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Checkliste nach Tod eines Angehörigen?

@kasiopaja
Das ist die Problematik. Wenn ich es richtig verstehe, muss sie bzw. die Mutter dann innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod das Erbe ablehnen, weil Mutter bzw. nachfolgend seine Schwester einen gesetzlichen Anspruch haben. 2 Wochen sind bereits rum, also eilt es wohl.
 
Mein Tip: Sie hier vorsichtig. Das Geld gehört dir (zumindest noch) nicht.
Üblicherweise meldet man der Bank sofort den Tod bzw. gibt sofort den Totenschein ab. Die Bank sperrt dann die Konten.
Ohne Erbschein kommt wie @Tilly sagt niemand mehr an die Konten.

Jein, mit einer Kontovollmacht kann man sich aber um die Auflösung des Kontos kümmern.
Das war möglich, bevor ich den Erbschein hatte.
Ok, in meinem Fall ging es aber auch nur um mich und meine Kinder.
Und den Erbschein brauchte ich auch nur, um dem AG ( meines Mannes) den Anspruch auf die Auszahlung noch bestehender Ansprüche nachzuweisen.
Aber ich hatte eben eine BankVollmacht.
Ohne das ist es natürlich ungleich schwieriger, da wird man vermutlich ohne Erbschein nicht weiterkommen.

Konto von ihm habe ich erst einmal geleert, so dass sich dann alle erst einmal mit mir in Verbindung setzen müssen, um an ihr Geld zu kommen.

Das ist aber auch nicht optimal. Nicht alles wird zeitnah eingestellt. Manches wird ja doch noch abgebucht. Und da macht es das aus meiner Sicht kompliziert, alles abzuziehen.
Und verkompliziert sich dann die schon ausufernde Bürokratie.

Außerdem ist maßgeblich, was bei Eintritt des Erbfalles auf dem Konto vermerkt war, ob das Geld noch drauf ist oder nicht, ist egal.

Stimmt, für den Erbschein muss man ja das Geld auf dem Konto (den Konten, ....), das Bargeld und sonstige Vermögenswerte (Haus, Auto, ....) angeben.
 
@kasiopaja
Das ist die Problematik. Wenn ich es richtig verstehe, muss sie bzw. die Mutter dann innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod das Erbe ablehnen, weil Mutter bzw. nachfolgend seine Schwester einen gesetzlichen Anspruch haben. 2 Wochen sind bereits rum, also eilt es wohl.

Ohne Gewähr, aber ich kenne es so, dass
die gesetzlichen Erben in der Regel vom Nachlassgericht angeschrieben werden. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die 6wöchige Ausschlagungsfrist. Das würde ich in deinem Fall nochmal genau erfragen.

Mein Vater hatte auch kein Testament gemacht und das Nachlassgericht hat mich angeschrieben. Das war so ca. 3-4 Wochen nach seinem Tod.

Weiterhin viel Kraft!
 
@kasiopaja
Das ist die Problematik. Wenn ich es richtig verstehe, muss sie bzw. die Mutter dann innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod das Erbe ablehnen, weil Mutter bzw. nachfolgend seine Schwester einen gesetzlichen Anspruch haben. 2 Wochen sind bereits rum, also eilt es wohl.
Die Mutter ist in der gesetzlichen Erbfolge fest verankert und kann auch nicht per Testament ausgeschlossen werden, die Geschwister schon.
Die Geschwister haben nur einen gesetzlichen Anspruch, wenn nichts anderes im Testament steht.
Wenn das nicht geschehen ist, dann musst Du leider warten, was die beiden tun werden.
 
Wenn es kein gültiges Testament gibt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

War die verstorbene Person verheiratet, erbt immer der Ehepartner – neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses.

1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen


Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB). Das bedeutet: Hatte der Verstorbene Kinder, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben zweiter Ordnung. War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung eingesetzt sind.

