Hallo.
Es handelt sich um meinen Sohn. Er ist 19 Jahre alt. Wir (die Eltern) sind nach Deutschland im Jahr 1996 als Flüchtlinge gekommen. Ich (der Ehemann) hatte damals russische Staatsbürgerschaft, meine Frau- ukrainische. Unser Sohn wurde in Deutschland in Juli 1999 geboren. Nach 10 Jahre Aufenthalt in Deutschland (unbefristete Aufenthalt) wurden wir (die Eltern) 20006 eingebürgert und unserer Sohn automatisch auch mit. Als Flüchtlinge dürften wir damals die doppelten Staatsbürgerschaften beibehalten (Also deutsch/russisch bzw. deutsch/ukrainisch).
Die Einbürgerung unseres Sohnes erfolgte damals unter der Auflage, innerhalb von 6 Monaten nach der Volljährigkeit, den Verlust der russischen und ukrainischen Staatsbürgerschaften herbeizuführen.
Mit 18 bekam unser Sohn automatisch einen deutschen Pass.
Jetzt verlang das Regierungspräsidium Darmstadt (Hessen), dass unser Sohn von beiden Staatsangehörigkeiten russisch und ukrainisch eine Entlassung herbeiführt und diese nachweist.
In keinem von beiden Botschaften (russisch und ukrainisch) ist er angemeldet.
Bitte um eine Erklärung der aktuellen Rechtslage, da so wie ich weiß, wurde im 2014 die Rechtslage geändert.
Danke im Voraus
Es handelt sich um meinen Sohn. Er ist 19 Jahre alt. Wir (die Eltern) sind nach Deutschland im Jahr 1996 als Flüchtlinge gekommen. Ich (der Ehemann) hatte damals russische Staatsbürgerschaft, meine Frau- ukrainische. Unser Sohn wurde in Deutschland in Juli 1999 geboren. Nach 10 Jahre Aufenthalt in Deutschland (unbefristete Aufenthalt) wurden wir (die Eltern) 20006 eingebürgert und unserer Sohn automatisch auch mit. Als Flüchtlinge dürften wir damals die doppelten Staatsbürgerschaften beibehalten (Also deutsch/russisch bzw. deutsch/ukrainisch).
Die Einbürgerung unseres Sohnes erfolgte damals unter der Auflage, innerhalb von 6 Monaten nach der Volljährigkeit, den Verlust der russischen und ukrainischen Staatsbürgerschaften herbeizuführen.
Mit 18 bekam unser Sohn automatisch einen deutschen Pass.
Jetzt verlang das Regierungspräsidium Darmstadt (Hessen), dass unser Sohn von beiden Staatsangehörigkeiten russisch und ukrainisch eine Entlassung herbeiführt und diese nachweist.
In keinem von beiden Botschaften (russisch und ukrainisch) ist er angemeldet.
Bitte um eine Erklärung der aktuellen Rechtslage, da so wie ich weiß, wurde im 2014 die Rechtslage geändert.
Danke im Voraus