das Gegenteil tun, nämlich Geld für eine Wohnung ausgeben.
Es könnte ja sein, dass sie nicht zusehen wollen, dass ihr Geld durch Inflation verdunstet. Dieses Problem würdest Du dann ja für Dich erst erzeugen: solange du die Wohnung vermietest, hast du es nicht. Die Hausverwaltung könnte eine Lösung bereit haben, bei der Du nur an Schriftverkehr teilnimmst aber nicht selber zu Mieterwechseln hin musst.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Zebaothling

Sehr aktives Mitglied
Soviel ich weiß läuft das so , wenn ein Erbberechtigter das Erbe ausschlägt, hat er trotzdem ein Anrecht auf das sogenannte Pflichtteil des Erbes.
Das bedeutet eine Immobilie wird nach dem aktuellen Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen bewertet , wohlgemerkt der Verkehrswert ist nicht der Verkaufswert.

Das Fahrzeug oder andere Wertsachen , sowie die Erstellung eines Erbverzeichnisses , notfalls notariell beglaubigt, obliegt dem, der das Erbe nicht ausschlägt. Erbverzeichnis , weil der Pflichteilberechtigte das unter Umständen rechtlich richtig verlangt, solltest Du aber vom Verkaufserlös abziehen, Gutachten kosten Geld.
Verkehrswertberechnung Eigentumswohnung je nach Aufwand bis zu Tante googel hilft.
Solltest Du den Pflichtteil auszahlen müssen, mach alles schriftlich.
Nimm Dir einen Anwalt , insofern der Testamentsvollstrecker das nicht schon alles regelt , das Testament solltest Du abwarten, manchmal verlieren ja Menschen auch ihren Pflichtteilsanspruch.

Rufe doch einfach mal auf dem Amtsgericht an, Du brauchst ggf. einen Erbschein, Grundbucheintragung etc. , dort gibte s Rechtspfleger , die dürfen zwar nicht so wie ein Anwalt es könnte , aber die Grundlagen Geührentabellen etc. haben die auch zur Verfügung .

Schlägt jemand das Erbe aus , verzichtet er ja nicht auf den geerbten Wert, sondern hat keinen Bock sich damit rumzuschlagen und überlässt das dem anderen Erben.
Dafür kannst Du dann die Wohnung über dem Verkehrswert verkaufen ohne das das angerechnet wird.
Beispiel verkehrswertgutachten 200.000 verkaufswert ( meist um die 30 % mehr, es ei einer zahlt mehr oder einige ) 260.000 in die Pflichtteilsberechnung gehen die 200.000 rein aber nicht die 60.000 was Dir ca 30.000 spart.

Wenn Du an Dienstleistungen so 10.000 ausgibst hast Du also immer noch 20.000 mehr, als der andere Pflichtteilsberechtigte, wenn ihr zu zweit seid.

Sollte der andere meinen er verzichtet auf das Erbe , so bedeutet das das er auch den Pflichtteil nicht haben will, was ja sein gutes Recht ist.

Damit das sauber läuft , nimm Dir einen Anwalt der auf Erbrecht spezialisiert ist, guten Leumund hat, lies Dich ein und schon weißt Du was Sache ist , Du denkst es würde Dich überfordern, tut es aber nicht , Du hast für alles genug Zeit und keine Sorgen, von daher zerrede Dir nicht im Vorfeld das Erbe , sondern plane sauber und dann gibt es keine bösen Überraschungen.
 
G

Gelöscht 122046

Gast
Liebe TE, mein Beileid erst einmal.
Und darüberhinaus: Such dir bitte einen Testamentsvollstrecker. Der regelt das alles für dich - ich wäre auch komplett überfordert und war damals nach dem Tod meines Vaters froh, dass mein Bruder das alles geregelt hat.
 

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