Quelle:

 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn es kein gültiges Testament gibt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen


Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB). Das bedeutet: Hatte der Verstorbene Kinder, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben zweiter Ordnung. War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung eingesetzt sind.
Und wo sind die aktuellen Ehepartner in der Rangfolge?
Doch auch in der 1. Ordnung?
 
wenn ich das richtig weiß, bekommt doch der Ehepartner 3/4 und die Eltern 1/4. Erst wenn die Eltern sterben, würde doch dieses 1/4 an die Schwester weitergehen. Generell, wenn die Immobilie abbezahlt ist und nur Barvermögen da ist, warum sollten die Eltern das dann ausschlagen? Aber klar, es sind natürlich immer Abwägungsgesichtspunkte, dass bedeutet natürlich auch, dass der überlebende Ehepartner für 1/4 des Hauses Miete bezahlen müsste (oder verzichten sie dann darauf, wenn sie im Gegenzug nicht mit 1/4 an bspw. Reparaturkosten beteiligt werden), bzw. den Eltern das 1/4 wieder abkaufen muss.

An sich müsste das jetzt aber sowieso seinen gesetzlichen Lauf nehmen, weil die Mutter ja bestimmt vom Notar angeschrieben wird als Erbin.

natürlich auch auch noch mein Beileid zum Verlust....
 
Wenn ich es richtig verstehe, muss sie bzw. die Mutter dann innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod das Erbe ablehnen, weil Mutter bzw. nachfolgend seine Schwester einen gesetzlichen Anspruch haben.
Wie ist denn das Grundbuch aufgeteilt?
Angenommen, es ist 50:50 (Du und er zu gleichen Teilen).
Dann erbst Du von seiner Hälfte 75% und die Mutter 25%. Der Mutter gehört das Haus also zu 12,5%. Der Schwester gehört gar nichts. Die würde den Hausanteil erst erben, wenn die Mutter verstirbt.
Die Frist zur Erbausschlagung beginnt erst zu laufen, wenn die Erben vom Erbfall und(!) der Berufung zum Erben erfahren. Bei Dir ist die Sache klar, denn Du erbst auf jeden Fall (gesetzlicher Güterstand). Bei Dir zählt die Frist ab dem Sterbetag. Bei der Mutter ist die Sache nicht klar, denn es könnte ja doch ein Testament geben. Da zählt also die Frist ab Info Nachlassgericht.

Ich persönlich fände es moralisch fragwürdig, wenn die Mutter das Erbe annimmt. Denn in der Regel ist es so (und leider ist das auch oft in Fernsehserien etc. zu sehen), daß man annimmt, der überlebende Ehepartner ist Alleinerbe. Und wenn es eine glückliche Ehe war und meine Schwiegertochter keine Heugeige, dann würde ich mir blöd vorkommen, das Erbe anzunehmen.

Auf der anderen Seite gäbe es aber auch Beweggründe, genau das zu tun.
Ein Grund wäre, daß ein Teil einer Immobilie, wenn auch nur ein kleiner, einen Wert darstellt und man vielleicht später einmal auf Pflege angewiesen sein wird und die Geld kostet. Ein anderer, daß Du keine gemeinsamen Kinder hast (oder Du überhaupt Kinder hast, das weiß ich nicht) und die Schwester vielleicht schon...und schlußendlich musst Du es ja auch mal irgendwem vererben. So könnte die Mutter denken.

Falls sie das Erbe nicht ausschlagen will, könnte ein notariell beglaubigtes lebenslanges Wohn- und Nießbrauchsrecht eine Lösung sein. Man könnte auch schreiben, daß Du für ihren Anteil im Falle von Pflegebedürftigkeit, wofür ihre Rente und die Pflegeversicherung nicht mehr ausreichen, einen Mietanteil an sie zahlst...denn das Sozialamt könnte sonst meckern.
 
wenn ich das richtig weiß, bekommt doch der Ehepartner 3/4 und die Eltern 1/4. Erst wenn die Eltern sterben, würde doch dieses 1/4 an die Schwester weitergehen.

Bei uns war das so, als mein Bruder verstorben war. Meine Schwägerin bekam 75% und da unsere Eltern nicht mehr leben, bekamen wir als Geschwister 25 % auf 3 Geschwister aufgeteilt. Da mein jüngster Bruder auch nicht mehr lebt, wurde sein Anteil dann auf die 4 seiner Kinder verteilt.
 

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